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Abgrenzung von
entwicklungsbeeinträchtigenden und offensichtlich schwer
entwicklungsgefährdenden Angeboten
Es handelt sich hierbei um
juristisch schwer greifbare Begrifflichkeiten. Eine punktgenaue
Abgrenzungsformel lässt sich kaum aufstellen. Im Einzelfall spielen die
Intensität der Darstellung und die Darstellungsweise eine Rolle, wobei auch
pädagogische und medienwissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
Einige wenige Auslegungshilfen
finden sich direkt im Gesetz (Die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung wird
nach § 5 II JMStV vermutet, wenn das Angebot nach dem JuSchG für die
entsprechende Altersstufe nicht freigegeben oder mit solchen Angeboten
inhaltsgleich ist.) bzw. können aus dem Gesamtzusammenhang ermittelt werden.
So steht die schwere
Jugendgefährdung z.B. auf einer Ebene mit der einfachen Pornographie.
§ 5 erfasst Inhalte, die mit dem
im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Werten nicht vereinbar sind und
offensichtlich dazu geeignet sind, den Kindern und Jugendlichen ein "falsches
Lebensmodell" vorgeben und diese nachhaltig psychisch oder sozialethisch
destabilisiert werden, sind als entwicklungsgefährdend anzusehen. Nach Ansicht
der FSM gehören dazu i.d.R. insbesondere folgende Inhalte:
-
Befürwortung von Gewalt zur
Durchsetzung sexueller Interessen
-
Sexuelle Diskriminierung von
Minderheiten
-
Verführung zum Erwerb oder
Gebrauch von Suchtmitteln
-
Aufruf zum Suizid
-
Verbreitung
destruktiv-extremistischer Glaubensrichtungen (z.B. auch islamischer
Extremismus "Selbstmordattentäter bekommen 12 Jungfrauen im Himmel")
-
Grobe Beschimpfung von
Glaubensbekenntnissen
Aus der Rechtsprechung sei auf
zwei Urteile hingewiesen:
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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 6.2.2007;
Az.: 7 A 5469/06: Wird durch
frauenfeindliche Inhalte ein Rollenbild gezeichnet, das dem Erziehungsziel,
die Fähigkeit zum respektvollen Umgang mit anderen Menschen und die
Anerkennung der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermitteln,
zuwiderläuft, so liegt hierin eine Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 JMStV.
-
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof: Sendezeitbeschränkung "I want a famous face",
Beschluss vom 22.3.2005; Az.: 7 CS 05.79:
Entwicklungsbeeinträchtigend ist eine Sendung, bei der "der Eindruck
vermittelt werde, die Durchführung von Schönheitsoperationen sei etwas
Übliches von nachgerade alltäglicher Bedeutung und es sei nichts Besonderes,
sich mit dem Gedanken zu tragen, sich Schönheitsoperationen zu unterziehen.
Es erscheint nachvollziehbar, dass dadurch eine unkritisch positiv
befürwortende Einstellung von Kindern und Jugendlichen zu
Schönheitsoperationen gefördert und diese als Problemlösungsstrategie zum
Erreichen von Schönheitsidealen angesehen wird. Es spricht auch viel für die
Annahme, dass das deutlich erkennbare Motiv der Sendung, den Rezipienten zu
vermitteln, dass die Protagonisten der Sendung ihren jeweiligen prominenten
Idolen ähnlich sehen sollen, um wie diese beruflichen und gesellschaftlichen
Erfolg, Anerkennung und Zuneigung zu erringen, nicht ausreichend hinterfragt
wird und die Risiken von Schönheitsoperationen demgegenüber eher
vernachlässigt werden."
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