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Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I
Einstellungsbescheid vom 16. Januar 1997
467 Js
319998/96
Den Beschuldigten lag zur Last, als Betreiber eines
sogenannten Internet-Cafes sich des Verbreitens
pornographischer, insbesondere kinderpornographischer,
Schriften dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie in
der von ihnen betriebenen Gaststätte EDV-Geräte
aufstellten sowie die entsprechenden Programme zur
verfügung stellten, so daß mit den Geräten aus dem
Internet einschlägige Schriften zugänglich gemacht
werden konnten.
Dieses Verhalten der Beschuldigten bietet keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür, weitere
straftrechtliche Ermittlungen zu führen.
Während sich bei den sogenannten Internet-Providern,
also Personen, die gewerbsmäßig Zugang zum Internet
gewähren, noch darüber streiten läßt, ob der Schwerpunkt
ihres Verhaltens aus strafrechtlicher Sicht in einem
aktiven Tun oder einem passiven Unterlassen liegt, so
besteht vorliegend kein Zweifel, daß den Beschuldigten
allenfalls zum Vorwurf gemacht werden könnte, ein von
ihnen gefordertes Verhalten pflichtwidrig unterlassen zu
haben. Denn das Betreiben einer Gaststätte, die zugleich
als "Internet-Cafe" fungiert, stellt ein sozialübliches
und grundsätzlich rechtlich zulässiges Verhalten dar.
Zudem - und das ist hier entscheidend - steht der
Betreiber eines Internet-Cafes nicht in einem näheren
Zusammenhang mit den internationalen Datennetzen, weil
im Internet-Cafe selbst beispielsweise keinerlei Daten -
wie bei Providern - vorrätig gehalten werden.
Soweit demnach den Beschuldigten zur Last gelegt wird,
es unterlassen zu haben, die Benutzung der
bereitgestellten Geräte ununterbrochen überwacht zu
haben, ist unter keinem Gesichtspunkt eine
strafrechtliche Haftung hierfür gegeben: Der Eintritt
des nicht gewollten Erfolges (Zugänglichmachen
pornographischer Schriften) setzt ein vorsätzliches
Verhalten dritter Personen, nämlich der Gerätebenutzer,
voraus. Der Gastwirt und Betreiber kann grundsätzlich
davon ausgehen, der durchschnittliche Benutzer der von
ihm zur Verfügung gestellten Geräte werde diese nicht
für Straftaten benutzen. Eine Rechtspflicht des
Gaststättenbetreibers, den Benutzer der von ihm zur
Verfügung gestellten Geräte an Straftaten zu hindern
bzw. dem Benutzer die Kenntnisnahme der von ihm
angeforderten Daten in Einzelfällen zu verwehren,
besteht nicht. Der Betreiber eines Internet-Cafes ist
demnach kein Garant dafür, daß ohne sein Wissen über die
von ihm teilweise zur Verfügung gestellten Datennetze
keine Schriften strafbaren Inhalts verbreitet werden.
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