Internetcafe
als Spielhalle?
OVG Berlin
Beschluss
vom 17.12.2002
Az. OVG 1
S 67.02
Gründe
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16. August 2002 untersagte das Bezirksamt
Treptow-Köpenick von Berlin den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Fortsetzung des von ihnen als „Internet- und
Computerspielestudio“ angemeldeten Gewerbes und forderte sie jeweils unter
Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3 000 EUR zur Betriebseinstellung
binnen zwei Wochen auf. Durch Beschluss vom 27. September 2002 hat es das
Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller gegen diese Bescheide wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3987) statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Die innerhalb der Frist des §
146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom
Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden Gründe der Beschwerde rechtfertigen
es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Bescheide des
Antragsgegners vom 16. August 2002 wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohungen) anzuordnen.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 2
Satz 1 GewO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung eines
erlaubnispflichtigen, jedoch ohne Erlaubnis betriebenen Gewerbes verhindern
kann. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind davon
ausgegangen, dass das von den Antragstellern betriebene Gewerbe nach § 33 i Abs.
1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig ist. Die hiergegen gerichteten Einwände der
Antragsteller greifen nicht durch.
Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde,
wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will,
das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der
Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des §
33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von
Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind auf den von den
Antragstellern aufgestellten Computern neben anderen Programmen Computerspiele
installiert, die der Unterhaltung dienen, ohne eine Gewinnmöglichkeit zu bieten.
Indem die Antragsteller ihren Kunden anbieten, neben anderen Anwendungen auch
diese Spiele zu nutzen, halten sie die Computer unter anderem als
Unterhaltungsspielgeräte bereit. Entgegen der Auffassung der Antragsteller
unterfallen § 33 i Abs. 1 Satz Gewerbeordnung nicht nur eigens für den
professionellen Spielbetrieb entwickelte Automaten bzw. Spielkonsolen. Vielmehr
ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein multifunktionales Gerät
wie ein Computer schon dann von dieser Norm erfasst wird, wenn es auch zu dem
Zweck aufgestellt ist, als „Unterhaltungsspiel“ genutzt zu werden.
Dem steht nicht entgegen, dass es unter Umständen möglich ist, mit den
aufgestellten Computern nicht auf der Festplatte installierte Spiele über das
Internet oder durch Einlegen einer (mitgebrachten) CD-ROM zu spielen. Gleiches
gilt für den Hinweis der Antragsteller, dass bereits mit der gängigen
Betriebssoftware jeweils auch Spiele mitgeliefert würden. Denn abgesehen davon,
dass insbesondere Jugendliche den Betrieb der Antragsteller nicht wegen dieser
Spiele aufsuchen dürften, haben es die Antragsteller in der Hand, durch
technische Vorkehrungen oder erforderlichenfalls durch Anweisungen gegenüber
ihrer Kundschaft eine entsprechende Nutzung der Computer zu unterbinden.
Das Unternehmen der Antragsteller dient der Aufstellung von Unterhaltungsspielen
auch „ausschließlich oder überwiegend.“ Ihr hiergegen gerichteter Einwand, der
Betrieb unterliege deshalb nicht der Erlaubnispflicht nach § 33 i Abs. 1 Satz 1
Gewerbeordnung, weil die Computer schwerpunktmäßig nicht für Spiele, sondern für
Internetanwendungen genutzt würden, greift nicht durch.
Lassen die aufgestellten Geräte sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl eine
bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zu, so kommt es nicht darauf
an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem oder einem anderen ebenfalls der
Bestimmung des Aufstellers entsprechenden Zweck genutzt werden. Vielmehr führt
schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offen
stehen, bei normzweckorientierter Betrachtung zu der Annahme eines zumindest
spielhallenähnlichen Betriebes im Sinne von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Denn das
von solchen Betrieben ausgehende und den Erlaubnisvorbehalt insbesondere im
Interesse des Jugendschutzes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 33 i
GewO [BT-Drs. III - 318, S. 16] sowie § 8 Abs. 3 - 5 JÖSchG) rechtfertigende
Gefahrenpotenzial ergibt sich bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden
Nutzung und entfällt nicht dadurch, dass die die Spielmöglichkeit eröffnenden
Geräte von einem Großteil der Kunden möglicherweise auch für andere Zwecke
genutzt werden. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass gerade Computerspiele
der von den Antragstellern angebotenen Art, zumal wenn sie über miteinander
vernetzte Computer betrieben werden, auf Jugendliche eine Anziehungskraft
ausüben, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber bei Schaffung des § 33 i
GewO für Spielhallen damaliger Prägung im Blick hatte (vgl. Gesetzesbegründung,
a.a.O.).
Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht zweifelhaft, dass zumindest der
überwiegende Teil der von den Antragstellern aufgestellten Computer
bestimmungsgemäß unter anderem als Unterhaltungsspiel genutzt werden kann. Nach
dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom 6. Mai 2002 wurde von Jugendlichen, die
die dort aufgestellten Computer zum Spielen nutzten, auf Befragen mitgeteilt,
dass sich auf den Festplatten aller Computer Spiele befänden, die im Netzwerk
spielbar seien. Ob sich jeweils alle aktuellen Spiele auf jeder Festplatte
befanden, ist nicht erheblich. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht, dass auf dem überwiegenden Teil der von ihnen aufgestellten
Computern keine Spiele installiert sind.
Überdies spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand viel dafür, dass die von den
Antragstellern bereitgestellten Computer tatsächlich überwiegend für Spiele und
nicht für Internetanwendungen genutzt werden. Nach dem bereits benannten
polizeilichen Tätigkeitsbericht wurden am 6. Mai 2002 in dem Betrieb des
Antragstellers zehn Personen festgestellt, die ausschließlich die installierten
Spiele nutzten, darunter fünf Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren sowie
drei 11- bzw. 13-jährige Kinder. Dass es sich hierbei um ein Zufallsresultat
handelt, haben die Antragsteller weder substanziiert dargelegt noch glaubhaft
gemacht.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht
insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Jugendschutzes (vgl. dazu § 8 Abs.
1 und 4 JÖSchG) ein die privaten Interessen des Antragstellers überwiegendes
besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs.
3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
|