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Internetcafès
im Spannungsfeld zwischen Sozialnützlichkeit und Jugendgefährdung
von
Dr. Stephan Ott
Hinweis:
Der Artikel wurde in der NIP 2006, S. 17 ff. veröffentlicht. Aufgrund der
freundlichen Genehmigung des Kognos Verlags ist es möglich, den Aufsatz auch
online in voller Länge anzubieten. Die Webseite des Kognos Verlags finden Sie
unter http://www.kognos.de.
Einleitung
Kinder und Jugendliche werden trotz
aller gesetzgeberischen Bemühungen im Internet immer wieder mit Angeboten
konfrontiert werden, die sie psychisch überfordern und in den schlimmsten Fällen
zu Verhaltensstörungen oder Traumatisierungen führen oder beitragen können. Oft
sind sie den gerade auf ihre leicht zu verführende Zielgruppe zugeschnittenen
Angeboten von z.B. rechtsextremer Propaganda, satanischer und okkulter Gruppen
ausgesetzt, ohne dass sie in der Lage sind, diese Angebote richtig einzuordnen.
Dabei müssen sie oft nicht einmal aktiv nach solchen Inhalten suchen. Immer
wieder werden sie von Suchmaschinen bei der Suche nach an sich harmlosen
Inhalten auf derartige Webseiten geführt. Daher wird in Zukunft auf einen
wirksamen erzieherischen Jugendschutz mit der Förderung der Medienkompetenz
junger Menschen einerseits, aber auch der Unterstützung der Eltern bei der
Medienerziehung andererseits, nicht verzichtet werden können. An dieser Stelle
kommt nun aber der gesetzliche Jugendschutz mit den Vorschriften des JuSchG und
des JMStV ins Spiel. Dessen Aufgabe ist es, von vornherein Auswüchse in den
Medien zu verhindern und es damit den Eltern leichter zu machen, ihrer
Erziehungsverantwortung gerecht zu werden. Dazu gehört es ganz generell, den
Zugang zu jugendgefährdenden Medien zu erschweren.
Ein bei Kindern und
Jugendlichen beliebter Ort, an dem sie ihrer Computerspielleidenschaft frönen
und ausgedehnte Streifzüge durch das World Wide Web unternehmen können, sind
Internetcafès. Vereinzelte Berichte über die Verwendung indizierter
Computerspiele oder das Aufrufen jugendgefährdender Webseiten durch Jugendliche
sollen zum Anlass genommen werden, die Pflichten des Betreibers eines
Internetcafès im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Computerspielen bzw.
Inhalten von Webseiten einmal näher zu beleuchten.
Da Jugend-, Polizei- und/oder
Ordnungsbehörden sich bei ihren Kontrollen von Internetcafés im gewerblichen
Bereich vermehrt mit der Situation konfrontiert sehen, in diesen Kinder und
Jugendliche anzutreffen, haben sich auch die für den Kinder- und Jugendschutz
zuständigen Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) im Hinblick auf die Umsetzung
des Jugendschutzgesetzes auf ihrer Sitzung im September 2005 auf eine gemeinsame
Rechtsauffassung verständigt. Da damit zu rechnen ist, dass diese in naher
Zukunft vermehrt Grundlage von Kontrollen in Internetcafes sei wird, ist jedem
Kapitel der entsprechende Punkt der Rechtsauffassung vorangestellt.[1]
Pflichten
eines Internetcafèbetreibers im Hinblick auf die Zugänglichmachung von
Internetinhalten
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Auszug aus dem
AGOLJB-Beschluss vom September 2005:
(4) Online verfügbare
Inhalte dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn unter
Berücksichtigung der §§ 4 und 5 JMStV sichergestellt ist, dass eine
Jugendbeeinträchtigung oder -gefährdung ausgeschlossen ist. Dies ist zu
gewährleisten über
- Einsehen der Bildschirme durch das Aufsichtspersonal,
- die gelegentliche
Kontrolle des Internetprotokolls sowie
- die Installierung einer geeigneten Filtersoftware1.
1 Nach § 11 JMStV Abs. 2
müssen seit dem 01.04.2003 Jugendschutzprogramme von der
Landesmedienanstalt im jeweiligen Bundesland anerkannt werden. Die
Prüfung dieser Jugendschutzprogramme wird von der "Kommission für
Jugendmedienschutz" (KJM) durchgeführt. |
Unzulässige, jugendgefährdende und
jugendbeeinträchtigende Inhalte im Internet
Hinsichtlich der Angebote, die nicht oder nur
eingeschränkt verbreitet werden dürfen, unterscheidet der JMStV drei Kategorien.
Absolut unzulässige Angebote, die überhaupt nicht über das Internet verbreitet
werden dürfen, Angebote, die zwar grundsätzlich unzulässig sind, jedoch
Erwachsenen im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden
dürfen, und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
Die generell unzulässigen Angebote werden in § 4 I
JMStV aufgeführt. Die Aufzählung entspricht weitgehend den entsprechenden
Verboten für Trägermedien in § 15 II Nr. 1 JuSchG und orientiert sich an den
bereits in der Vergangenheit geltenden Verboten für unzulässige Angebote im
Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwürde. Soweit
dabei auf einzelne Straftatbestände Bezug genommen wird (z.B. §§ 86 a, 126 I
StGB), besteht die Bedeutung darin, dass insoweit ein höherer Sorgfaltsmaßstab
als im StGB angelegt wird, da die Angebotsverbreitung selbst bei fehlendem
Vorsatz des Anbieters unzulässig ist. Daneben bleibt bei Verwirklichung der
gesamten Tatbestandsvoraussetzungen die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch
unberührt.
Zu der Gruppe der generell unzulässigen Inhalte
gehören insbesondere Angebote,
-
die
nach § 131 StGB verbotene Gewaltdarstellungen betreffen, also z.B. grausame
oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt, wobei nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass der Tatbestand auch
dadurch verwirklicht werden kann, dass entsprechende Gewalttätigkeiten
virtuell dargestellt werden (Nr. 5),
-
die
gegen die Menschenwürde verstoßen (Nr. 8),
-
die
Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen und somit zwar noch nicht die Schwelle der Pornografie erreichen,
jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (Nr. 9),
-
die
der sog. harten Pornografie zuzurechnen sind (Nr. 10).
§ 4 II JMStV listet weitere Verbotstatbestände für
Telemedien und Rundfunk auf. Im Unterschied zu den in Absatz 1 genannten
Tatbeständen gilt das Verbreitungsverbot nicht für Telemedien, wenn vom Anbieter
sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(sog. geschlossene Benutzergruppe). Betroffen von dieser Regelung sind
insbesondere pornographische Angebote mit Ausnahme der bereits nach § 4 I Nr. 10
JMStV verbotenen harten Pornographie und offensichtlich schwer jugendgefährdende
Angebote. Diese sind z.B. im Internet zulässig, wenn – so formuliert es die
amtliche Begründung zu § 4 II Nr. 3 JMStV - ein verlässliches
Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder den Zugriff durch
Minderjährige hindert.[2] Welche
genauen Anforderungen an eine „geschlossene Benutzergruppe“ zu stellen sind,
lässt die Begründung nicht erkennen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
als zuständige Medienaufsicht hat jedoch auf ihrer dritten Sitzung am 24.06.2003
in Mainz nähere, allerdings nicht unumstrittene Eckpunkte festgelegt: Um zu
gewährleisten, dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen,
Zugriff auf die Angebote nach § 4 II JMStV haben, bedarf es danach zweier
Schritte: Zum einen einer Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt
erfolgen muss, zum anderen einer Authentifizierung beim einzelnen
Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu
verhindern.[3] Persönlicher Kontakt
erfordert dabei verpflichtend einen Vergleich mit amtlichen Ausweisdaten und die
Erfassung dieser Daten in einer Datenbank, z.B. eine Identifizierung durch
Post-Bedienstete im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens.[4]
Die letzte Gruppe ist die der
entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote, die unterhalb der Schwelle der
Jugendgefährdung des § 4 JMStV liegen. Das Gesetz definiert diese als Angebote,
die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.“ Nach § 5 II JMStV
wird dabei die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung vermutet, wenn das
Angebot nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe
nicht freigegeben ist.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte darf ein
Anbieter verbreiten, wenn er dafür Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies kann er
insbesondere durch Zugangssperren mittels von der KJM anerkannten
Jugendschutzprogrammen (§ 5 III, IV JMStV) oder durch eine bestimmte Sendezeit
erreichen. Im Unterschied zu den Anforderungen an eine geschlossene
Benutzergruppe nach § 4 II JMStV gelten hier also geringere Anforderungen. Eine
maximale Sicherheit ist nicht erforderlich, es genügt eine Erschwerung des
Zugangs. Die Kenntnisnahme der Inhalte soll damit zwar nicht den Normalfall
darstellen, andererseits nimmt es der Gesetzgeber unter Berücksichtigung
insbesondere der Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit sowie der
Informationsfreiheit Erwachsender in Kauf, dass Jugendliche auf diese Inhalte
stoßen können.
Anforderungen an den Betreiber eines
Internetcafès
Den zahlreichen
Verbreitungsverboten des StGB folgend (z.B. §§ 11, 140, 284 ff.), knüpfen die
Vorschriften des JuSchG bzw. des JMStV, z.B. der Ordnungswidrigkeitentatbestand
des § 24 JMStV, an die Modalitäten des Verbreitens und Zugänglichmachens von
Träger- oder Telemedien an. Unabhängig von der Auslegungsfrage, ob eine
Verbreitung eine körperliche Weitergabe erfordert,[5]
fallen alle unkörperlichen Übertragungsakte zumindest unter die Alternative des
Zugänglichmachens. Allein genügend ist es, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins
Internet gestellt wird. Hierfür genügt die bloße Zugriffsmöglichkeit. Es ist
nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt.[6]
Wo aber findet sich nun in dieser
Diskussion der Betreiber eines Internetcafès wieder? Für diesen kommt bei
Vorliegen einer Garantenstellung in der Regel nur eine Täterschaft durch
Unterlassen in Betracht.[7] Er stellt
aktiv Kindern und Jugendlichen lediglich PCs zur Internetnutzung zur Verfügung,
hält aber selbst keine unzulässigen, jugendgefährdenden oder -beeinträchtigenden
Inhalte zum Abruf bereit. Die Schaffung der Zugangsmöglichkeit allein liegt aber
im Rahmen des sozialüblichen,[8]
teils sogar im Bereich des sozialnützlichen, wenn Kindern und Jugendlichen –
insbesondere im Rahmen von Einrichtungen der Jugendhilfe - ein sinnvoller Umgang
mit dem Medium ermöglicht werden soll. Den Betreibern von Internetcafès kann
daher nur ggf. der Vorwurf gemacht werden, durch unzureichende Kontrollmaßnahmen
nicht dafür gesorgt zu haben, dass die genannten Angebote Kindern und
Jugendlichen verborgen bleiben, wenn die primär verantwortlichen
Webseitenbetreiber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen..
Die für eine Unterlassungstäterschaft
erforderliche Garantenstellung lässt sich beim Betreiber eines Internetcafès
zwar nicht aus Ingerenz ableiten, da das Betreiben eines Internetcafès kein
pflichtwidriges Vorverhalten darstellt, jedoch aus dem Gesichtspunkt der
Schaffung einer Gefahrenquelle - ggf. auch aus einer Aufsichtspflicht bei
schulischen Einrichtungen.[9]
Denjenigen, der die
Verfügungsgewalt über einen Herrschaftsbereich ausübt, trifft grundsätzlich die
Garantenpflicht, hieraus entstehende Gefahrenquellen einzudämmen, wenn ihm die
Verhinderung der Schädigung möglich und zumutbar ist. Ein Hauptanwendungsfall
ist dabei die sog. Verkehrssicherungspflicht. Die im Internet abrufbaren
unzulässigen, jugendgefährdenden bzw. -beeinträchtigenden Inhalte stellen eine
Gefahrenquelle hinsichtlich möglicher Fehlentwicklungen bei Kindern und
Jugendlichen dar. Die Verpflichtung des Betreibers des Internetcafès hiergegen
Maßnahmen zu ergreifen, besteht unabhängig davon, dass das Entstehen der Gefahr
auf Dritte zurückgeht,[10] die die
entsprechenden Inhalte im Internet zugänglich gemacht haben und damit selber zur
Unterlassung verpflichtet sind. Auch ist es unerheblich, dass das Aufrufen der
Inhalte durch selbstständig handelnde Kinder und Jugendliche erfolgt. Da die
Bestimmungen des JMStV gerade deren Schutz bezwecken, kann ihr Verhalten die
Garantenpflicht des Internetcafèbetreibers nicht entfallen lassen.[11]
Anforderungen an die Erfüllung der
Garantenpflicht
Aufgrund seiner Garantenstellung muss der Betreiber
eines Internetcafès die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen
treffen, die zur Abwendung der Kindern und Jugendlichen drohenden Gefahren
notwendig sind. Im Folgenden werden die einzelnen Möglichkeiten dargestellt, wie
den gesetzlichen Voraussetzungen nachgekommen werden kann.
Installierung von
Filtersoftware
Filterprogramme gibt es in mehreren Ausprägungen:
Die Filterung kann anhand von Listen entweder derart erfolgen, dass die Liste
die gesperrten oder die alleine noch zugänglichen Webseiten enthält. Ferner ist
es möglich, dass die Betreiber der Webseiten ihre eigenen Angebote nach
bestimmten Kriterien bewerten.
Stützt sich ein Filterprogramm auf das Blockieren
vorher festgelegter jugendschutzrelevanter Webseiten, ist dies zwar eine sehr
treffsichere Methode, die Problematik dieser Lösung ist aber schnell
offenkundig. Angesichts der rasant wachsenden Zahl von Internetseiten – allein
unter .de waren am 17.10.2005 bei der DENIC 9.160.156 Webseiten registriert[12]
– müsste eine „Blacklist“ ständig aktualisiert werden, von dem Problem einmal
abgesehen, dass angesichts der unüberschaubaren Menge an Webseiten eine Liste
nie vollständig sein könnte.
Wird versucht, dem durch eine automatische Aufnahme
von Webseiten in die Liste anhand von bestimmten Schlüsselbegriffen zu begegnen,
ergibt sich sofort wieder eine andere Schwierigkeit. Nicht selten kann es bei
diesem sog. Keyword-Blocking geschehen, dass Webseiten gesperrt werden, die gar
keine für Kinder bedenklichen Inhalte enthalten oder sogar extra für Kinder und
Jugendliche konzipiert wurden, z.B. Aufklärungsseiten, die aufgrund der
Verwendung des Begriffs „Sex“ blockiert werden.
Ein weiteres großes Problem ist es, zunächst einmal
überhaupt Regeln für die Filterung zu erstellen. Einen allgemeingültigen
Standard können die Hersteller der Filtersoftware nicht definieren, dafür sind
die kulturellen, religiösen und politischen Vorstellungen der einzelnen Länder
viel zu unterschiedlich.[13] Ein
transkulturelles Klassifizierungssystem, in dem sich die Wertvorstellungen aller
beteiligten Länder widerspiegeln, ist Utopie. Die meisten vorhandenen Programme
sind für den amerikanischen Markt ausgelegt, und nicht auf deutsche Verhältnisse
zugeschnitten.
Bei Verwendung einer Positivliste sind nur noch diejenigen
Webseiten aufrufbar, die dort aufgeführt sind. Ziel ist die Schaffung eines
vorgegeben geschützten Raumes. Allenfalls für Zeiten, in denen - aus welchen
Gründen auch immer - keine Kontrolle der jugendlichen Nutzer möglich ist, bietet
sich eine solche Lösung für einen Internetcafèbetreiber an.
Zur Bewertung und Filterung
von Inhalten hat das World Wide Web Consortium (W3C) das Protokoll PICS (Platform
for Internet Content Selection) entwickelt, das sowohl von den Browsern von
Netscape als auch von Microsoft unterstützt wird. PICS soll Eltern die Kontrolle
darüber ermöglichen, welche Webseiten für ihre Kinder zugänglich sind. Die
Entwicklung des Protokolls war u.a. auf zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben zur
Zensur von Inhalten im Internet zu verstehen und sollte zeigen, dass eine
Regulierung ohne gesetzliche Intervention möglich ist. Das System basiert auf
Einstufungen von Webseiten nach ihrem Inhalt. Denkbar sind Bewertungen wie bei
Filmen, etwa „Freigegeben ab 12 Jahren“ oder „Keine Jugendfreigabe“ bzw. Schema,
die Webseiten danach beurteilen, ob sich pornographisches Material oder
Gewaltdarstellungen auf ihnen befindet und von welcher „Schädlichkeit“ diese
ist.
Die Technologie der PICS
selber ist neutral. Ihr liegt keine Bewertung von Inhalten zugrunde, sie
ermöglicht diese nur. Vorgenommen wird sie z.B. von den Erstellern der Webseite
selbst oder von Dritten, z.B. Softwarefirmen. Ihr Ergebnis sind Filterprogramme
wie z.B. CyberPatrol. Diese arbeiten so mit den Browsern zusammen, dass
bestimmte Webseiten nicht mehr angezeigt werden. Eine vollständige Bewertung
sämtlicher Inhalte im Internet ist angesichts der gewaltigen Datenmenge
allerdings nicht realisierbar und von einer Selbstklassifizierung durch jeden
Websiteersteller ist das Netz noch meilenweit entfernt. Das bekannteste
Klassifizierungsschema ist ICRA,[14]
das allerdings von jugendschutz.net 2002 als Ergebnis eines im Auftrag des
Landes Niedersachsen vorgenommenen Vergleichs verschiedener Filterprogramme als
wirkungslos und gescheitert bezeichnet wurde.[15]
Im Dezember 2004 wurde dieses Jugendschutzprogramm allerdings von der KJM zu
einem 18 monatigen Modellversuch zugelassen. Im Rahmen des Modellversuchs müssen
Tests hinsichtlich der Funktionsfähigkeit, der Filterleistung, der
Handhabbarkeit und der Akzeptanz des Systems durchgeführt werden. Bestandteil
des Modellversuchs ist zudem eine begleitende und abschließende Evaluation, die
in Abstimmung zwischen den Antragstellern und der KJM erfolgt.
Die Verwendung von Filterprogrammen ist zwar sehr
zu empfehlen, nach Ansicht der AGOLJB sogar obligatorisch, doch ist aufgrund der
geschilderten Schwächen klar, dass diese Maßnahme alleine nicht genügen kann, um
den gesetzlichen Anforderungen unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes
gerecht zu werden. Filtersoftware kann allenfalls einen Teil der
Jugendgefährdungsproblematik entschärfen und bietet bislang keinen absoluten
Schutz gegen problematische Inhalte im Internet: Zum einen lassen sich längst
nicht alle Schmuddelseiten mit Filterprogrammen sperren, zum anderen lassen sich
die Sperren – was eine zusätzliche Herausforderung für Jugendliche darstellen
kann - zum Teil relativ einfach umgehen.[16]
Overblocking und damit verbunden der Vorwurf der Zensur oder der Verletzung der
Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Schutz der
Privatsphäre gehen einher. Eine pädagogische Begleitung bzw. Überwachung von
Kindern und Jugendlichen muss daher in jedem Fall technischen Maßnahmen
ergänzen.
Kontrolle des Internetprotokolls
Betreiber von Internetcafès sollten stichprobenhaft
die von Kindern und Jugendlichen besuchten Webseiten kontrollieren. Dies kann
durch einen gelegentlichen Blick in den Cache-Speicher bzw. den Verlaufsordner
des Internet-Browsers erfolgen. Im Cache sind die Inhalte aufgerufener Webseiten
abgelegt. Unter dem weit verbreiteten Betriebssystem Windows befindet er sich im
Verzeichnis "C:\Windows\Temporary Internet Files".
Problematisch ist jedoch, dass sich durch einen
einfachen Mausklick an der richtigen Stelle sehr schnell jegliche verräterische
Spuren verwischen lassen. Ein Löschen des Cache beim Internet Explorer erfolgt
z.B. unter Extras/Internetoptionen/Allgemein/Temporäre Internetdateien mit dem
Button „Dateien löschen“. Auch die History-Liste lässt sich jederzeit entfernen.
Mit der Option, die Anzahl der Aufbewahrungstage auf 0 zu setzen, wird erst gar
keine Liste erstellt. Als mögliche Maßnahme für den Betreiber eines
Internetcafès kommt hier in Betracht, einen zentralen Proxy-Rechner zu
konfigurieren, der jeden Zugriff mit Rechneradresse, Usernamen, Datum, Uhrzeit
und URL festhält und zusätzlich Software verwendet, die es ihm ermöglicht, die
Zugriffe aus dieser Protokolldatei nach verschiedenen Usern zu sortieren. Sofern
eine solche technische Lösung nicht gewählt wird, sollte zumindest in einer
Nutzungsordnung festgehalten werden, dass das Löschen des Cache bzw. der
History-Liste untersagt ist und zu Sanktionen führen kann.
Sichtkontrolle der Jugendlichen /
Ansprechpartner
Über die nachträgliche Kontrolle der von Kindern
und Jugendlichen besuchten Webseiten hinaus muss zumindest gelegentlich eine
Sichtkontrolle erfolgen. Dies setzt voraus, dass die PCs so aufgestellt sind,
dass einsehbar ist, mit welchen Inhalten sich die Kinder und Jugendlichen gerade
beschäftigen.[17] Gesetzlich nicht
vorgeschrieben und von der Garantenpflicht nicht mehr umfasst, aber unter den
Zielen eines erzieherischen Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) wünschenswert, wäre
es, dass die Aufsichtsperson zugleich Ansprechpartner ist und einerseits über
soziale und pädagogische Kompetenzen verfügt, andererseits aber auch das
notwendige technische Wissen mitbringt, um die Entwicklung von Medienkompetenz
zu fördern.
Aufstellen einer Nutzerordnung
Die Bekanntheit der Regelungen ist
Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Jugendschutz. Deshalb ist es
sinnvoll, die Besucher des Internetcafès auf einzelne Bestimmungen hinzuweisen.
Hierzu ist die Erstellung einer Nutzungsordnung, die ausgehändigt und zusätzlich
sichtbar aufgehängt wird, hilfreich. Neben rein praktischen Fragen (z.B.
Zuteilung von Passwörtern, Umgang mit den Geräten, Verbot der Änderung der
Systemeinstellung), sollte in ihnen ein Hinweis auf die wichtigsten
einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen (JuSchG, JMStV, UrhG, StGB) erfolgen.[18]
Daneben sollte klar geregelt werden, wie mit den Verbindungsdaten umgegangen
wird, ob sie z.B. für eine bestimmte Zeit zur Durchführung von Kontrollen
aufbewahrt oder wann sie gelöscht werden. Schließlich sollte die Nutzungsordnung
Sanktionen bei Verstößen vorsehen, etwa den zeitweiligen oder vollständigen
Ausschluss aus dem Internetcafè bzw. andere disziplinarische Maßnahmen (z.B. bei
schulischen Einrichtungen oder solchen der Kinder- oder Jugendhilfe). Auch ein
Hinweis darauf, dass strafrechtlich relevantes Verhalten sofort zur Anzeige
gebracht wird, kann aufgenommen werden. Denkbar ist z.B. der folgende Passus:
„Das Besuchen von Websites, die illegales,
gewaltverherrlichendes, rassistisches, rechts- oder linksradikales oder
pornographisches Material enthalten, ist strikt untersagt. Zuwiderhandlung führt
zum sofortigen Ausschluss aus der Internetcafénutzung. Die Aufsicht führenden
Personen nehmen stichprobenartig Überprüfungen des Cache und der History
(Log-Datei) vor.“
Darüber hinaus könnte im Hinblick auf die Gefahr,
dass Kinder oder Jugendliche Computerspiele selbst mitbringen, die für ihr Alter
nicht freigegeben sind, generell in der Nutzungsordnung verboten werden,
jegliche Art von Fremddatenträger, wie eine Diskette oder CD-Rom, von außen
mitzubringen und sie in einem der Rechner zu benutzen.
Haftungsausschluss nach §§ 8-11 TDG?
Besteht nach den bisherigen
Ausführungen eine Aufsichts- und Überwachungspflicht des Internetcafèbetreibers,
so ist zur Abrundung dieses Abschnitts noch darauf einzugehen, ob die §§ 8-11
TDG ihn trotz eines Gesetzesverstoßes möglicherweise von einer Haftung
freistellen. Diese Vorschriften wirken als Filter für die Anwendung zivil- oder
strafrechtlicher Vorschriften,[19]
stellen aber weder selber Haftungsregeln auf, noch verändern sie solche.
Vielmehr muss sich zunächst eine Haftung aus den allgemeinen Vorschriften
ergeben. Ist dies der Fall, so ist der Diensteanbieter für die
Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das
Eingreifen der §§ 9- 11 TDG berufen kann.
Hinsichtlich der Haftung
normieren die §§ 8-11 TDG eine dreifach abgestufte Regelung. § 8 I TDG enthält
den allgemeinen Grundsatz, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die
sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind.
Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung
(reine Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich (§ 9 TDG),
während eine Haftung von Anbietern beim Caching (§ 10 TDG) bei der Verletzung
von bestimmten Pflichten und beim Hosting (§ 11 TDG) nur bei Kenntnis, bei
Schadensersatzansprüchen auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt.
Der Betreiber eines
Internetcafès vermittelt den Zugang zur Nutzung i.S.d. § 3 I Nr.1 TDG und ist
damit als Diensteanbieter nach dem TDG anzusehen. Es handelt sich um einen sog.
Access Provider, der den Zugang zum Internet ermöglicht und den grundsätzlich
keine Verant-wortlichkeit trifft.[20]
Unerheblich ist dabei, dass der Internetcafèbetreiber mehr macht, als nur einen
Einwahlknoten zur Verfügung zu stellen, nämlich die Hard- und Software
bereithält und damit vom klassischen Bild eines Access Providers abweicht.
Entscheidend ist, dass er auch Dritten die Nutzungsmöglichkeit von Tele- und
Mediendiensten schafft. Hintergrund für die Privilegierung des Access Providers
ist jedoch die Überlegung, dass seine Tätigkeit rein automatischer Art ist und
er dabei keine Kenntnis über die weitergeleitete oder kurzzeitig
zwischengespeicherte Information hat und diese nicht kontrolliert.[21]
Vom Sinn und Zweck kann diese Regelung sich damit nur auf den Kreis der
unmittelbar die Zugangsvermittlung betreffenden Pflichten hinsichtlich des
Datenflusses beziehen. Nur bei diesen besteht die eine Privilegierung
rechtfertigende beschränkte Kontrollmöglichkeit. Sofern sich der Access Provider
nicht auf den automatischen technischen Vorgang des bloßen Durchleitens
beschränkt, sondern weitergehende Leistungen anbietet, also z.B. Hard- und
Software zur Verfügung stellt, ist er diesbezüglich nach dem TDG nicht mehr
privilegiert. Dieses schafft damit keinen allübergreifenden Haftungsausschluss,
der einen Internetcafèbetreiber von jedweder Verantwortlichkeit freispricht. So
wenig wie das TDG einer deliktischen Haftung etwa für Unfälle in den Räumen des
Internetcafèbetreibers – zu denken ist an die klassischen Fälle einer nicht
beseitigten Bananenschale oder eines glatten Bodens, bei denen jemand zu Fall
kommt und sich verletzt - entgegensteht, vermag es die mit dem Aufstellen der
Computer verbundene Verkehrssicherungspflicht und damit die Verpflichtung zur
Überwachung der von Kindern und Jugendlichen aufgerufenen Inhalte
auszuschließen.[22]
Pflichten des
Internetcafèbetreibers hinsichtlich des Zugänglichmachens von Computerspielen,
§§ 12, 14 JuSchG
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Auszug aus dem
AGOLJB-Beschluss vom September 2005:
(3) Auf Einzelrechnern und
Spielkonsolen fest installierte oder über Server in Netzwerken verfügbar
gemachte Spielprogramme i.S. des § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen Kindern und
Jugendlichen in öffentlichen Einrichtungen nur zugänglich gemacht
werden, wenn es sich um Informations- und Lehrprogramme handelt oder
wenn sie nach § 14 JuSchG für ihre Altersstufen freigegeben sind. Dies
ist über geeignete Maßnahmen wie Alterskontrollen, bauliche Maßnahmen
und Aufsicht sicher zu stellen. Diese Beschränkungen gelten auch für
über das Internet oder über Bildträger zugänglich gemachte Filme und
Trailer. |
Viele Internetcafès eröffnen ihren Besuchern auch
Spielmöglichkeiten an Computern, sei es durch vorinstallierte Spiele oder allein
schon durch den Internetzugang mit der Möglichkeit Online zu spielen. Dies mag
je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Betrieb
als Spielhalle i.S.d. § 6 JuSchG anzusehen ist, mit der Folge, dass Kindern und
Jugendlichen der Zugang nicht mehr gestattet ist.[23]
Selbst wenn dies nicht der Fall ist, weil dem Internetcafè das „typische
Spielhallenfluidum“ fehlt, was gerade bei Internetcafès der Fall sein wird, die
in nicht ganz unerheblichem Maße Medienkompetenz fördern oder arbeits- bzw.
bildungspolitischen Zwecken dienen, hat ein Internetcafèbetreiber die weiteren
Vorgaben des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich der Zugänglichmachung von
Computerspielen zu beachten.
Seit dem 01.04.2003 müssen Computerspiele – wie
zuvor schon Filme und Videos – mit einer Altersfreigabe versehen werden, die
sowohl auf der CD-Hülle als auch auf dem Datenträger selbst angebracht sein
muss.
Sie soll gewährleisten, dass Kinder und
Jugendliche nur Zugang zu Spielesoftware haben, die für ihr jeweiliges Alter
unbedenklich ist. § 14 II JuSchG sieht als Staffelung dabei folgende
Altersfreigaben vor:
Die Altersfreigaben werden
aufgrund von Vereinbarungen der obersten Landesjugendbehörden von der USK
(Unterhaltungssoftwareselbstkontrolle), einer Einrichtung der freiwilligen
Selbstkontrolle, erteilt.
Gem. § 12 JuSchG dürfen Filme und Spiele
Minderjährigen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese
im Rahmen des Verfahrens nach § 14 VI JuSchG für ihre Altersgruppe freigegeben
und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations- bzw.
Lehrprogramme handelt. Für letztere Trägermedien eröffnet § 14 VII JuSchG die
Möglichkeit, dass die Anbieter sie selbst mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“
kennzeichnen können, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder
Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Spiele ohne eine
USK-Kennzeichnung, also z.B. Importspiele oder englische Originalversionen von
Computerspielen sind als Spiele ohne Jugendfreigabe zu sehen, wobei es
unerheblich ist, ob bereits eine deutsche Version von der USK geprüft worden
ist. Die Einschränkungen für Spiele ohne Jugendfreigabe – also u.a. das Verbot
des Angebots, der Überlassung bzw. des Zugänglichmachens an Kinder und
Jugendliche (§ 12 III JuSchG) - gelten für alle Spiele ohne USK-Kennzeichnung!
Der Betreiber eines Internetcafès hat darauf zu
achten, dass von Kindern und Jugendlichen von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien indizierte Spiele (§ 15 I JuSchG) bzw. Spiele ohne
Altersfreigabe prinzipiell nicht gespielt werden, und andere Spiele nur dann,
wenn sie eine dem Alter des Kindes oder Jugendlichen entsprechende
Altersfreigabe haben. Selbst eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, dass ihr
Kind für sein Alter nicht freigegebene Spiele benutzen darf, ändert daran
nichts. Dem weiten Begriffsverständnis von Zugänglichmachen entsprechend, wonach
jedes Verhalten als umfasst anzusehen ist, durch das die Kenntnisnahme vom
Inhalt des Bildträgers möglich gemacht wird,[24]
dürfen derartige Spiele nicht einmal einsehbar sein.
Der Betreiber eines Internetcafès hat bei Zweifeln
über das Alter des Kindes oder des Jugendlichen dessen Alter in geeigneter Weise
nachzuprüfen. Ferner kann es sinnvoll sein, die Spiele je nach USK
Alterseinstufung zu trennen und an unterschiedlichen Computern freizuschalten.
Für Spiele ohne Jugendfreigabe sind getrennte Räume zu erwägen. Hinsichtlich der
anderen Kontrollmöglichkeiten (persönliche Kontrolle, Einsatz von Filtersoftware
usw.) sei auf obige Ausführungen verwiesen. Werden die gesetzlichen
Rahmenbedingungen nicht eingehalten, liegt ein jugendgefährdender Betrieb i.S.d.
§ 7 JuSchG vor und die zuständigen Behörden können anordnen, dass der
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf.
Abschließende Bewertung
Erst jüngst ist eine im Auftrag der Bayerischen
Staatsregierung und auf der Grundlage eines entsprechenden Landtagsbeschlusses[25]
erstellte Studie von Prof. Dr Lukesch, bei der bestehende Studien zur
Medienwirkungsforschung ausgewertet wurden, zum Ergebnis gelangt, dass
gewalthaltiger Medienkonsum – untersucht wurde die Wirkung von Fernsehprogrammen
und Computerspielen - ein nicht in Abrede zu stellender Faktor ist, der eine
Zunahme des Aggressions- und Gewaltpotentials auf individueller und auch
gesellschaftlicher Ebene bewirken kann.[26]
Umso wichtiger ist es, dass Kindern und Jugendlichen der Zugang zu
jugendgefährdenden Inhalten so schwer als möglich gemacht wird und der
Jugendschutz in Internetcafès nicht nur als eine „lästige Formalie“ angesehen
wird. Sowohl hinsichtlich der aufrufbaren Internetinhalte als auch der zur
Verfügung stehenden Computerspiele trifft den Betreiber eines Internetcafès die
Pflicht, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu
ergreifen, die zur Abwendung der Kindern und Jugendlichen drohenden Gefahren
notwendig sind. Dabei kann er sich technischer Hilfen wie z.B. Filterprogrammen
bedienen, eine zumindest stichprobenhafte persönliche Kontrolle der Kunden
ersetzen kann er damit aber in keinem Fall.
Vgl. Bayerischer Landtag Drs. 14/10246, S. 17.
So schon für die ursprüngliche Regelung in § 5 TDG Podehl, MMR
2001, 17, 19; Plaß, WRP 2000, 599, 608.
Vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 24.
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