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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
insbesondere Abrufbarkeit ausländischer Angebote
Es gibt keinen empirischen Beleg
für eine Effektivität strenger Jugendmedienschutzvorschriften (Köhne, NJW 2005,
794, 795). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass die
Möglichkeit des Zugriffs auf frei zugängliche ausländische Angebote bestehen
bleibe. Schon an der Geeignetheit der Regelung bestehen daher Bedenken
angesichts der Auffindemöglichkeit ungeschützter Angebote über Suchmaschinen
(Berger, MMR 2003, 773, 775). Würde der Nutzen von AVS falsch bewertet, käme
dies einer bewussten Ausblendung der Realität gleich (Sellmann, MMR 2006, 723,
726). Anbieter verweisen zudem auf verschlechterte Chancen im internationalen
Wettbewerb.
Dagegen spricht: Nur deutsche Anbieter sind Normaddressat des § 4 II 2 JMStV.
Sie können sich von ihren Verpflichtungen nicht dadurch frei machen, dass sie
darauf hinweisen, dass ausländische Anbieter weniger restriktiven Regelungen
unterworfen sind.
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