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Versandhandel
mit jugendschutzrelevanten Trägermedien
1. Versand von Bildträgern,
die mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind bzw. keine Altersfreigabe
erhalten haben
Über den Versandhandel dürfen
keine indizierten oder schwer jugendgefährdenden Trägermedien angeboten werden,
genauso wenig wie Bildträger (Videofilme, DVDs, Computerspiele usw.), die mit
"keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind bzw. keine Altersfreigabe erhalten
haben (§§ 12 III Nr. 2, 15 I Nr.3 JuSchG). 2003 erfuhr der Begriff des
Versandhandels jedoch eine Liberalisierung. Wenn durch technische Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, handelt
es sich nicht um Versandhandel. ´
Als Versandhandel ist nach der
Definition des § 1 Abs. 4 JuSchG jedes entgeltliche Geschäft anzusehen, "das im
Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder
elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und
Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt,
vollzogen wird". Es darf also ein Versandhandel mit den genannten
jugendgefährdenden Trägermedien nur stattfinden, wenn ein ausschließlicher
Erwachsenenversand gewährleistet wird. Von Rechtsprechung und Literatur noch
nicht abschließend abgeklärt sind jedoch die genauen Anforderungen, die an einen
zulässigen Versand zu stellen sind. Damit Kinder und Jugendliche nicht an für
sie ungeeignete Medien kommen, sind bei dieser anonymen Vertriebsform grds. hohe
Anforderungen an die zu treffenden technischen Vorkehrungen zu stellen. Eine
strenge Auslegung legt auch der verwendete Begriff des "Sicherstellens" nahe.
An sich sieht der Wortlaut zwei
Alternativen vor, bei denen ein Versandhandel gegeben ist (mit der Folge, dass
der Versand unzulässig ist). Dies ergibt sich aus dem Wort "oder".
Aufgeschlüsselt lässt sich also sagen:
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Versandhandel ist jedes
entgeltliche Geschäft anzusehen, "das im Wege der Bestellung und Übersendung
einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen
Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wird
-
Versandhandel ist jedes
entgeltliche Geschäft anzusehen, ohne dass durch technische oder sonstige
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche
erfolgt, vollzogen wird.
Liegt eine der beiden Varianten
vor, ist der Versand vom Wortlaut her nicht erlaubt! Anders hat das jedoch das
OLG München (Urteil vom 29.7.2004, Az. 29 U 2745/04) gesehen. Das Gericht hat
eine teleologische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien
vorgenommen und will einen Versandhandel nur dann annehmen, wenn beide Varianten
erfüllt sind, also weder ein persönlicher Kontakt gegeben ist noch Vorkehrungen
zur Vermeidung des Versands an Minderjährige ergriffen wurden (Zustimmend
Liesching, NJW 2004, 3303; ablehnend Schippan, K&R 2005, 349, 351).
Hinsichtlich des persönlichen
Kontakts ist fraglich, ob auch ein Kontakt mit einem Postbeamten im Rahmen des
Post-Ident-Verfahrens genügend ist. Das OLG München hat dies verneint, weil die
Identifizierung bei der Post dem Händler nicht zugerechnet werden könne.
Als nicht den rechtlichen
Voraussetzungen genügend ist der Versand von Bildträgern, die mit "keine
Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind bzw. keine Altersfreigabe erhalten haben, in
den folgenden Fällen anzusehen:
-
bloße Abfrage der
Personalausweisnummer, um das Alter festzustellen (siehe dazu die
Ausführungen zu den AVS-Systemen)
-
nur ein telefonischer Kontakt
zwischen Händler und Besteller
-
Faxübermittlung einer Kopie
des Personalausweises
-
Altersabfrage auf der Website
-
Face-to-Face-Kontrolle (z.B.
Post-Ident-Verfahren) und anschließender Versand (str.)
Einerseits OLG München (Urteil vom 29.7.2004, Az. 29 U 2745/04): Allein
durch eine Face-to-Face-Kontrolle sei noch nicht gewährleistet, dass die
versandte jugendgefährdende Bestellware auch tatsächlich in den Händen
desjenigen landet, der die Bestellung vorgenommen hat (sonst bestehe die
Gefahr der Aushändigung der Ware an einen Minderjährigen durch den Postboten
bzw., dass dieser den Hausbriefkasten leert). Daher müsse auch im Wege der
Zustellung sichergestellt werden, dass die Versandware nur an Erwachsene
gelangt (Zustimmend Schippan, K&R 2005, 349, 351). Das Gericht interpretiert
den Begriff des "Versands" also dahingehend, dass nicht nur der Vorgang des
Absendens, sondern der ganze Übermittlungsweg bis hin zum Eintreffen in der
Sphäre des Empfängers erfasst wird.
Erforderlich nach dem OLG München also entweder ein persönlicher Kontakt
(wobei der im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens nicht genügt) oder eine
Übersendung an einen Erwachsenen mittels "Einschreiben eigenhändig".
Die Argumentation des OLG ist jedoch nicht stimmig, wie Liesching (NJW 2004,
3303, 3304) überzeugend dargelegt hat. Reiche nach der ersten Variante ein
persönlicher Kontakt im Rahmen des Bestellvorgangs (z.B. Kontakt mit einem
Außendienstmitarbeiter) für einen jugendschutzkonformen Versand ohne spätere
Kontrolle beim Empfang aus, so ist nicht verständlich, warum ein strafbarer
Versandhandel vorliegen soll, wenn die Altersüberprüfung durch einen
Postbeamten erfolgt. Mangels wirtschaftlichem Interesse des Postangestellten
wird dieser die Überprüfung eher zuverlässiger und objektiver ausführen.
2. Anforderungen an den
Versand von FSK/USK-16 bzw. 12 Medien
Ausgangspunkt ist § 2 II JuSchG,
nach dem Personen, bei denen nach dem JuSchG Altersgrenzen zu beachten sind, ihr
Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen haben. Bei einer
Online-Bestellung kommt kein direkter Kontakt zwischen Händler und Besteller
zustande. Eine Überprüfung ist nur mit technischen Lösungen möglich. Auch hier
sind die Anforderungen von Rechtsprechung und Literatur noch lange nicht so weit
geklärt, als dass abschließende Empfehlungen gegeben werden können.
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"Ganz strenge
Auslegung": FSK/USK-16 bzw. 12 Medien dürfen nur in geschlossenen
Benutzergruppen i.S.d. § 4 II 2 JMStV angeboten werden. Es bedarf also des
Einsatzes eines Altersverifkationssystems (AVS). Dagegen spricht aber, dass
§ 2 II JuSchG einen Nachweis nur in Zweifelfällen fordert und die ansonsten
nur in geschlossenen Benutzergruppen erlaubten Inhalte wie Pornographie ein
weit höheres Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche aufweisen.
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"Gemäßigte Auslegung": Es
bedarf einer punktuellen Kontrolle. Bei FSK/USK-16 sei erforderlich, dass
der Nutzer seine Personalausweisnummer einzugeben hat. Bei FSK/USK-12 oder
gar 6 sei dies nicht erforderlich, da für die Bestellung der Waren i.d.R.
eine Kontoverbindung und eine Kreditkarte erforderlich sind und schon deren
Vorhandensein nicht für einen Zweifelsfall spreche.
Exkurs: Weinversand
§ 9 JuSchG verbietet nicht
explizit den Versand von Wein und dieser wird auch nicht vom Verbot "sonst in
der Öffentlichkeit" erfasst. Der Versand ist daher auch ohne vorgeschaltetes
AVS-System zulässig. Jedoch gilt auch hier wieder (und das übersehen Ernst/Spoenle, ZLR
2007, 114, 123) § 2 II JuSchG. Deshalb ist nach eigener Ansicht auch hier, wie
bei ab 16 Jahren freigegebenen Trägermedien eine Abfrage der
Personalausweisnummer zu fordern.
Exkurs 2: Versand von
Tabakwaren
Nach der Ansicht des LG Koblenz (Beschluss
vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07,
Volltext bei Technolex)
unterliegt der Fernabsatz von Tabakwaren über
das Internet keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen und ist auch ohne
technische Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig. Nach meiner
Ansicht gilt hier das selbe wie beim Weinversand und den ab 16 Jahren
freigegebenen Trägermedien: Eine Personalausweiskontrolle ist erforderlich.
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