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Der Jugendschutzbeauftragte
nach § 7 JMStV
Wer im Internet
jugendbeeinträchtigende oder -gefährdende Inhalte anbietet, ist gemäß § 7 I 2
JMStV verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Wer dem nicht
Folge leistet, dem drohen einerseits Geldbußen, andererseits kostspielige
Abmahnungen von Konkurrenten. Dieser Beitrag stellt die Funktionen und Aufgaben
eines Jugendschutzbeauftragten dar und informiert über die Anforderungen, die an
einen Jugendschutzbeauftragten zu stellen sind.
1. Funktionen eines
Jugendschutzbeauftragten
Die Vorschrift des § 7 JMStV soll
ermöglichen, dass Angebote im Internet vor ihrer Verbreitung einer
Präventivkontrolle unter Jugendschutzgesichtspunkten unterzogen werden und dient
damit zugleich der Verwirklichung des sog. Konzepts der regulierten
Selbstkontrolle. Ein Jugendschutzbeauftragter hat dabei eine Doppelfunktion:
- Im Außenverhältnis soll er
Nutzern als Ansprechpartner zur Verfügung stehen (Beschwerden
entgegennehmen, aber auch Hinweise auf technische Sicherungsmöglichkeiten geben,
siehe dazu Erdemir, K&R 2006, 500, 502; OLG Düsseldorf, MMR 2003, 336 ff.; LG
Düsseldorf, MMR 2002, 831, 832). Problematisch ist, dass häufig Rechtsanwälte
als Jugendschutzbeauftragte fungieren. Bei Durchschnittsnutzern kann dies als
Drohgebärde erscheinen und eher abschreckende Wirkung haben (Erdemir, K&R 2006,
500, 504).
- Im Innenverhältnis nimmt er
eine beratende Funktion wahr. Gem. § 7 III 2 JMStV ist er vom Anbieter bei
Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von
Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen
und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu
informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten
vorschlagen. Er ist zwar weisungsfrei (§ 7 IV 2 JMStV), über eine
Entscheidungskompetenz verfügt der Jugendschutzbeauftragte aber nicht, auch kann
er selbst unzulässige Angebote nicht beseitigen. Dies wirft die Frage auf, was
er zu tun hat, wenn der Anbieter auf seine Beratung hin nicht reagiert. Ist er
verpflichtet, den Jugend- und Strafverfolgungsbehörden Mitteilung über
jugendgefährdende oder strafrechtlich relevante Inhalte zu machen? Eine
sofortige Mitteilungspflicht wird in der Literatur zumeist abgelehnt (Erdemir,
K&R 2006, 500, 502; Scholz/Liesching, Jugendschutzgesetz, 4. Aufl. 2004, § 7
JMStV Rdn 8; a.A. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2003, § 7 Rdn
11, Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rdn 593). Diese ließe eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit dem Anbieter wenig wahrscheinlich erscheinen. Der
Jugendschutzbeauftragte hat also immer zuerst das Gespräch mit dem Anbieter zu
suchen. Belässt dieser dann aber nach einer angemessenen Wartezeit die
rechtswidrigen Inhalte weiter im Netz, besteht eine Verpflichtung, die
zuständigen Behörden zu informieren.
Für Host-Provider ist die
"Beratung" nicht ganz ungefährlich. Erfahren Sie von rechtswidrigen Angeboten,
sind sie zu dessen unverzüglichen Entfernung verpflichtet (§ 10 TMG). Eine
Verpflichtung zur Durchforschung der fremden Inhalte dürfte der
Jugendschutzbeauftragte allerdings nicht haben. Gem. § 2 III JMStV gilt auch der
TMG und damit findet auch § 7 II TMG Anwendung
2. Wer muss einen
Jugendschutzbeauftragten bestellen?
Dies regelt § 7 I JMStV.
Verpflichtet zur Bestellung ist danach,
-
-wer länderübergreifendes
Fernsehen veranstaltet (dies betrifft sowohl öffentlich-rechtliche als auch
private Fernsehveranstalter, unabhängig vom tatsächlichen Programminhalt),
-
-wer geschäftsmäßige
allgemein zugänglichen Telemedien anbietet, die
entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten oder
-
wer Anbieter von
Suchmaschinen ist.
Vertiefende Hinweise:
Der Begriff der
Geschäftsmäßigkeit ist weder legal definiert noch finden sich Auslegungshilfen
in der Gesetzesbegründung. Vorbild dürfte § 6 TDG gewesen sein, der die
Impressumspflicht für geschäftsmäßige Teledienste geregelt hat. Auf eine
Gewinnerzielungsabsicht oder auf ein gewerbsmäßiges Anbieten kommt es nicht an
(Erdemir, K&R 2006, 500, 501; Scholz/Liesching, Jugendschutzgesetz, 4. Aufl.
2004, § 7 JMStV Rdn 4; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2003, § 7
Rdn 3)
Allgemein zugänglich meint
zunächst, dass das Telemedium von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen
werden kann. Umstritten ist, ob die Pflicht zur Bestellung eines
Jugendschutzbeauftragten dann entfällt, wenn ein den gesetzlichen Anforderungen
genügendes Altersverifikationssystem installiert wurde (für ein
Entfallen Erdemir, K&R 2006, 500, 501; Nikles/Roll/Spürck/Umbach,
Jugendschutzrecht, 2003, § 7 Rdn 3, a.A. Scholz/Liesching, Jugendschutzgesetz,
4. Aufl. 2004, § 7 JMStV Rdn 3.)
Access-Provider gehören nicht zum
verpflichteten Personenkreis (Erdemir, K&R 2006, 500, 501; a.A. Hoeren, Recht
der Access-Provider, 2004, Rdn 818, 825), wohl aber Host-Provider wie die
Betreiber von Foren oder Versteigerungsplattformen (Erdemir, K&R 2006, 500,
502).
Ausnahmen von der
Verpflichtung (§ 7 II JMStV)
Anbieter von Telemedien
- mit weniger als 50 Mitarbeitern
oder
- nachweislich weniger als zehn
Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres
- sowie Veranstalter, die nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung
verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten
verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
Ausweislich der
Gesetzesbegründung muss es sich nicht um eine von der KJM anerkannte
Selbstkontrolle handeln (Erdemir, K&R 2006, 500, 502; a.A.
Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2003, § 7 Rdn 8). Durch den
Anschluss an die von der KJM anerkannte FSM werden Anbieter von der Pflicht zur
Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten auf alle Fälle befreit.
3. Wer kann als
Jugendschutzbeauftragter bestellt werden?
Als Jugendschutzbeauftragter
kommt sowohl ein Angestellter des Diensteanbieters als auch ein externer
Dienstleister in Betracht. Gem. § 7 IV JMStV muss der Jugendschutzbeauftragte
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Erwartet
werden können
-
juristische Fachkenntnisse im
Jugendmedienschutzrecht (er kann, muss aber kein Anwalt sein, OLG Düsseldorf
MMR 2003, 336, 337 f; LG Düsseldorf, MMR 2002, 831, 832; Erdemir, K&R 2006,
500, 504 a.A. zumindest bei extern Beauftragten Nikles/Roll/Spürck/Umbach,
Jugendschutzrecht, 2003, § 7 Rdn 16; Strömer, K&R 2002, 643, 644;
Scholz/Liesching, Jugendschutzgesetz, 4. Aufl. 2004, § 7 JMStV Rdn 24),
-
technische Grundkenntnisse
hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets und
-
ein Minimum an
entwicklungspsychologischen und pädagogischen Kenntnissen (Grapentin, CR
2003, 458, 462).
4. Der Gesetzeswortlaut
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige
Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die
entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie
für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich
weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie
Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können
auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und
informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät
den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der
Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei
allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig
zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann
dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er
darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind
die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu
stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben
erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch eintreten.
5. Die Gesetzesbegründung
zu § 7 JMStV
§ 7 enthält die Bestimmungen über die
Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 muss ein
Fernsehveranstalter, der nicht nur landesweit, regional oder lokal, sondern
länderübergreifend sein Programm ausstrahlt, einen Jugendschutzbeauftragten
bestellen. Der Jugendschutzbeauftragte soll neben der Geschäftsleitung des
Fernsehveranstalters Ansprechpartner für die Freiwillige Selbstkontrolle bzw.
für die Aufsicht durch die KJM sein. Eine entsprechende Verpflichtung enthält
Satz 2 für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien.
Allerdings ist es dort erforderlich, dass in dem Angebot eines entsprechenden
Anbieters entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte
tatsächlich enthalten sind. Hat ein Anbieter aufgrund der Struktur
seines Angebotes Vorsorge davor
getroffen, dass entsprechende entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte nicht in seinem Angebot vorkommen, entfällt die
Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Zur Bestellung
eines Jugendschutzbeauftragten sind nach Satz 2 schließlich auch Anbieter von
Suchmaschinen verpflichtet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält einen
Ausnahmetatbestand zu Absatz 1. Danach können Anbieter von Telemedien mit
weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen
im Monatsdurchschnitt eines Jahres (Visits) von der Pflicht zur Bestellung eines
Jugendschutzbeauftragten befreit sein. Gleiches gilt für Veranstalter, die nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten. Dies erscheint gerechtfertigt,
da ansonsten der Aufwand innerhalb eines Unternehmens unter Umständen
unverhältnismäßig hoch würde. Allerdings müssen solche Anbieter, die auf die
Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten wollen, sich einer
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die nicht anerkannt sein muss,
anschließen und im erforderlichen Umfang die Aufgaben eines
Jugendschutzbeauftragten sowie dessen Beteiligungs-
und Informationsrechte auf diese
Einrichtung übertragen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt die Rechte und
Pflichten eines Jugendschutzbeauftragten. Nach Satz 1 ist er zunächst
Ansprechpartner für unterstützt den Anbieter im Bereich des
Jugendmedienschutzes. Die Verpflichtung, den Jugendschutzbeauftragten gemäß Satz
2 bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von
Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes auch unter
Berücksichtigung des Gesamtangebotes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen
und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren, sichert seine
Beratungsfunktion ebenso ab wie die ihm in Satz 3 eingeräumte Möglichkeit, dem
Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen zu können.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, welche
Qualifikation ein Jugendschutzbeauftragter haben muss. Erforderlich ist danach,
dass er die entsprechende
Fachkunde zur Ausübung seines Amtes
besitzt. Nach Satz 2 ist er in Ausübung seiner Funktion als
Jugendschutzbeauftragter nicht an Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Er
darf auch wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Satz 3). Satz 4
regelt, dass ihm die erforderlichen Sachmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur
Verfügung gestellt werden müssen. Soweit erforderlich, ist er von sonstigen
Aufgaben freizustellen, um seine Aufgabe als Jugendschutzbeauftragter
wahrzunehmen (Satz 5), dies betrifft inhaltlich jedoch nur fest angestellte
Jugendschutzbeauftragte.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass die
Jugendschutzbeauftragten der Anbieter in einen Informationsaustausch über die
von ihnen gemachten Erfahrungen beim Jugendmedienschutz eintreten sollen. Damit
soll gewährleistet werden, dass Erfahrungen auch aus anderen Unternehmen dem
jeweiligen Jugendschutzbeauftragten zugänglich gemacht werden.
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