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In geschlossenen Benutzergruppen zulässige Angebote
gem. § 4 II JMStV
§ 4 II JMStV listet weitere Verbotstatbestände für
Telemedien und Rundfunk auf. Im Unterschied zu den in Absatz
1 genannten Tatbeständen gilt das Verbreitungsverbot nicht
für Telemedien, wenn vom Anbieter sichergestellt ist, dass
die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog.
geschlossene Benutzergruppe). Betroffen von dieser Regelung
sind insbesondere pornographische Angebote mit Ausnahme der
bereits nach § 4 I Nr. 10 JMStV verbotenen harten
Pornographie und offensichtlich schwer jugendgefährdende
Angebote. Diese sind z.B. im Internet zulässig, wenn – so
formuliert es die amtliche Begründung zu § 4 II Nr. 3 JMStV
- ein verlässliches Altersverifikationssystem die
Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindert.
Welche genauen Anforderungen an eine „geschlossene
Benutzergruppe“ zu stellen sind, lässt die Begründung aber
nicht erkennen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
als zuständige Medienaufsicht hat jedoch auf ihrer dritten
Sitzung am 24.06.2003 in Mainz nähere, allerdings nicht
unumstrittene, Eckpunkte festgelegt: Um zu gewährleisten,
dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen,
Zugriff auf die Angebote nach § 4 II JMStV haben, bedarf es
danach zweier Schritte: Zum einen einer
Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt
erfolgen muss, zum anderen einer Authentifizierung beim
einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten
an Minderjährige zu verhindern. Persönlicher Kontakt
erfordert dabei verpflichtend einen Vergleich mit amtlichen
Ausweisdaten und die Erfassung dieser Daten in einer
Datenbank, z.B. eine Identifizierung durch Post-Bedienstete
im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens.
Vertiefende Informationen zur einfachen
Pornographie:
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Es werden Angebote erfasst,
die nicht bereits unter das Absolutverbot des § 4 I 1 Nr. 10 (harte
Pornographie) fallen.
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Sexuelle Vorgänge werden
unter Ausklammerung aller sonstigen Bezüge in übersteigerter, grob
aufdringlicher und anreißerischer Weise in den Vordergrund gerückt, wobei
die Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des
sexuellen Triebs beim Betrachter abzielt. Hinzukommen muss, dass die
Darstellung die Grenzen des sexuellen Anstands nach den allgemeinen
gesellschaftlichen Wertvorstellungen klar überschreitet. Nicht genügend
hierfür ist i.d.R. die bloße Darstellung von sexuellen Vorgängen oder die
flüchtige Aufnahme primärer Geschlechtsorgane. (BVerwG, Urteil vom
20.2.2002, NJW 2966, 2969; VG München, MMR 2003, 292; Erdemir, CR 2005, 275,
277).
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Es kommt alleine auf die
objektive Art der Darstellung, die Intentionen des Urhebers sind
unerheblich.
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Exkurs: Siehe allgemein auch
folgende Urteile zur Pornographie:
BVerfGE 83, 130 - Josephine Mutzenbacher
Beschluß vom 27.11.1990 AZ.: 1 BvR 402/87 (Pornographie und Kunst) und
BVerwG, Urteil vom 20. 2. 2002 - 6 C 13.
01 zu Pornographie im Rundfunk
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