|
Jugendschutzprogramme nach § 11 JMStV
Jugendschutzprogramme unterscheiden sich erheblich von
Altersverifikationssystemen (AVS-Systemen) für geschlossene Benutzergruppen. Die
gesetzlichen Vorgaben für Jugendschutzprogramme sind im § 11 JMStV geregelt.
Danach müssen Jugendschutzprogramme einen nach Altersstufen differenzierten
Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten, während bei
geschlossenen Benutzergruppen sichergestellt sein muss, dass Minderjährigen der
Zugriff auf einfach pornografische, indizierte und schwer jugendgefährdende
Telemedien verwehrt wird. Jugendschutzprogramme können vom Anbieter entweder
programmiert oder vorgeschaltet werden und müssen der KJM vorab zur Anerkennung
vorgelegt werden. Bisher erfüllt keines der vorgelegten Jugendschutzprogramme
die Anforderungen des § 11 JMStV ausreichend, so dass die KJM noch keine
Anerkennung ausgesprochen hat.
Einige vertiefende Hinweise
-
Jugendschutzprogramme können
anbieterseitig oder nutzerseitig ausgestaltet sein (Grapentin, CR 2003, 458,
461; Erdemir, CR 2005, 275, 279); es genügt eine wesentliche
Zugangserschwerung (Erdemir, CR 2005, 275, 279; Scholz/Liesching,
Jugendschutz, 4. Auflage 2004, § 5 JMStV Rdn 8; Nikles/Roll/Spürck/Umbach,
Jugendschutzrecht, 2003, § 5 JMStV Rdn 9).
-
Bloße Filterprogramme weisen
noch immer große Schwächen auf (Erdemir, CR 2005, 275, 280; Grapentin, CR
2003, 458, 461; Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Auflage 2004, § 11 JMStV
Rdn 7; siehe dazu auch meine
Ausführungen zum Einsatz von Filtersoftware in Internetcafes). Auch die
Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten beim Page Labeling sind nach wie vor
sehr hoch (Erdemir, CR 2005, 275, 280; Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4.
Auflage 2004, § 11 JMStV Rdn 6)
-
-Anerkennungsverfahren von
Jugendschutzprogrammen werden durch die KJM durchgeführt. Die
Anerkennungsdauer beträgt fünf Jahre (§ 11 II 4 JMStV). Anzuerkennen ist ein
Programm, wenn es einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht.
§ 11 VI räumt der KJM die Möglichkeit auf Zulassung zeitlich befristeter
Modellversuche ein. Die KJM hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und
das auf dem Internet-Standard PICS basierende Filtersystem ICRAdeutschland
und das System jugendschutzprogramm.de von Jus Prog e.V. für die Dauer von
18 Monaten zugelassen.
-
Die Vorschaltung eines nicht
anerkannten Programms bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten stellt
nicht unbedingt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 I Nr. 4 JMStV dar.
Maßstab ist immer § 5 I JMStV und die Frage, ob
entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte verbreitet oder zugänglich gemacht
werden, ohne dass dafür Sorge getragen ist, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen (Erdemir, CR
2005, 275, 279; a.A. Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Auflage 2004, § 11
JMStV Rdn 8). Der Einsatz eines AVS-Systems, das zu einer geschlossenen
Benutzergruppe führt, kann zwar § 5 I JMStV genügen, ist aber nicht
anerkennungsfähig, weil es keinen nach Altersstufen differenzierten Zugang
bietet (So Erdemir, CR 2005, 275, 280; a.A. Grapentin, CR 2003, 458, 461, §
11 III JMStV lasse eine "vergleichbare Eignung" genügen).
2. Der Gesetzeswortlaut des
§ 11 JMStV
§ 11 Jugendschutzprogramme
(1) Der Anbieter von
Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass
Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.
(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung
vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre
befristet. Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn
sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar
geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich
macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich
befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen
Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
3. Die Gesetzesbegründung
zu § 11 JMStV
§ 11 formt die in § 5 Abs. 3 Nr. 1
eingeräumte Möglichkeit, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote durch technische
Vorkehrungen Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht oder
wesentlich erschwert zugänglich zu machen, weiter aus.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dann zulässig, wenn der Anbieter die
Voraussetzungen für die Programmierung oder Vorschaltung eines
Jugendschutzprogrammes schafft. Diese Vorkehrungen können sowohl anbieterseitig
als auch nutzerseitig getroffen werden. Insbesondere bei nutzerseitigen
Vorkehrungen bleibt die Letztverantwortung der Eltern oder
Erziehungsberechtigten bestehen, Kinder oder Jugendliche von entsprechenden
Angeboten fern zu halten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren zur
Anerkennung eines nach Absatz 1 als geeignet anzusehenden Jugendschutzprogrammes.
Danach müssen die Programme der KJM zur Überprüfung der Eignung vorgelegt
werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Hersteller des Programms oder ein
dieses Programm nutzender Anbieter vorlegt. Nach Satz 2 wird die Entscheidung
über die Eignung durch die KJM als Organ der örtlich zuständigen
Landesmedienanstalt getroffen. Satz 3 bestimmt, dass örtlich zuständige
Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalt des Landes ist, bei der der Antrag
auf Anerkennung gestellt ist. Damit soll ein Kompetenzkonflikt unterschiedlicher
Landesmedienanstalten verhindert werden, auch
wenn jeweils die KJM als deren Organ
tätig wird. Nach Satz 4 ist die Anerkennung auf fünf Jahre zu befristen. Eine
Befristung war erforderlich, weil diese Angebote in ständiger Weiterentwicklung
sind und damit die KJM nicht nur auf den Weg über den Widerruf oder die
Rücknahme der Anerkennung verwiesen sein soll, um einer etwaigen
Weiterentwicklung Rechnung zu tragen, sondern einen festen Überprüfungszeitpunkt
hat, zu dem sie ein nach ihrer Ansicht nicht mehr geeignetes Programm nicht
weiter lizenziert. Allerdings sind nach Satz 5 auch eine oder mehrere
Verlängerungen der Anerkennung möglich.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Voraussetzungen
für die Anerkennung. Danach ist die Anerkennung für ein Jugendschutzprogramm
nach dem Verfahren des Absatzes 2 zu erteilen, wenn ein solches Programm einen
nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht oder vergleichbar geeignet
ist. Damit wird die Zielvorgabe gemacht, dass möglichst ein nach Altersstufen
differenzierter Zugang ermöglicht werden muss, wobei an die Altersstufen nach
§ 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes
zu denken ist. Da noch nicht absehbar ist, ob rechtzeitig zum In-Kraft-Treten
dieses Staatsvertrages entsprechende Programme marktfähig sind, ist nach der
zweiten Alternative die Anerkennung auch dann möglich, wenn Programme
vergleichbar geeignet sind. Sie müssen jedoch dem neuesten Stand der Technik
genügen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt den Widerruf der
Anerkennung. Fallen Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 3
nachträglich weg,
kann die Anerkennung widerrufen
werden. Gegen diesen Widerruf stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach der
Verwaltungsgerichtsordnung offen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht als Programmsatz vor,
dass gewerbsmäßige Anbieter von Telemedien, die entsprechend
jugendbeeinträchtigende
Angebote in großem Umfang oder
gewerbsmäßig verbreiten, für Kinder oder Jugendliche geeignete Angebote auch
positiv kennzeichnen
sollen. Dies würde es Eltern und
Erziehern erleichtern, Kinder und Jugendliche an für sie geeignete Angebote
heranzuführen.
Da die Struktur einzelner Anbieter
sehr unterschiedlich ist, schränkt Absatz 5 diesen Appell an die Anbieter
insoweit ein, als eine solche positive Kennzeichnung zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich sein muss.
Zu Absatz 6
Absatz 6 gewährt der KJM die
Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren,
Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des
Jugendmedienschutzes zuzulassen. Damit wird sichergestellt, dass der
Jugendmedienschutz
nicht nach der jetzigen
Erkenntnismöglichkeit festgefügt ist, sondern sich in Zukunft durch neue Mittel
über den jetzt erreichten Stand hinaus verbessern kann. Die näheren
Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Versuchs regelt die KJM.
|