Die letzte Gruppe ist die der entwicklungsbeeinträchtigenden
Angebote, die unterhalb der Schwelle der Jugendgefährdung
des § 4 JMStV liegen. Das Gesetz definiert diese als
Angebote, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen.“ Erfasst werden damit
auch erotische Angebote unterhalb der Pornographie. Nach § 5 II JMStV wird
die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung vermutet,
wenn das Angebot nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche
der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben ist. Nähere
Bestimmungen für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
treffen die Absätze 2 bis 6.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte darf ein Anbieter
verbreiten, wenn er dafür Sorge trägt, dass Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise
nicht wahrnehmen. Dies kann er insbesondere durch
Zugangssperren mittels von der Kommission für
Jugendmedienschutz anerkannten Jugendschutzprogrammen (§ 5
III, IV JMStV) oder durch eine bestimmte Sendezeit
erreichen. Im Unterschied zu den Anforderungen an eine
geschlossene Benutzergruppe nach § 4 II JMStV gelten hier
also geringere Anforderungen. Eine maximale Sicherheit ist
nicht erforderlich, es genügt eine Erschwerung des Zugangs.
Die Kenntnisnahme der Inhalte soll damit zwar nicht den
Normalfall darstellen, andererseits nimmt es der Gesetzgeber
unter Berücksichtigung insbesondere der Meinungsäußerungs-
und Rundfunkfreiheit sowie der Informationsfreiheit
Erwachsender in Kauf, dass Jugendliche auf diese Inhalte
stoßen können.