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Jugendschutz
ist Elternsache - Staatliches Wächteramt
Das staatliche Wächteramt (Art. 6 II 2 GG) ist auf Missbrauchsfälle beschränkt
und darf nicht überstrapaziert werden. Ihm liegt vielmehr der Vorrang der Eltern
bei der Erziehung zugrunde. Die Wahrnehmung des Jugendschutzes ist in erster
Linie den Eltern anvertraut (Berger, MMR 2003, 773, 775; Köhne, NJW 2005, 794).
Dagegen spricht, dass das Ziel der Gewährleistung eines effektiven
Jugendschutzes auch Verfassungsrang hat. Es besteht ein staatlicher Auftrag, für
eine ungestörte Persönlichkeitsentwicklung zu sorgen. Die Vorschrift des § 4
Abs. 2 JMStV soll den Erziehungsberechtigten gerade behilflich sein, ihr
Elternrecht auszuüben.
Es ist Sache des Anbieters, eine
effektive Sicherung vorzusehen, da er mit dem Angebot von Pornographie in dem
grundsätzlich leicht zugänglichen Medium Internet die Gefahrenquelle geschaffen
hat. Die Argumentation, Erziehungsberechtigte könnten auf Filter setzen, wurde
vom LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom
18.10.2004, Az.: 3 O 8622/04 abgelehnt: "der angeführte Filter ist nur
von Nutzen, wenn eine Vielzahl von Bedingungen erfüllt sind. Der
Erziehungsberechtigte müsste zunächst überhaupt auf den Gedanken kommen, einen
entsprechenden Filter zu installieren. Er müsste hierzu auch die erforderlichen
Kenntnisse haben. Schließlich ist unklar, ob der Filter von einem Minderjährigen
nicht wieder deinstalliert werden kann. Es ist bezeichnend, dass sich der
Verfügungsbeklagte nur vage zur Verbreitung des Filters äußert und die Zahl der
Erziehungsberechtigten, die einen entsprechenden Filter installiert haben als
"signifikant" bezeichnet. Der Filter ist daher gleichfalls nicht geeignet, den
Zugriff Jugendlicher zuverlässig zu verhindern."
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