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Wichtige gesetzliche Grundlagen für die Betreiber von Internetcafes
JuSchG -
JMStV - GewO
JuSchG
§
3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach
den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden
Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von
Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren
und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen
und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur
die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für
öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter
bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach
§ 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs.
2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind,
darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte
hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in
jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
§ 4 Gaststätten
( 1)
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur
gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte
Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine
Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der
Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht
gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche
an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder
sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar
oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbare Vergnügungsbetrieben darf
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1
genehmigen
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder
ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und
Jugendliche nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in
der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten,
Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und
nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von
geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende
Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung
oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde
anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen
die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an
einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperlich,
geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig,
hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
- der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7
Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine
erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu
bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder
Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an
Kinder und Jugendliche,
- andere alkoholische Getränke an Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet
werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von
einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke
nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen
Ort aufgestellt ist oder
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt
ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen
können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs.2
und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe
an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr
gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen
Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder
Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu
halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit,
Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in
Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Tabakwaren nicht entnehmen können.
§ 12 Bildträger mit Filmen oder
Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe
geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen
oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer
jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn
die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre
Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um
Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem
Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die
oberste Landesbehörde kann
- Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und
Anbringung der Zeichen anordnen und
- Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger
oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und
Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem
Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine
Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14
Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7
vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht
angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- nicht im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht
zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen
öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise
beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen
oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch
technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen,
für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und
Spielgrogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund
mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem
Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine
Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen
Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich
sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die
Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter
ausschließen.
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen
Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind,
darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von
der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm"
oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen
öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder ins sonstiger Weise
beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen
oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder
ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf
Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und
Film- und Spielgrogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielgrogramme, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6
kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
- "Freigegeben ab sechs Jahren",
- "Freigegeben ab zwölf Jahren",
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
- "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der
obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es
nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen
Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder
Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht
gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach
Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für
Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in
öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen
Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können
auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte
übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames
Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und
Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden
der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger
Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden,
dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller
Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine
abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-,
Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "lnfoprogramm" oder
"Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die
Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die
Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht
zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und
Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen
aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder
Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen
Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei
denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern
oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die
Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
§ 15
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen
nicht
- einem Kind oder einer jugendlichen Person
angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in
Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen,
im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer
anderen Person angeboten oder überlassen werden,
- im Wege gewerblicher Vermietung oder
vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von
ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
- im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
-
öffentlich an einem Ort, der
Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder
angepriesen werden,
- hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten
oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche
Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen,
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer
jugendgefährdende Trägermedien, die
- einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184
des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
- den Krieg verherrlichen,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen
oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Berichterstattung vorliegt.
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen
auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt
gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht
zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf
hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines
inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben
Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die
Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
JMStV
§ 4 - Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet
strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des
Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des
Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln,
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der
in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen
oder verharmlosen,
5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in
einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden
ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben
wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der
Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist
unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von
Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder
im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3
des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner
unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder
im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen
Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1
zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach
wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 5 -
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote,
die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu
tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne
von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder
Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die
Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen
Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden,
so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe
üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im
Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6
Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16
Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des
Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl
der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf
Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten
verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt.
GewO
§ 33 i Spielhallen und
ähnliche Unternehmen
(1) Wer gewerbsmäßig eine
Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich
oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer
Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder der
gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit
dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit
einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks
oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit
oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige
Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare
Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen
Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
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