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Geschlossene Benutzergruppen nach dem JMStV
Jugendgefährdende Angebote sind
nach § 4 II JMStV im Rundfunk generell unzulässig, dürfen aber im Ausnahmefall
in Telemedien angeboten werden, wenn seitens des Anbieters sichergestellt ist,
dass die Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind. Umstritten sind die
Anforderungen, die an eine geschlossene Benutzergruppe zu stellen sind. Ein
100%er Ausschluss Jugendlicher ist technisch gar nicht möglich, weil jede
technische Zugangssperre umgangen werden kann. Nicht alle denkbaren
theoretischen Umgehungsmöglichkeiten müssen daher ausgeschlossen sein, aber es
sind aufgrund des verwendeten Begriffs "Sicherstellen" hohe Anforderungen
anzulegen. Die Gesetzesbegründung (Bay. LT Drs. 14/10246, S. 17) sagt hierzu: "Satz
2 enthält eine Ausnahme des Verbreitungsverbotes nach Satz 1 für geschlossene
Benutzergruppen. Hierbei muss sichergestellt sein, dass Kinder oder Jugendliche
keinen Zugang haben, sodass diese Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen.
Es muss also ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder
den Zugriff durch Minderjährige hindern."
In
den Worten des LG Hamburg, Urteil
vom 7.10.2004, Az.: 327 O 402/04 hört sich dies wie folgt an: "Dabei
wird man bei der Auslegung und Anwendung im Einzelfall zu berücksichtigen haben,
wie der jeweilige Stand in der Entwicklung von verlässlichen
Altersverifikationssystemen ist. Man wird vom Anbieter nicht etwas verlangen
können, was technisch oder auch in der praktischen Durchführung nicht geleistet
werden kann. Ebenso richtig ist allerdings, dass ein System, das beim
Jugendschutz hinter dem technisch Machbaren zurückbleibt, durchgreifenden
Bedenken ausgesetzt ist. Wenn der Jugendschutz „sichergestellt" werden muss,
haben zur Verfügung stehende „sichere" Schutzmaßnahmen den Vorrang vor
unsicheren Verfahren. Ein geeignetes Altersverifikationsverfahren steht aber mit
dem von der Antragstellern verwandten Post-Ident-Verfahren zur Verfügung. Das
Ganze ist ein schon in technischer Hinsicht fließender Prozess, wie daraus
ersichtlich wird, dass möglicherweise in Zukunft die Voraussetzungen für die
Verwendung einer besonderen Signaturkarte geschaffen werden."
1. Urteile des BVerfG und
des BGH zu "effektiven Barrieren" als Auslegungshilfe
a. BVerfG vom 20.2.2002 (NJW
2002, 2966)
Das Ausstrahlen pornographischer
Filme im Pay-TV ist ein Zugänglichmachen i.s.d. § 184 I Nr. 2 StGB, soweit keine
Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den
pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Es müsse eine effektive
Barriere geschaffen werden. Als zuverlässige Alterskontrolle sei es anzusehen, "wenn
vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren
Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines
Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente ... vorgenommen
wird." Ferner bedürfe es zumindest einer weiteren im System angelegten
Vorkehrung, um die Weitergabe der zur Nutzerverifikation übermittelten
Zugangsdaten wesentlich zu erschweren. Das Gericht hat es daher als nicht
genügend erachtet, dass der zum Empfang verschlüsselter Pay-TV-Programme
erforderliche Dekoder nur an Erwachsenen abgegeben wird, selbst wenn bei der
Übergabe eine zuverlässige Altersprüfung stattfindet.
(Für eine Übertragbarkeit dieser
Anforderungen auf § 4 II JMStV sprechen sich aus: OLG Düsseldorf MMR 2005, 612;
Döring/Günter, MMR 2004, 234; Erdemir, CR 2005, 277 ff.; dagegen: Spoerr/Sellmann,
K&R 2004, 371 f.; Vassilaki, K&R 2006, 212. Die Rahmenbedingungen seien anders,
da auf Grund der beschränkten Reichweite von Rundfunkprogrammen die Verbreitung
jugendgefährdender Inhalte entscheidend eingedämmt werden könnte, online aber
jederzeit Angebote aus dem Ausland ohne AVS abrufbar sind. Aufgrund der
zunehmenden Konvergenz der Medien, bei denen auch im Internet viele
rundfunkähnlichen Dienste angeboten werden, ist die Gegenansicht zumindest heute
nicht mehr überzeugend.)
b. BGH,
Automatenvideothek, BGH NStZ 2004, 149 ff.
Der BGH hatte eine
Automatenvideothek zu beurteilen, bei der Kunden rund um die Uhr - auch ohne
Anwesenheit von Kontrollpersonal - Filme (auch FSK 18) ausleihen konnten.
Erforderlich war jedoch zunächst, dass der Kunde sich beim Personal registriert,
wobei sein Alter kontrolliert wurde und ein Fingerabdruck von ihm gespeichert
wurde. Mit diesem musste er sich auch bei jedem Ausleihvorgang identifizieren.
Die Staatsanwaltschaft beanstandete hier einen
Verstoß von § 184 Abs.1 Nr. 3a StGB, wonach die Vermietung von Videofilmen mit
pornographischem Inhalt nur in Ladengeschäften zulässig ist, die Minderjährigen
unzugänglich sind und auch nicht von ihnen eingesehen werden können. Der BGH hat
sich dem jedoch nicht angeschlossen. Er konnte keine Strafbarkeit erkennen und
hat klar gestellt, dass der Begriff des "Ladengeschäfts" nicht zwingend die
Anwesenheit von Personal voraussetzt. Wenn durch technische Sicherungsmaßnahmen
eine qualitativ vergleichbare effektive Jugendschutz- und Alterskontrolle
zuverlässig gewährleistet sei, genüge dies den Anforderungen des Jugendschutzes.
2. Die Auslegung durch
die KJM
Die KJM als zuständige
Aufsichtsbehörde hat erstmals in ihrem Beschluss vom 18.6.2003 die Anforderungen
an eine geschlossene Benutzergruppe festgelegt. Danach bedarf es grundsätzlich
zweier Schritte. Zugangsschutz ist zu gewährleisten durch
-
eine zumindest einmalige
zuverlässige Altersprüfung durch persönlichen Kontakt (sog. Face-to-Face-Kontrolle)
mit Vergleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) und
durch
-
eine sichere
Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang, um das Risiko der Weitergabe
oder sonstigen Missbrauchs von Zugangsdaten durch unautorisierte Dritte zu
minimieren.
Beschlüsse der KJM haben mangels
Satzungsbefugnis zwar keine rechtliche Verbindlichkeit (Spoerr/Sellmann, K&R
2004, 369 ff.; Vassilaki, K&R 2006, 211, 212 f.); führen aber zumindest zu einer
Art interner Selbstbindung (Döring/Günter, MMR 2004, 231, 232; Erdemir, CR 2005,
275, 278). Bestätigt wurden die Anforderungen 2005 durch die Richtlinien der
Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des
Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien)
vom 8./9.3.2005, Nr. 5.1.1 sieht vor, dass von Seiten des Anbieters
sicherzustellen ist, "dass Angebote im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Dies ist durch zwei Schritte
sicherzustellen:
- durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen
muss, und
- durch Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang.
Es handelt sich bei den
Richtlinien um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (Ullrich, ZUM 2005,
455; Oberländer, ZUM 2001, 492; Cole, ZUM 2005, 469; Ladeur, DÖV 2002, 217 ff;
ders. ZUM 2002, 867; Liesching, § 15 Rdn 3). Umstritten ist jedoch die
Bindungswirkung der Richtlinien gegenüber Selbstkontrolleinrichtungen, also
insbesondere gegenüber der FSM (dagegen Ullrich, ZUM 2005, 455; dafür: Cole, ZUM
2005, 469).
Eine Auflistung der von der KJM
unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe positiv bewerteten Systeme findet sich
unter
http://www.kjm-online.de/public/kjm/index.php?show_1=91,85,56.
3. Ansicht in Literatur
und Rechtsprechung
Literatur und Rechtsprechung
haben sich überwiegend den strengen Anforderungen angeschlossen, die die KJM
fordert (zustimmend: Liesching, MMR 2005, 465 f.; ders. MMR 2005, 614 f.; ders.
MMR 2004, 766; Döring/Günter, MMR 2004, 236; Gercke, MMR 2004, 409; Erdemir,
JMS-Report 2/2004, S. 9; Hörnle in MünchKomm StGB, 2005, § 184 Rdn 46;
OLG Düsseldorf, Urteil vom
24.5.2005, Az.: 12 O 19/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom
7.3.2005; Az.: 3 U 4142/04; KG Berlin, Urteil vom
26.4.2004, Az. 1 Ss 436/03; LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 18.10.2004, Az.: 3 O 8622/04; LG
Duisburg, Urteil vom 13.1.2005, Az.: 21 O 120/04; LG
Berlin, Urteil vom 25.11.2003, Az.: (561) 75 Js 645/02 Ns (21/04);
LG Berlin, Urteil vom 8.9.2004, Az.: (562) 75 Js 285/01
Ns (19/04); LG Hamburg,
Urteil vom 14.9.2004, Az.: 312 O 732/04; LG Hamburg,
Urteil vom 7.10.2004, Az.: 327 O 402/04; LG Krefeld,
Urteil vom 25.9.2004, Az.: 11 O 85/04;
a.A. Berger, MMR 2003, 773, 777; Spoerr/Sellmann,
K&R 2004, 367, 371; Vassilaki, K&R 2006, 214; Schumann, Die Auslegung des
Merkmals Sicherstellen in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV). Daneben wird als Alternative
von Vassilaki, K&R 2006, 211, 214 noch vorgeschlagen, das Merkmal
"Sicherstellen" angebotsbezogen auszulegen. Je intensiver die Wirkung eines
jugendgefährdenden Inhalts, desto höhere Anforderungen seien an das eingesetzte
System zu stellen.
Der BGH hat sich im Oktober 2007 der
herrschenden Ansicht angeschlossen, dass es jugendschutzrechtlichen
Anforderungen nicht genügt, wenn Sex-Sites den Nutzern nach der Eingabe der
Nummer eines Personalausweises oder Reisepasses zugänglich gemacht werden. Auch
wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl
abgefragt wird, decke sich ein solches Altersverifikationssystem (AVS) nicht mit
den gesetzlichen Bestimmungen
(Pressemeldung
des BGH).
Im Folgenden findet sich eine
Auflistung der wichtigsten Argumentationspunkte aus der Diskussion darüber, ob
nicht einfache kennziffergestützte AVS-Systeme (evtl. in Verbindung mit einer
kostenpflichtigen Einwahl über Dialer oder einer Regionenabfrage) entgegen der
KJM bereits den gesetzlichen Vorgaben genügen. Bei diesem wird die Nummer des
Personalausweises oder Reisepasses abgefragt und je nach System z.B. zusätzlich
eine Kreditkartennummer oder eine Bankverbindung zum Zwecke der Überweisung.
Nutzer sehen also immer nicht gleich die Inhalte, sondern werden zunächst mit
einem Eingabefeld konfrontiert. Anhand der eingegebenen Identifikationsnummer
stellt das System fest, ob ein Nutzer volljährig ist.
4. Unzulässige und
zulässige Systeme
Nicht genügend sind
danach nach der herrschenden Auffassung der Rechtsprechung, der KJM und der
Literatur auf der ersten Ebene (Face-to-Face-Kontrolle) daher:
-
Buttons zum Anklicken "Unter
18" und "Über 18"
-
Bloße Abfrage und Prüfung der
Personalausweisnummer (z.B. System über18)
Siehe dazu OLG Düsseldorf,
Urteil vom 24.5.2005, Az.: 12 O 19/04; KG Berlin,
Urteil vom 26.4.2004, Az. 1 Ss 436/03; OLG Nürnberg,
Beschluss vom 7.3.2005; Az.: 3 U 4142/04; LG
Berlin, Urteil vom 25.11.2003, Az.: (561) 75 Js 645/02 Ns (21/04);
LG Berlin, Urteil vom 8.9.2004, Az.: (562) 75 Js
285/01 Ns (19/04); LG Duisburg, Urteil vom
13.1.2005, Az.: 21 O 120/04;
LG Hamburg, Urteil vom
7.10.2004, Az.: 327 O 402/04; LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 18.10.2004, Az.: 3 O 8622/04; LG Krefeld,
Urteil vom 25.9.2004, Az.: 11 O 85/04;
LG
Hamburg,
Urteil vom 14.9.2004, Az.:
312 O 732/04: "Dabei geht auch hier die Kammer davon aus, dass das Merkmal
des „Sicherstellens“ i.S.v. § 4 Abs. 2 JMStV nicht erfordert, dass das
verwendete AVS eine Umgehung in jedem Fall sicher ausschließt. Es muss aber
zumindest ein Schutzmechanismus verwendet werden, der sich für eine
deutliche Mehrzahl von Jugendlichen eine effektive Barriere erweist. Das ist
bei dem AVS „ueber18.de“ in den hier dargestellten Versionen nicht der Fall.
Dabei muss sich der Jugendliche noch nicht einmal der Mühe unterziehen,
eine fiktive Personalausweisnummer zu generieren, die auf einen über 18
Jahre alten Inhaber hinweist. Es genügt nämlich, dass er sich die Daten des
Personalausweises irgendeines Erwachsenen beschafft und diese bei der
Anmeldung verwendet. Für das AVS „ueber18.de“ in der Version 2, muss er
zusätzlich auch noch irgendeine gültige Bankverbindung oder
Kreditkartennummer eingeben. Beides stellt heutzutage für einen normal
begabten Jugendlichen keine ernstzunehmende Hürde dar."
Abfrage und Prüfung der
Personalausweisnummer zusammen mit einer flankierenden Maßnahme z.B. Abfrage
und Prüfung einer Postleitzahl (die ersten vier Ziffern der PA-Nummer
enthalten die Behördenkennziffer der Meldestelle, die den Ausweis ausgegeben
hat) oder Abfrage einer Bankverbindung (ebenfalls problemlos zu finden).
Siehe dazu LG Krefeld, Urteil
vom 25.9.2004, Az.: 11 O 85/04: "Ebenso wenig vermag das
Erfordernis der Angabe einer E‑Mail‑Adresse, einer real existierenden
Adresse sowie der Angabe einer Bankverbindung den Zugang wirksam zu
erschweren, denn viele Jugendliche verfügen sowohl über eine E‑Mail‑Adresse
als auch über ein Bankkonto, das von allen Banken kostenlos als Schülerkonto
angeboten wird. Da die Jugendlichen dann auch über eine Kontokarte verfügen,
erhalten auch sie alleine den Überblick über die erfolgten Abbuchungen."
Möglich bleiben
verschiedenste Varianten einer Face to Face Kontrolle mit oder ohne Medienbruch:
-
Überprüfung im Ladengeschäft
des Verkäufers (z.B. bei Übergabe einer Hardware-Komponente)
-
Post-Ident-Verfahren der
deutschen Post oder ähnliche Anbieter
-
Der "Identitätscheck mit
Q-Bit" der Schufa Holding AG ermöglicht einen Rückgriff auf eine Datenbank,
deren Daten auf einer in der Vergangenheit liegenden Face to Face Kontrolle
basieren. Das System wurde von der KJM im September 2005 gebilligt.
-
Identitätsprüfung mittels
einer Web-Cam
Bei der Authentifizierung beim
jeweiligen Zugang zu den jugendgefärdenden Inhalten muss eine effektive Barriere
den Missbrauch durch minderjährige Personen zuverlässig verhindern. Eine
Weitergabe der Zugangsdaten an unbefugte Dritte sollte in den AGB verboten
werden (Das Verbot alleine genügt aber wieder kaum, weil die überwiegende
Ansicht bei der Beurteilung des Schutzniveaus von Sicherheitsmaßnahmen
weitgehend außer acht lässt, ob diese durch vertragswidrige oder gar strafbare
Handlungen umgangen werden.) Möglich ist das Erfordernis des Einsatzes einer
Hardware-Komponente wie es USB-Steckers.
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