Spielhalleneigenschaft
eines Internetcafes?
Verwaltungsgericht Berlin
Beschluss
vom 21.8.2002
Az VG 4 A
253.02
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 11. Juli 2002
wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach der im vorliegenden
Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO - beruhenden
Bescheides. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung eines ohne die
erforderliche Erlaubnis begonnenen Gewerbebetriebes verhindern. Der
Antragsteller betreibt eine Spiel halle im Sinne des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO,
ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Nach dieser Vorschrift
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer - wie der Antragsteller -
ein Unternehmen betreibt, das überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von
Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Unterhaltungsspiele i. S. d. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO sind stationäre, das
heißt "aufzustellende", Spielgeräte (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, § 33 i Rdnr.
12; OVG Rheinland-Pfalz GewArch 1994, S. 374). Zu den Unterhaltungsspielen i. S.
d. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO gehören insbesondere elektronische
Bildschirmunterhaltungs- spiele (TV-, Video- und Computerspiele, vgl.
Landmann-Rohmer, a.a.O., § 33 i Rdnr. 13; Friauf, GewO, § 33 i Rdnr. 13,). Nach
Sinn und Zweck der Erlaubnispflichtigkeit von Spielhallen, einen hinreichenden
Jugendschutz und einen hinreichenden Schutz vor einer übermäßigen Ausbeutung des
Spieltriebes zu gewährleisten (vgl. Friauf, a.a.O., vor § 33 c Rdnr. 3, § 33 i
Rdnr. 1), setzt der Tatbestand der Aufstellung von Unterhaltungsspielen nicht
voraus, dass das aufgestellte Gerät allein für Spielzwecke geeignet oder
bestimmt ist. Hat ein Gerät verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, ist es dann als
Spielgerät anzusehen, wenn es zu dem Zweck aufgestellt ist, das Spielen von
Unterhaltungsspielen i.S.d. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO zu ermöglichen. So ist ein
Computer ein Spielgerät, wenn der Aufsteller dem Nutzer durch das Angebot
entsprechender Programme das Spielen von Unterhaltungsspielen ermöglicht.
Stellt ein Unternehmer gewerbsmäßig Computer auf, betreibt er eine Spielhalle,
wenn der Schwerpunkt des Betriebes in dem Bereitstellen der Computer zu
Spielzwecken liegt. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb nach dem Gesamteindruck
so eingerichtet und geführt ist, dass er durch die Nutzung der Computer als
Spielgeräte geprägt wird (vgl. BVerwG, GewArch 1983, S. 135; OVG Hamburg,
GewArch 1987, S. 302 f.; Friauf, Komm. zur Gewerbeordnung, § 33 i Rdnr. 16).
Hiervon ausgehend ist der Betrieb des Antragstellers vornehmlich auf die
Bereitstellung von Computern als Unterhaltungsspielgeräte zu Spielzwecken im
Sinne des § 33 i GewO ausgerichtet. Nach den Feststellungen des Antragsgegners
anlässlich der Überprüfungen des Betriebes am 23. April und 11. Juli 2002 hatte
der Antragsteller in den Räumlichkeiten seines Betriebes 24 Computer, jeweils
mit Kopfhörer ausgerüstet, in Reihen angeordnet auf Tischen aufgestellt.
Sämtliche Computer, Stühle, Tische, Tastaturen und Monitore waren in schwarz und
der Betriebsraum in einem dunklen Zwielicht gehalten. Auf allen Computern befand
sich eine Auswahl- leiste, auf der ca. 20 verschiedene Spiele angewählt werden
konnten. Auf allen Computern liefen Computerspiele, insbesondere das Spiel "Counterstrike".
Durch die dunkle Beleuchtung und das in schwarz gehaltene Inventar wurde die
Wirkung der Computerspiele verstärkt. Internetanwendungen waren weder am 23.
April noch am 11. Juli 2002 gestartet. Nach Aussage der Aufsicht verfügten nur
vier Computer über einen Zugang zum Internet. Die an den Spielgeräten
angetroffenen Personen waren ganz überwiegend unter 16 Jahre alt.
Die überwiegend in schwarz gehaltene Gestaltung der Einrichtung der
Räumlichkeiten, die auch durch die vom Antragsgegner und von dem Antragsteller
gefertigten Lichtbilder dokumentiert wird, die Ausstattung der Computer mit
Kopfhörern sowie die Einrichtung einer Auswahlleiste mit 20 Spielen auf dem
Eingangs-Bildschirm belegen, dass das Angebot an Computerspielen die
Hauptattraktion des Betriebes des Antragstellers darstellt und die
bereitgestellten Computer nicht gleichgewichtig für verschiedene
Nutzungsmöglichkeiten angeboten werden. Dies wird auch durch eine beim
Verwaltungsvorgang befindliche Werbepostkarte dokumentiert, auf deren
Vorderseite der Antragsteller für ein "Christmas-Counterstrike-Special" zu
ermäßigten Preisen und auf der Rückseite vornehmlich für weitere Computerspiele
wirbt.
Die Untersagung des Spielhallenbetriebes ist weder unverhältnismäßig noch
ermessensfehlerhaft. Zwar rechtfertigt das Fehlen einer gewerberechtlichen
Erlaubnis allein in der Regel nicht die Schließung des Betriebes, vielmehr muss
die Behörde zusätzlich die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit prüfen. Dies
kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Betreiber des Spielhallenbetriebes - wie
hier - weder einen Erlaubnisantrag gestellt hat, noch eine solchen beabsichtigt.
In diesen Fällen ist die Untersagung gerechtfertigt, um die Wirksamkeit des
Erlaubnisvorbehaltes des § 33 i Abs. 1 GewO zu gewährleisten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt, weil verhindert werden
muss, dass sich der Antragsteller weiterhin über den gesetzlichen
Erlaubnisvorbehalt hinwegsetzt und das von ihm ausgeübte Gewerbe fortsetzt.
Zudem gebieten auch die festgestellten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz
eine umgehende Unterbindung des Spielhallenbetriebes. Demgegenüber muss das
Interesse des Antragstellers an einer auch nur vorübergehenden Weiterführung des
eigenmächtig begonnenen unerlaubten Betriebes zurücktreten.
Die gegen die von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 4 AGVwGO Bin)
sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung gerichtete vorläufige
Rechtsschutzantrag ist ebenfalls unbegründet. Es bestehen keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 11. Juli 2002
wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits
unzulässig, weil die erhobene Klage mangels Durchführung des nach § 68 Abs. 1
Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig ist. Entgegen der von dem
Antragsgegner zunächst erteilten Rechtsmittelbelehrung war die Durchführung des
Vorverfahrens nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 i VwGO i. V .m. § 70 VwVfG, §§ 1, 4
VwVfG Bin und der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO. Soweit der
Antrag durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Antragsgegners veranlasst
war, sind dem Antragsteller hierdurch keine Mehrkosten entstanden, weil sich der
Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch die Stellung des
unzulässigen und denselben Streitgegenstand betreffenden Antrages nicht erhöht
hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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