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Generell unzulässige
Angebote gem. § 4 JMStV
1.
Überblick
Die generell unzulässigen Angebote werden in § 4 I JMStV
aufgeführt. Die Aufzählung entspricht weitgehend den
entsprechenden Verboten für Trägermedien in § 15 II Nr. 1
JuSchG und orientiert sich an den bereits in der
Vergangenheit geltenden Verboten für unzulässige Angebote im
Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der
Menschenwürde. Soweit dabei auf einzelne Straftatbestände
Bezug genommen wird (z.B. §§ 86 a, 126 I StGB), besteht die
Bedeutung darin, dass insoweit ein höherer Sorgfaltsmaßstab
als im StGB angelegt wird, da die Angebotsverbreitung auch
bei fehlendem Vorsatz des Anbieters unzulässig ist. Daneben
bleibt bei Verwirklichung der gesamten
Tatbestandsvoraussetzungen die Strafbarkeit nach dem
Strafgesetzbuch unberührt.
Zu der Gruppe der generell unzulässigen Inhalte gehören
insbesondere Angebote
- die nach § 131 StGB verbotene Gewaltdarstellungen
betreffen, also z.B. grausame oder unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt, wobei nunmehr ausdrücklich
geregelt ist, dass der Tatbestand auch dadurch verwirklicht
werden kann, dass entsprechende Gewalttätigkeiten virtuell
dargestellt werden (Nr. 5),
- die gegen die Menschenwürde verstoßen (Nr. 8),
- die Kinder und Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen und somit zwar
noch nicht die Schwelle der Pornografie erreichen, jedoch
als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (Nr.
9),
- der sog. harten Pornografie (Nr. 10),
- die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
in die Listenteile B und D aufgenommen wurden bzw. mit einem
in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind (Nr. 11).
2. Einige Detailanmerkungen zu den verbotenen Inhalten
Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
-
Es muss sich nicht um die
Originalkennzeichen handeln; auch Kennzeichen, die diesen zum Verwechseln
ähnlich sind, werden vom Verbot erfasst.
-
Nach der
Sozialadäquanzklausel des § 86 III StGB ist die Verwendung zulässig, wenn
die Darstellung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch eine ironische oder kritische
Verwendung der Kennzeichen regelmäßig zulässig.
Gewaltverherrlichung
-
Von einer unmenschlichen
Gewalttätigkeit ist auszugehen, wenn in ihr eine menschenverachtende und
rücksichtslose Gesinnung zum Ausdruck kommt (Tötung "zum Spaß", kaltblütiges
und sinnloses Erschießen).
-
Das Einverständnis des Opfers
mit der Gewalthandlung gegen sich ist für die Beurteilung irrelevant.
-
Gewalttätigkeiten gegen
menschenähnliche Wesen (Zombies & Co) werden erfasst, nicht aber
Gewalttätigkeiten gegen Tiere und Sachen.
Kriegsverherrlichung
-
Verboten sind damit Inhalte,
die den Krieg als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als
eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe
für männliche Tugenden oder heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine
einzigartige Möglichkeit erscheinen lassen, Anerkennung, Ruhm oder
Auszeichnung zu gewinnen (Entscheidung Nr. 714 der BPjS vom 6.5.1960).
Die Menschenwürde
verletzende Darstellungen
-
Das im Gesetz angeführte
Beispiel "Darstellung sterbender oder schwer leidender Menschen" ist nur bei
einem tatsächlichen Geschehen erfüllt (ggf. bei Hinrichtungen, Unfällen
usw.); gestellte Szene oder fiktive Ereignisse werden nicht erfasst.
-
Darstellung von Folterungen
und Verstümmelungen oder Kannibalismus werden regelmäßig von dem Verbot
erfasst sein.
-
Grenzwertig können einzelnen
Formen der Kommerzialisierung des Menschen zu Unterhaltungszwecken sein
("Menschen werden in Extremsituationen gebracht, um ihre Reaktionen zu
beobachten; bei dem Format "Big Brother" ist der Menschenwürdeverstoß noch
abzulehnen).
Unnatürlich
geschlechtsbetonte Haltung
-
Der Verbotstatbestand ist
auch bei der Darstellung Volljähriger erfüllt, wenn sie für einen objektiven
Betrachter als Minderjährige wirken.
-
Die Minderjährigen müssen
nicht notwendig nackt sein; die konkret eingenommene Körperhaltung kann
bereits genügen. Ausreichend sein kann die Darstellung in Reizwäsche, mit
übermäßiger Schminke usw.
Harte Pornographie
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