Internetcafes
als Spielhallen?
OVG Berlin
Urteil vom
12.5.2004
Az 1 B
20.03
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Untersagung eines ohne Erlaubnis der
zuständigen Behörde begonnenen Betriebes, den sie als Internet Café bezeichnen.
Unter der früheren Bezeichnung „pLANet GAmeS“ und seit September 2003 unter der
jetzigen Bezeichnung „Internet factory" betreiben die Kläger gemeinsam in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 2001 in Berlin Schöneberg ein
Gewerbe, das sie wie folgt beim Bezirksamt Tempelhof Schöneberg von Berlin
anmeldeten: „Bereitstellung von Computersystemen - Hard- und Software, Verkauf
und Beratung - Schulungen - Getränkeautomaten". Ab 2002 erweiterten sie den
Gewerbebetrieb um den „Einzelhandel mit bzw. Verkauf von Süßigkeiten und Eis (in
verpacktem Zustand) und Kaffee sowie Schulungen für PC". Nach einem jedenfalls
früher verwendeten schriftlichen Erklärungsformular des Betriebes für eine
vorgesehene „Einverständniserklärung" der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten,
mit der die entgeltliche Nutzung der in dem Betrieb angebotenen Spiele durch
Minderjährige erlaubt werden sollte, wird in dem Betrieb ein Computernetzwerk
für Spiele, Netzwerk- und Internetanwendungen zur Verfügung gestellt.
Nachdem am 12. April 2002 um 0.45 Uhr durch Beamte des Polizeipräsidenten in
Berlin festgestellt worden war, dass sich ein 13-Jähriger in dem Betrieb
aufhielt, in dem gleichzeitig von anderen Besuchern „Baller Spiele" gespielt
wurden, leitete das Bezirksamt gegen die Kläger ein Verfahren zur Verhinderung
der Fortsetzung des unerlaubten Betriebes einer Spielhalle ein. Die Kläger
erwiderten, bei ihrem Betrieb handele es sich nicht um eine Spielhalle oder
vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume; sie besäßen eine Gewerbeerlaubnis
für das Bereitstellen von Software; Computerspiele seien solche Software.
Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 10. Juli 2002 untersagte das Bezirksamt
den Klägern den ohne Erlaubnis begonnenen Betrieb einer Spielhalle, forderte sie
auf, die Gewerbetätigkeit spätestens einen Tag nach Vollziehbarkeit der
Bescheide einzustellen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung ein
Zwangsgeld i.H.v. 15 000 EUR an. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus: Das
Gewerbe werde nicht in der angezeigten Form, sondern als erlaubnispflichtige
Spielhalle ausgeübt. Anlässlich der polizeilichen Überprüfung sei festgestellt
worden, dass an den im Betrieb der Kläger aufgestellten und untereinander
vernetzten PC „Ego-Shooter" gelaufen seien. Zweck dieser Software sei die
Unterhaltung und das bloße Spielen, ohne dass eine finanzielle Gewinnmöglichkeit
bestehe. Die auf dem PC bereitgehaltenen Spiele gingen über das mitgelieferte
Maß an Betriebssoftware hinaus. Die Computer seien Multifunktionsgeräte, an
denen sowohl Geschäftsanwendungen und Internetnutzungen stattfinden, als auch
Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit erfolgen könnten. Bei der Beurteilung
der tatsächlichen Anwendung komme es nicht auf die überwiegende Nutzung an,
sondern darauf, dass auf den Geräten Spiele gespielt werden könnten. Unerheblich
sei, dass die PC auch noch für andere Zwecke, wie zum Beispiel zum
„Internet-Surfen" genutzt werden könnten. Für die Beurteilung sei „das Gepräge
einer spielhallentypischen Situation entscheidend, die sich von dem Ambiente
eines von seriösen Nutzern aufgesuchten Business Betriebes mit
PC-Arbeitsumgebung deutlich abhebt". Die dauerhafte Bereithaltung von Spielen,
die eine jederzeitige Umnutzung der PC als Spielgerät ermögliche, zeige den
angestrebten überwiegenden Nutzungszweck einer Spielhalle deutlich auf. Durch
den verdeckten Betrieb einer Spielhalle als Internet-Café würden die
Vorschriften des Jugendschutzes umgangen.
Am 17. Juli 2002 sprachen die Kläger beim Bezirksamt vor. Dabei führte der
Kläger zu 2. aus, dass er seinen Betrieb zum „Jugendtreff" ausgebaut habe, in
dem er sogar eine Fernsehecke für Jugendliche bereithalte, wenn diese einmal
nicht spielen wollten oder dafür kein Geld hätten. Er sei darauf angewiesen, auf
den PC Spiele anzubieten, da er sonst innerhalb von 14 Tagen Insolvenz anmelden
müsste.
Bei einer weiteren polizeilichen Kontrolle des Betriebes am 17. September 2002
gegen 12.45 Uhr wurden u.a. zwei Kinder und zwei Volljährige festgestellt, die
dort auf den PC Spiele spielten oder - nach eigenen Angaben - gespielt hatten.
Die gegen die Untersagungsbescheide eingelegten Widersprüche der Kläger wies das
Bezirksamt durch gleichlautende Widerspruchsbescheide vom 20. September 2002
zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Für die Beurteilung, ob es
sich bei dem Betrieb der Kläger um eine Spielhalle handele, sei entscheidend, ob
der Schwerpunkt des Betriebes im Bereitstellen von Spielgeräten liege. Das setze
jedoch nicht voraus, dass die aufgestellten Computer ausschließlich dem Spielen
dienen müssten. Es reiche aus, dass mit den Geräten neben dem Angebot der
Internetnutzung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit betrieben werden
könnten. Denn der sich aus der Erlaubnispflicht ergebende Schutzgedanke ziele
darauf ab, für einen genügenden Jugendschutz und einen ausreichenden Schutz vor
einer übermäßigen Ausbeutung des Spieltriebes zu sorgen. Bereits der - damalige
- Name des von den Klägern geführten Betriebes weise auf eine
spielhallenähnliche Nutzungsmöglichkeit hin. Unbestritten ermöglichten 20 der
aufgestellten Computer den Zugriff auf Computerspiele, wie „Counterstrike" und „Renegade".
Am 20. Januar 2003 gegen 17.45 Uhr und am 20. November 2003 gegen 14.10 Uhr
wurde der Betrieb der Kläger erneut polizeilich überprüft. Dabei wurde jeweils
die überwiegende Zahl der Besucher beim Spielen am PC angetroffen.
Die Klagen der Kläger hat das Verwaltungsgericht - nach deren Verbindung - durch
Urteil vom 30. Juni 2003 abgewiesen und dazu ausgeführt: Das ohne Zulassung
betriebene Gewerbe sei zu Recht untersagt worden. Das Internet Café der Kläger
sei ein spielhallenähnliches Unternehmen, das überwiegend der gewerbsmäßigen
Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit diene. Zu den
Unterhaltungsspielen in diesem Sinne gehörten auch elektronische
Bildschirm-Unterhaltungsspiele. Sinn und Zweck der Erlaubnispflichtigkeit von
Spielhallen sei es, einen hinreichenden Jugendschutz und einen hinreichenden
Schutz vor der übermäßigen Ausbeutung des Spieltriebs zu gewährleisten. Daher
setze der Tatbestand der Aufstellung von Unterhaltungsspielen nicht voraus, dass
das aufgestellte Gerät allein zu Spielzwecken geeignet oder bestimmt sei. Habe
ein Gerät verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, sei es dann als Spielgerät
anzusehen, wenn es auch zu diesem Zweck aufgestellt worden sei. Auf den im
Internet-Café der Kläger installierten Computern seien für die Nutzer Programme
verfügbar, die das Spielen von Unterhaltungsspielen ermöglichten. Dabei sei
unerheblich, dass die Programme nach den Angaben der Kläger inzwischen nicht
mehr über das interne Netzwerk (LAN), sondern nur noch über das Internet
gespielt würden. Der Schwerpunkt des Betriebes liege in dem Bereitstellen der
Computer zu Spielzwecken. Der Betrieb sei nach dem Gesamteindruck so
eingerichtet und geführt, dass er durch die Nutzung der Computer als Spielgeräte
geprägt werde. Diese Zielsetzung ergebe sich schon aus dem - damaligen - Namen
des Betriebes, der für den potenziellen Kunden deutlich mache, dass in diesem
Internet-Café ein in besonderem Maße auf die Durchführung von Spielen in einem
Netzwerk gerichtetes Angebot vorhanden sei. Auch der Internetauftritt des
Betriebes zeige, dass ein deutlicher Schwerpunkt auf der Nutzung der Computer
als Spielgeräte liege. Der Text der früher verwendeten, vorgefertigten
Einverständniserklärung für Eltern zeige, dass der Betrieb durch die Nutzung der
Computer für Unterhaltungsspiele durch Kinder und Jugendliche geprägt sein
solle. Bei allen polizeilichen Überprüfungen sei jeweils eine erhebliche Zahl
der angetroffenen Personen beim Spielen am PC festgestellt worden. Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um Zufallsergebnisse mit Ausnahmecharakter handeln
könne, lägen nicht vor. Dagegen falle nicht erheblich ins Gewicht, dass nach dem
vorliegenden Bildmaterial und den Schilderungen des Klägers zu 2. in der
mündlichen Verhandlung die Ausstattung des Betriebes einer typischen Spielhalle
nicht ähnlich sei. Denn eine solche äußere Angleichung an herkömmliche
Spielhallen sei nicht notwendige Voraussetzung für die rechtliche Qualifikation.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Eine Erlaubnispflicht für das
betriebene Internet-Café ergebe sich bei der gebotenen grundrechtskonformen
Betrachtungsweise weder aus Wortlaut, Sinn und Zweck noch historischer Auslegung
des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Eine Subsumtion des Internet-Cafés unter diese
Vorschrift müsse in heutiger Zeit lebensfremd erscheinen. Fast in jedem zweiten
deutschen und europäischen Haushalt befinde sich ein Computer, auf dem vom
Hersteller bereits Spiele auf der Festplatte vorinstalliert worden seien.
Sämtliche in ihrem Betrieb angebotenen Spiele seien im Handel käuflich zu
erwerben. Einige dieser Spiele würden im Internet betrieben, wobei weniger der
spielerische als vielmehr der sportliche Aspekt einen Reiz für die einzelnen
Anwender bedeute. Keineswegs würden in ihrem Betrieb überwiegend Spiele von den
Benutzern in Anspruch genommen, sondern in einem weitaus größeren Ausmaß andere
Internetanwendungen und Schulungen. Die getroffenen Feststellungen anlässlich
der polizeilichen Kontrollen seien nicht als repräsentativ anzusehen; lediglich
am Nachmittag finde vermehrt Spielbetrieb statt, während vormittags vorrangig
die reinen Internetanwendungen und Schulungen nachgefragt würden. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 2. angegeben, dass in
seinem Betrieb 30 Rechner aufgestellt seien, die sowohl über das Internet als
auch durch einen sogenannten Router miteinander verbunden und für Spiele
zugänglich seien.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 zu ändern und den
Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 10. Juli 2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von
Berlin vom 20. September 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Gründe
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen der Kläger
treffe nicht den Kern der Sache. Denn deren Betrieb sei gerade darauf
ausgerichtet, Kindern und Jugendlichen das Spielen von sog. Baller-Spielen und
anderen Spielen zu ermöglichen, ohne dass sie einer Kontrolle ihrer
Erziehungsberechtigten unterworfen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der
Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die zur Streitakte von
den Klägern eingereichten Aufstellungen, Quittungen und Erklärungen von
Besuchern, die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2
Teilhefter) und die Streitakten VG 4 A 247.02 und VG 4 A 249.02 Bezug genommen,
die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 Satz
1 GewO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung eines
erlaubnispflichtigen, jedoch ohne Erlaubnis betriebenen (oder begonnenen)
Gewerbes verhindern kann. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht
sind zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Klägern betriebene Gewerbe
nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig ist.
Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde,
wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will,
das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der
Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des §
33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von
Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Dies ist bei den Klägern im
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall. Für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen, weil es sich bei der
Untersagung der Fortführung eines Betriebes nach § 15 Abs. 2 GewO um einen
Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Verbotswirkung sich gegenüber dem
Gewerbetreibenden ständig neu aktualisiert (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 200
[201]).
Die Kläger betreiben gewerbsmäßig ein einer Spielhalle ähnliches Unternehmen,
das überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne
Gewinnmöglichkeit dient. Bei den nach Angaben des Klägers zu 2. im
Gewerbebetrieb der Kläger installierten 30 Rechnern, die alle für Spiele genutzt
werden können und die sowohl über das Internet als auch ohne Internet über einen
sog. Router miteinander verbunden sind, handelt es sich um aufgestellte
Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO.
Unter diesen Begriff fallen nicht nur eigens für den Spielbetrieb entwickelte
Automaten bzw. Spielkonsolen, vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin
zuzustimmen, dass ein multifunktionales Gerät wie ein Computer von § 33 i Abs. 1
Satz 1 GewO auch erfasst wird, wenn es neben anderen Anwendungsmöglichkeiten
(Internetnutzung, e-mail-Verkehr u.ä.) zumindest auch zu dem Zweck aufgestellt
ist, als Unterhaltungsspiel eingesetzt und genutzt zu werden. Dabei ist
unerheblich, ob die Software der Spiele auf den Festplatten der PC bereits
vorinstalliert worden ist oder die Spiele durch Einlegen einer CD-ROM mit
geringem Aufwand auf den PC „überspielt" oder direkt „online" über das Internet
ermöglicht werden. Diese Rechtsauffassung, wonach Computer als multifunktionale
Geräte bei entsprechender Bereitstellung für Spielanwendungen
Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO
sind, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 - OVG 1 S 55.02 -
und vom 17. Dezember 2002 - OVG 1 S 67.02). Durch diese Rechtsauffassung des
Senats wird den Klägern nicht die Möglichkeit genommen, genehmigungsfrei ein
Internet-Café zu betreiben, weil sie es in der Hand haben, durch technische
Vorkehrungen oder durch Anweisungen des Aufsichtspersonals gegenüber den
Besuchern des Betriebes eine Nutzung der Computer zum Spielen zu unterbinden
(vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2002 - OVG 1 S 67.02 -; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2003 - 7 ME 148.03 -).
Die in dem Gewerbebetrieb der Kläger aufgestellten Spielgeräte sind auch
Unterhaltungsspiele im Sinne des Erlaubnistatbestandes. An dieser Einschätzung
ändert sich entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung
geäußerten Auffassung auch nichts dadurch, dass einige der im Betrieb der Kläger
angebotenen Spiele besondere Fertigkeiten im Umgang mit dem PC erfordern,
Computerspiele unter Leistungskriterien veranstaltet werden und für bestimmte
Spiele sogar Meisterschaften mit Preisgeldern in erheblicher Höhe stattfinden
mögen. Die Nutzung eines PC zu Spielzwecken bleibt damit Unterhaltung und stellt
nicht etwa Teilnahme an einer sportähnlichen Veranstaltung dar.
Das von den Klägern betriebene Unternehmen dient auch „überwiegend" der
Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit. Der Einwand
der Kläger, ihr Betrieb unterliege deshalb nicht der Erlaubnispflicht, weil die
vorhandenen Computer von den Besuchern keinesfalls überwiegend für Spiele,
sondern in weit größerem Ausmaß für andere Internet-Anwendungen in Anspruch
genommen würden, ist angesichts des Umstandes, dass sämtliche Computer im
Betrieb der Kläger eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel
zulassen, rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich für das Tatbestandsmerkmal
„ausschließlich oder überwiegend" des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO ist nicht die
faktische Nutzung der Geräte, sondern deren Nutzungsmöglichkeit. Der Senat hat
in seinem bereits zitierten Beschluss vom 17. Dezember 2002 ausgeführt, dass
bereits der Umstand, dass die PC prinzipiell allen Gästen als Spielgeräte
offenstehen, bei normzweckorientierter Betrachtung zur Annahme eines zumindest
spielhallenähnlichen Betriebes im Sinne von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO führt.
Denn das von solchen Betrieben ausgehende und den Erlaubnisvorbehalt
insbesondere im Interesse des Jugendschutzes rechtfertigende Gefahrenpotenzial
folgt bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung und entfällt
nicht dadurch, dass die PC von den Besuchern auch für andere Zwecke genutzt
werden können. Denn gerade Computerspiele, die - wie im Betrieb der Kläger -
über miteinander vernetzte PC gespielt werden können, üben auf Jugendliche eine
Anziehungskraft aus, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber bei
Schaffung des § 33 i GewO für Spielhallen damaliger Prägung im Blick hatte.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht
von Spielhallen und spielhallenähnlichen Betrieben im Schutz der Jugend vor
spielhallentypischen Gefahren sowie im Schutz vor einer übermäßigen Ausbeutung
des Spieltriebs gesehen (vgl. dazu auch: Begründung der Bundesregierung zum
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung, BT Drs. III/318
zu Art. I Nr. 9 des Entwurfs, S. 16). Eine Gefährdung der Jugend durch
öffentlich aufgestellte, elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte ist
schon deshalb zu besorgen, weil der Gesetzgeber in Normen des Jugendschutzes zu
erkennen gegeben hat, dass er von einer Gefährdung der Jugend durch diese Spiele
ausgeht. Nach § 12 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730) dürfen für das Spiel an Bildschirmgeräten mit Spielen programmierte
Datenträger einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur
zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde
oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter entsprechend
gekennzeichnet sind. Nach § 13 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen das
Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die
öffentlich aufgestellt sind, ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme für
ihre Altersstufe von den zuständigen Behörden freigegeben oder die Programme
entsprechend gekennzeichnet sind. Nach § 6 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und
Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich
überwiegend dem Spieltrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden. Damit gibt
der Gesetzgeber zu erkennen, dass er von einer durch elektronische
Bildschirm-Unterhaltungsspiele begründeten Gefahr für Kinder und Jugendliche
ausgeht. Denn diese Geräte bewirken bei Minderjährigen eine besondere
Faszination, der diese sich ohne erzieherische Einwirkung nur schwer entziehen
können; zudem ist bis zur Beherrschung dieser Spiele ein nicht unerheblicher
finanzieller Aufwand erforderlich (vgl. dazu Buchholz, Zum Begriff der
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen nach § 33 i GewO, GewArch 2000, 457 [463];
kritisch auch von Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, 923.
Lieferung, August 2003, zu § 6 JuSchG [S. 34 f.]).
Führt mithin die auch für jugendliche Besucher bestehende Möglichkeit, selbst zu
entscheiden, zu welchem Zweck jeder der im Betrieb der Kläger aufgestellten
Computer genutzt werden soll, zur Bejahung des unbestimmten Rechtsbegriffs
„überwiegend" i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO, ist es für die Entscheidung im
vorliegenden Fall unerheblich, ob der Betrieb - wie das Verwaltungsgericht
angenommen hat - nach dem Gesamteindruck so eingerichtet und geführt wird, dass
er durch die Nutzung der Computer für Spielanwendungen geprägt wird; ob ein
solcher „Gesamteindruck" überhaupt ein taugliches Abgrenzungskriterium für das
Tatbestandsmerkmal „überwiegend" wäre, kann deshalb dahinstehen. Im Übrigen ist
nach Lage des Falles auch davon auszugehen, dass auch nach der faktischen
Nutzung der im Betrieb der Kläger aufgestellten 30 Rechner der Schwerpunkt des
Betriebes im Bereitstellen von PC zu Spielzwecken liegt. Dies ergibt sich aus
den Tätigkeitsberichten über die polizeilichen Kontrollen am 17. September 2002
und am 20. Januar und 20. November 2003, ausweislich derer zu den Kontrollzeiten
die von den Klägern bereitgestellten PC auch tatsächlich überwiegend zum Spielen
genutzt wurden und aus der Erklärung des Klägers zu 2. gegenüber dem Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin, er sei zur Vermeidung der Insolvenz des
Betriebes darauf angewiesen, auf den PC auch Spiele anzubieten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen, weil die
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein multifunktionales Gerät wie ein
Computer zu dem Zweck aufgestellt ist, als „Unterhaltungsspiel" im Sinne des §
33 i Abs. 1 Satz 1 GewO genutzt zu werden, und der Frage, wann ein als Internet
Café bezeichneter Gewerbebetrieb „ausschließlich oder überwiegend" der
gewerblichen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient,
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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