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Live-Sex - Film ist pornographisch
i.S.d. ...
BVerwG, Urteil vom 20. 2. 2002 - 6 C 13. 01
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1. Die Unzulässigkeit einer
Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus,
dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung
des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des
Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs.
2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen. |
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3. Ein Film ist
"pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter
Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob
aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und
ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize
abzielt. |
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4. Die Annahme eines
Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines
pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der
Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über
die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame
Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven
Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen. |
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In der
Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die
Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich und
Vormeier für Recht erkannt: |
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Das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2000 wird aufgehoben. |
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Die Sache wird zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen. |
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Die Entscheidung über die
Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. |
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Gründe: I. Die Klägerin
veranstaltet ein privates Fernsehprogramm als Abonnentenfernsehen (so
genanntes Pay-TV). Die Sendungen werden bundesweit überwiegend in
verschlüsselter Form ausgestrahlt. Die Codierung wird dadurch
aufgehoben, dass ein Mikrochip in den dafür vorgesehenen Schacht eines
beim Empfänger vorhandenen Decoders eingeführt wird. Die
Decodiereinrichtungen erhalten die Kunden der Klägerin nach Abschluss
eines Abonnentenvertrages. |
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Im Januar und Februar 1997
sendete die Klägerin in ihrem Programm in verschlüsselter Form
wiederholt die Filme "Gefährliche Gespielinnen", "Les Femmes Erotiques",
"Das Schloss der Lüste", "Sexhibition I" und "Virtual Sex". |
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Mit Bescheid vom 31. Oktober
1997 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung
dieser Filme gegen das rundfunkrechtliche Verbot pornographischer
Sendungen verstoßen habe, und beanstandete diesen Verstoß (Nr. 1 des
Bescheides). Darüber hinaus gab die Beklagte der Klägerin auf, die
weitere Ausstrahlung dieser Filme zu unterlassen und künftig keine
vergleichbaren Filme mehr in ihre Programmangebote aufzunehmen (Nr. 2
des Bescheides). Der Bescheid enthielt in seinen Nummern 3 und 4
Hinweise und Erklärungen. Zur Begründung des Bescheides führte die
Beklagte im Wesentlichen aus: Die Ausstrahlung der Filme habe gegen das
rundfunkrechtliche Pornographieverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) verstoßen. Maßgebend sei insoweit der
strafrechtliche Pornographiebegriff, wie er von der herrschenden Meinung
in Rechtsprechung und Literatur vertreten werde. Danach sei eine
filmische Darstellung pornographisch, wenn sie unter Ausklammerung
sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher
und anreißerischer Weise in den Vordergrund rücke und ihre Gesamttendenz
ausschließlich oder überwiegend auf das sexuelle Interesse an sexuellen
Dingen abziele. Soweit in Abweichung von der herrschenden Meinung die
Auffassung vertreten werde, pornographisch seien nur solche Filme, die
offensichtlich schwer jugendgefährdend seien, sei dem nicht zu folgen.
Etwas anderes ergebe sich weder aus einfach- und verfassungsrechtlichen
Bestimmungen des nationalen Rechts noch aus europäischem
Gemeinschaftsrecht. Die in Rede stehenden Filme seien als pornographisch
anzusehen. |
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Das Verwaltungsgericht hat
die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage im Wesentlichen mit
folgender Begründung abgewiesen: Die Beanstandung der Filme sei
rechtmäßig. Maßgeblich zur Beurteilung der Frage, ob Filme im Sinne des
rundfunkrechtlichen Pornographieverbots pornographisch seien, sei § 184
StGB. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es nur auf den
Pornographiebegriff dieser Strafbestimmung ankomme oder ob ein
objektiver Tatbestand der Strafnorm insgesamt erfüllt sein müsse. Die
Ausstrahlung pornographischer Filme verstoße stets gegen das Verbot des
Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs.
2 StGB. Ob ein Werk pornographisch sei, richte sich nach den von der
Rechtsprechung zu § 184 StGB entwickelten Kriterien. Für einen
ausschließlich am Jugendschutz ausgerichteten Pornographiebegriff sei
kein Raum. Wesentliches Merkmal sei auf der Inhaltsebene, dass die
objektive Gesamttendenz des Werkes ausschließlich oder überwiegend auf
die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abziele. Auf der
Darstellungsebene komme es darauf an, dass sexuelle Vorgänge in grob
aufdringlicher, übersteigerter und anreißerischer Weise dargestellt
würden. Die Darstellung müsse die im Einklang mit allgemeinen
gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen
Anstandes eindeutig überschreiten. An den aufgezeigten Grundsätzen
gemessen seien die in Rede stehenden Filme sämtlich pornographisch, so
dass die Beanstandung rechtmäßig sei. Der Bescheid sei auch im Übrigen
nicht zu beanstanden. |
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Mit ihrer Sprungrevision
verfolgt die Klägerin ihr gegen den Bescheid der Beklagten gerichtetes
Begehren weiter und trägt im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil
verletze Bundesrecht, weil es nicht mit § 184 StGB im Einklang stehe.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der strafrechtliche
Begriff der Pornographie ausschließlich jugendschutzorientiert
auszulegen. Sexualdarstellungen, die nicht jugendgefährdend seien,
unterfielen daher nicht dem rundfunkrechtlichen Sendeverbot. Das
Verwaltungsgericht habe auch vernachlässigt, dass der Bescheid der
Beklagten gegen das verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmtheitsgebot
verstoße. Der von der Beklagten in der Begründung des Bescheides
vertretene Pornographiebegriff sei zu unbestimmt und könne deshalb nicht
der Beanstandung der Filme zugrunde gelegt werden. Auf jeden Fall sei
das Urteil deshalb aufzuheben, weil es mit Verfassungsrecht nicht im
Einklang stehe. Das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV greife in die
verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunk- und Informationsfreiheit
sowie in die Berufsfreiheit ein. Ein ausnahmsloses Verbot des
Ausstrahlens pornographischer Filme sei unverhältnismäßig. Bezogen auf
den Zweck des Jugendschutzes sei das einschränkungslose Verbot des
Sendens so genannter "einfacher" Pornographie nicht erforderlich. Es
reiche insoweit aus, die Ausstrahlung auf die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr
zu beschränken. Hinsichtlich des Zweckes, Erwachsene vor ungewollter
Konfrontation mit Pornographie zu schützen, sei ein absolutes
Sendeverbot unangemessen. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei insoweit
lediglich ein Verbot des Ausstrahlens so genannter "harter" Pornographie
und im Übrigen eine Beschränkung der Ausstrahlung auf die Zeit von 23.
00 Uhr bis 6. 00 Uhr. |
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Die Beklagte tritt der
Revision unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen. |
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II. Die zulässige
Sprungrevision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§
144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). |
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1. Streitgegenstand ist der
Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 insoweit, als in Nr. 1 das
Ausstrahlen von Filmen beanstandet und in Nr. 2 das Verbot ausgesprochen
wird, diese Filme erneut zu senden. Eine Auslegung des Klagebegehrens,
zu der der Senat befugt ist (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C
70. 88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 m. w. N.), ergibt, dass der
Bescheid im Übrigen nicht angefochten ist. Der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt,
seine Klage richte sich nicht gegen die in Nr. 2 des Bescheides auch
enthaltene Aufforderung, keine vergleichbaren Filme mehr auszustrahlen,
weil es sich dabei nach der Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten um einen bloßen Hinweis ohne eigenen Regelungscharakter
handele. Da der Regelungscharakter des Bescheides insoweit von Anfang an
Zweifeln unterlag, lässt diese Erklärung die Auslegung zu, dass der hier
in Rede stehende Ausspruch von vornherein nicht von der Klage erfasst
war. Dies gilt gleichermaßen für die Hinweise und Erklärungen in den
Nummern 3 und 4 des Bescheides. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
hat gegenüber dem Senat klargestellt, dass der Bescheid insoweit nicht
angefochten werde. |
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2. Das Verwaltungsgericht
hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) die
materielle Rechtmäßigkeit der Beanstandung des Sendens der Filme
angenommen. |
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a) Die Beanstandung setzt
voraus, dass ein objektiver Tatbestand des § 184 StGB vollständig
erfüllt ist. |
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Nach den vom
Verwaltungsgericht zum Landesrecht getroffenen Feststellungen ist
Ermächtigungsgrundlage der Beanstandung § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9
Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Mediengesetzes (HmbMedienG) vom 20.
April 1994 (HmbGVBl S. 113). Eine hierauf gestützte aufsichtsbehördliche
Beanstandung setzt eine unzulässige Sendung im Sinne von § 3 Abs. 1 des
Rundfunkstaatsvertrages voraus. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des insoweit in Bezug
genommenen Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) vom 31. August 1991 (HmbGVBl
S. 427) in der für die Beurteilung der Beanstandung hier maßgeblichen
Fassung des Dritten Staatsvertrages zur Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11.
September 1996 (HmbGVBl S. 329) lautet: Sendungen sind unzulässig, wenn
sie pornographisch sind (§ 184 StGB). |
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Soweit die Bestimmung zur
Erläuterung des Tatbestandsmerkmals "pornographisch" auf § 184 StGB
verweist, bringt sie zum Ausdruck, dass ihr nur solche Sendungen
unterfallen, deren Ausstrahlung einen objektiven Tatbestand des § 184
StGB insgesamt erfüllt. Nicht ausreichend ist, dass eine Sendung im
Sinne dieser Vorschrift als "pornographisch" zu bezeichnen ist. Es
müssen darüber hinaus die in § 184 StGB näher beschriebenen objektiven
Voraussetzungen einer Tathandlung erfüllt sein. Der Senat kann diese
Auslegung vornehmen, weil es sich bei den Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages gemäß Art. 99 GG i. V. m. § 48 RfStV um
revisibles Recht handelt (vgl. Urteil vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.
97 - BVerwGE 106, 216). |
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aa) Zwar verschafft der
Wortlaut der Bestimmung über die Bedeutung des Klammerzusatzes keinen
Aufschluss. Ihre Entstehungsgeschichte, in der auch Sinn und Zweck der
Vorschrift zum Ausdruck kommen, und Wortlaut sowie Entstehungsgeschichte
ihrer Nachfolgevorschrift sprechen jedoch dafür, dass ein objektiver
Tatbestand des § 184 StGB insgesamt erfüllt sein muss. |
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In der amtlichen Begründung
zur ursprünglichen Fassung des § 3 Abs. 1 RfStV (abgedruckt bei:
Hartstein/ Ring/ Kreile/ Dörr/ Stettner, Rundfunkstaatsvertrag,
Loseblatt, B 5 § 3 RStV S. 3) wird u. a. ausgeführt, die Vorschrift
erfasse "mit den Nummern 1 und 3 Straftatbestände". § 3 Abs. 1 Nr. 3
RfStV in der Ursprungsfassung entsprach § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV in der
hier anzuwendenden Fassung. Der ausdrückliche und einschränkungslose
Hinweis darauf, dass "Straftatbestände" erfasst werden, legt die
Auslegung nahe, dass die Unzulässigkeit einer pornographischen Sendung
die vollständige und nicht nur auf den Tatgegenstand beschränkte
Verletzung eines objektiven Tatbestandes des § 184 StGB verlangt. |
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In diese Richtung weist auch
die spätere Rechtsentwicklung und die dazu gegebene Begründung. Der
Katalog der nach § 3 Abs. 1 RfStV unzulässigen Sendungen wurde durch den
Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 31. August 1999 (HmbGVBl
2000 S. 44) neu gefasst, wodurch u. a. § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV in der
hier maßgeblichen Fassung durch die derzeit geltende Bestimmung des § 3
Abs. 1 Nr. 1 RfStV ersetzt wurde. Danach sind Sendungen unzulässig,
"wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen". Der
Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist für die Auslegung der hier
maßgeblichen Norm deshalb von Bedeutung, weil sich aus der Begründung
der Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RfStV durch den Vierten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, dass durch sie (auch) im
Vergleich zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV in der anzuwendenden Fassung keine
sachliche Änderung eingetreten ist. Dies erschließt sich aus dem Hinweis
in der Begründung (abgedruckt bei Hartstein/ Ring/ Kreile/ Dörr/
Stettner, a. a. O., B 5 § 3 RStV S. 8 f.), erfasst würden "auch die
bisher ausdrücklich aufgeführten Straftatbestände der §§ 130, 131, 184
des Strafgesetzbuches". |
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Der Wortlaut des § 3 Abs. 1
Nr. 1 RfStV in der nunmehr geltenden Fassung verlangt, dass die Sendung
in objektiver Hinsicht einen Straftatbestand verletzt. § 3 Abs. 1 RfStV
ist zu entnehmen, dass das Verbot sich nicht auf die dort aufgeführten
Sendungen als solche bezieht, sondern auf deren Ausstrahlung. Mithin
reicht es nicht aus, wenn die "Sendung" einem Tatgegenstand einer
Strafnorm entspricht. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Vorgang des
Ausstrahlens die Voraussetzungen einer Tathandlung erfüllt, die in einem
objektiven Tatbestand einer Strafnorm enthalten ist. Dieses Verständnis
findet auch in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 3 Abs. 1
Nr. 1 RfStV durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages seinen
Niederschlag (a. a. O., S. 8). Dort wird u. a. dargelegt, die Vorschrift
verweise "auf sämtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nach denen
die Ausstrahlung von Sendungen mit Strafe bedroht ist". Die
ausdrückliche Bezugnahme auf den Vorgang des Ausstrahlens von Sendungen
verdeutlicht, dass der Sendevorgang eine strafbedrohte Tathandlung
darstellen muss. |
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bb) Eine
gesetzessystematische Betrachtung unter Berücksichtigung der
Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 4 RfStV in der hier
anzuwendenden Fassung fügt sich in das bisherige Auslegungsergebnis ein. |
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Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 RfStV
in der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages handelt
ordnungswidrig, "wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem
privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig Sendungen entgegen § 3
Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig
sind". Schwerpunkt und primäres Tatbestandsmerkmal dieses
Bußgeldtatbestands ist der "Verstoß gegen § 184 StGB". Damit ist
unzweideutig die Erfüllung einer der dort normierten Straftatbestände
gemeint. Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV ("entgegen") belegt
zugleich, dass strafrechtliches Verbot und rundfunkrechtliche
Unzulässigkeit deckungsgleich sind. Letztere geht daher nicht weiter als
die hier einschlägige Strafrechtsnorm. Davon unberührt bleiben die
weiteren in § 3 RfStV normierten Anforderungen, die über das Strafrecht
hinausgehen und rundfunkspezifische Verhaltenspflichten festlegen. |
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b) Das Verwaltungsgericht
hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die beanstandete
Ausstrahlung der Filme sei nach § 184 Abs. 2 StGB strafbar. |
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Nach § 184 Abs. 2 StGB wird
bestraft, wer eine "pornographische Darbietung" durch Rundfunk
verbreitet. Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sich ihr
Anwendungsbereich auf die Verbreitung pornographischer Live-Sendungen
bezieht und nicht auch auf die Ausstrahlung von Reproduktionen unter
Verwendung von Ton- und Bildträgern (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB, 50.
Aufl., § 184 Rn. 32; Lenckner/ Perron, in: Schönke/ Schröder, StGB, 26.
Aufl., § 184 Rn. 51; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rn. 833;
Schreibauer, Das Pornographieverbot des § 184 StGB, 1999, S. 287 f.;
Mahrenholz, ZUM 1998, 525; wohl auch LK-Laufhütte, StGB, 11. Aufl., §
184 Rn. 46 i. V. m. LK-von Bubnoff, StGB, 11. Aufl., § 131 Rn. 31; a.
A.: Lackner/ Kühl, StGB, 24. Aufl., § 184 Rn. 7; Ory, NJW 1987, 2967). |
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aa) Dafür spricht bereits
eine Auslegung nach grammatikalischen Gesichtspunkten. |
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Der Wortsinn des
Tatbestandsmerkmals "Darbietung" streitet für die Beschränkung auf
Live-Sendungen. Unter einer Darbietung ist - im Unterschied zu einer
Filmwiedergabe - eine unmittelbare Vorführung zu verstehen, bei der die
Zuschauer zeitgleich Zeugen eines zeitgebundenen und insoweit nicht
wiederholbaren Vorgangs sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 - BVerwG
1 C 32. 78 - BVerwGE 64, 280 zum Begriff "Darbietungen" in § 33 a GewO).
Es liegt nahe, dass sich an der Prägung des Begriffs "Darbietung" durch
das Merkmal der zeitgleichen Rezeption nichts dadurch ändert, dass die
Darbietung im Sinne von § 184 Abs. 2 StGB durch Rundfunk verbreitet
wird. |
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Ein Vergleich der
sprachlichen Umschreibung der Regelungsgegenstände von § 184 Abs. 1 und
3 StGB, soweit er Fernsehfilme betrifft, und von § 184 Abs. 2 StGB
verdeutlicht ebenfalls, dass der zuletzt genannten Vorschrift nur
Live-Sendungen unterfallen. § 184 Abs. 1 und 3 StGB bezieht über § 11
Abs. 3 StGB Filme, die regelmäßig aus einer Kombination von Ton- und
Bildträgern bestehen, als Unterfall von "Darstellungen" in seinen
Anwendungsbereich ein. Das wesentliche Merkmal einer Darstellung besteht
darin, dass eine über ein Medium vermittelte Wiedergabe eines Vorgangs
oder eines Zustands erfolgt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, 1976, S. 487, Stichwort "Darstellung"). Die gegenüber
§ 184 Abs. 2 StGB abweichende Bezeichnung des Regelungsgegenstandes ist
Ausdruck eines sachlichen Unterschieds. Dem wird durch die Auslegung
Rechnung getragen, nach der es bei § 184 Abs. 2 StGB nicht um die
Wiedergabe von auf Ton- und/ oder Bildträgern gespeicherter
Informationen geht, sondern um die zeitgleiche Verbreitung eines
Vorgangs, also um Originalübertragungen. |
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bb) Die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihr daraus folgender Sinn und
Zweck bestätigen diese Auslegung. |
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§ 184 Abs. 2 StGB beruht auf
der Neufassung des § 184 StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des
Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725). Er geht -
ebenso wie die ähnliche Vorschrift des § 131 Abs. 2 StGB - zurück auf
eine Beschlussempfehlung des Sonderausschusses des Bundestages für die
Strafrechtsreform (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für
die Strafrechtsreform, BTDrucks VI/ 3521 S. 72 und S. 81). In dessen
Beratungen wurde davon ausgegangen, dass sich beide Bestimmungen im
Wesentlichen entsprechen (vgl. Stenographisches Protokoll der Beratung
des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode -
StenProt -, S. 1797 und S. 1911). Anlass sowohl für § 131 Abs. 2 StGB
als auch für § 184 Abs. 2 StGB war das Bestreben, einschlägige
Originalübertragungen in die Strafbarkeit einzubeziehen. So wurde im
Sonderausschuss für die Strafrechtsreform zur Notwendigkeit des § 131
Abs. 2 StGB dargelegt (StenProt, a. a. O., S. 1797): |
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"Live-Sendungen, die vor der
Ausstrahlung nicht aufgezeichnet sind, sind keine Darstellungen im Sinne
des Abs. 1, müssen jedoch wie diese Darstellungen unter Strafe gestellt
werden (…)." |
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Diese vom Vertreter des
Bundesjustizministeriums in die Beratungen eingeführte Erwägung wurde im
Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform
(a. a. O., S. 8) ausdrücklich wie folgt hervorgehoben: |
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"Abs. 2 bezieht
Darbietungen, die durch Rundfunk verbreitet werden, ausdrücklich ein.
Dies erscheint geboten, weil Zweifel bestehen, ob das Wort "Darstellung"
in Abs. 1 auch die Live-Sendung des Rundfunks umfasst." |
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Die zu § 131 Abs. 2 StGB
angestellten Erwägungen sind auf § 184 Abs. 2 StGB zu übertragen. |
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Den Materialien des
Gesetzgebungsverfahrens sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die verneinte bzw. angezweifelte Straflosigkeit des
Verbreitens pornographischer Live-Sendungen den Gesetzgeber zu einer
umfassenden und speziellen Regelung über das Ausstrahlen von
Pornographie durch Rundfunk veranlasste, § 184 Abs. 2 StGB sich also
nicht nur auf das Schließen einer (möglichen) Strafbarkeitslücke
beschränkte. Das ergibt sich insbesondere nicht aus dem in den
Beratungen des Sonderausschusses gegebenen Hinweis, bei § 184 Abs. 2
StGB handele es sich um ein den Bild- und Tonrundfunk betreffendes
"Totalverbot" (StenProt, a. a. O., S. 1911). Dieser Hinweis zwingt nicht
etwa zu der Annahme, die Bestimmung biete umfassenden strafrechtlichen
Schutz vor dem Verbreiten jeglicher pornographischen Sendung und
erstrecke sich sowohl auf das Ausstrahlen von Reproduktionen als auch
auf das Verbreiten von Live-Sendungen. Die Charakterisierung als
"Totalverbot" kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass die
Strafbarkeit des Verbreitens von pornographischen Originalübertragungen
nach § 184 Abs. 2 StGB nicht an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen
geknüpft wird. Auch der Umstand, dass dem Rundfunk eine besondere
Breitenwirkung und Suggestivkraft zukommt, rechtfertigt nicht die
Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 184 Abs. 2 StGB einen umfassenden
und speziellen strafrechtlichen Schutz vor dem Verbreiten von
Pornographie durch Rundfunk geschaffen. Das Bestreben des Gesetzgebers
war vielmehr erkennbar darauf gerichtet, mit § 184 Abs. 2 StGB nur
Live-Sendungen zu erfassen. |
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cc) Die Auslegung unter
systematischen Gesichtspunkten rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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Aus systematischer Sicht
streitet für eine Beschränkung auf Live-Sendungen, dass die Nutzung von
Ton- und Bildträgern auch durch Rundfunk Gegenstand von § 184 Abs. 1 und
Abs. 3 StGB ist und deshalb insoweit kein Regelungsbedarf bestand. |
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Die Beschränkung des § 184
Abs. 2 StGB auf Originalübertragungen führt auch nicht zu einem gegen
eine solche Auslegung sprechenden Wertungswiderspruch. Allerdings ist
nach der Systematik des § 184 StGB der strafrechtliche Schutz vor
pornographischen Darbietungen nach § 184 Abs. 2 StGB intensiver
ausgestaltet als der derjenige von § 184 Abs. 1 und Abs. 3 StGB vor
einschlägigen Darstellungen. Während bei § 184 Abs. 2 StGB bereits das
Verbreiten einer pornographischen Darbietung durch Rundfunk strafbar
ist, sind die Tathandlungen des § 184 Abs. 2 und 3 StGB anders und enger
umschrieben. Die größere Intensität des strafrechtlichen Schutz vor dem
Verbreiten pornographischer Live-Sendungen beruht auf deren
Besonderheit. Anders als bei Reproduktionen ist bei
Originalübertragungen eine vorherige zuverlässige Kontrolle ihres
Inhalts und Ablaufs nur beschränkt möglich. Diese Besonderheit
rechtfertigt eine besonders intensive Ausgestaltung des strafrechtlichen
Schutzes. |
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3. Das Verwaltungsgericht
hat auch dadurch Bundesrecht verletzt, dass es die in Nr. 2 des
Bescheides enthaltene Aufforderung, die Filme nicht mehr zu senden,
ebenfalls als rechtmäßig angesehen hat. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass dieses Gebot in untrennbarem Zusammenhang mit der Beanstandung des
Ausstrahlens der Filme steht und deshalb deren Rechtmäßigkeit
voraussetzt. Da das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Überprüfung
der Beanstandung Bundesrecht verletzt hat, trifft dies auch auf die
Beurteilung der Aufforderung zu. |
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4. Das angefochtene Urteil
beruht auf den dargestellten Verletzungen von Bundesrecht. Der Senat
vermag das Urteil nicht im Ergebnis zu bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Er kann - auch bei Annahme der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht
zugrunde gelegten Pornographiebegriffs - nicht feststellen, ob die
Ausstrahlung der Filme eine objektive Tatbestandsvariante des hier
allein in Betracht kommenden § 184 Abs. 1 StGB verletzte. |
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a) Den tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann nicht entnommen werden, ob
gegen den objektiven Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßen
wurde. |
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Nach §
184 Abs. 1 Nr. 2
StGB wird u. a. bestraft, wer pornographische Schriften - und damit auch
Filme (§ 11 Abs. 3 StGB) - an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht.
Da die hier in Rede stehenden Filme auch im häuslichen Bereich empfangen
werden konnten, gelangten sie jedenfalls dadurch in Räumlichkeiten, die
Minderjährigen zugänglich waren. |
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Nicht festgestellt werden
kann indes, ob die Filme Minderjährigen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2
StGB "zugänglich gemacht" wurden. Das Ausstrahlen pornographischer
Fernsehfilme kann grundsätzlich als ein solches Zugänglichmachen
angesehen werden (vgl. Lenckner/ Perron, a. a. O., § 184 Rn. 9, 15 und
51; Schreibauer, a. a. O., S. 212 m. w. N.). Für dieses
Tatbestandsmerkmal reicht die bloße abstrakte Möglichkeit aus, dass die
pornographische Darstellung von Minderjährigen wahrgenommen wird. Das
Tatbestandsmerkmal ist aber bei der Ausstrahlung pornographischer Filme
nicht erfüllt, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die den visuellen
Zugang Minderjähriger zu dem Inhalt dieser Filme regelmäßig verhindern.
Dazu ist erforderlich, dass zwischen der pornographischen Darstellung
und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er
überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Bei dem Senden
pornographischer Fernsehfilme ist ein solches Wahrnehmungshindernis
nicht schon dann gegeben, wenn die Ausstrahlung zur Nachtzeit erfolgt.
Die Annahme eines Zugänglichmachens im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB
kann hingegen ausscheiden, wenn pornographische Fernsehfilme in
verschlüsselter Form unter Anwendung im System angelegter effektiver
Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Wahrnehmung ausgestrahlt werden, so
dass deren unverzerrter Empfang den Einsatz entsprechender
Decodiereinrichtungen voraussetzt (vgl. Lenckner/ Perron, a. a. O., §
184 Rn. 15; Tröndle/ Fischer, a. a. O., § 184 Rn. 13; Laubenthal, a. a.
O., Rn. 776; Schreibauer, a. a. O., S. 212 f. i. V. m. S. 197 ff.;
Beisel/ Heinrich, JR 1996, 95; von der Horst, ZUM 1993, 227; a. A.
Lackner/ Kühl, a. a. O., § 184 Rn. 6). Die allgemeine Codierung der
Filme allein schließt allerdings die Strafbarkeit nicht aus. Im
Interesse des von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezweckten Jugendschutzes sind
über diese Verschlüsselung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen, die
die Wahrnehmung solcher pornographischen Fernsehfilme durch
Minderjährige effektiv erschweren. Zunächst muss sichergestellt sein,
dass die technischen Einrichtungen, die die Aufhebung der allgemeinen
Verschlüsselung der Filme ermöglichen, tatsächlich nur an Erwachsene
abgegeben werden. Die bloße Versicherung des Veranstalters, er mache die
Decodiereinrichtungen nur Erwachsenen zugänglich, reicht insoweit nicht
aus. Es muss vielmehr im Wege einer zuverlässigen Alterskontrolle
gewährleistet sein, dass nur mit Erwachsenen ein Abonnentenvertrag als
Voraussetzung für die Erlangung der zur Entschlüsselung erforderlichen
Einrichtungen abgeschlossen wird. Dafür genügt nicht die Erklärung des
Vertragsinteressenten, er sei volljährig. Dies gilt auch dann, wenn zum
Beleg für die Behauptung der Volljährigkeit Ablichtungen von Dokumenten
vorgelegt werden, aus denen sich Name und Geburtsdatum ergeben, weil bei
der Herstellung solcher Kopien manipuliert werden kann. Eine
zuverlässige Alterskontrolle ist z. B. anzunehmen, wenn vor oder während
des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden
stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle
seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente
und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten, namentlich der
Ausweisnummer, vorgenommen wird. Andere Verfahrensweisen zur
Feststellung des Alters müssen ein eben solches Maß an Gewissheit
bewirken, dass der Vertrag nur mit Erwachsenen abgeschlossen wird.
Darüber hinaus muss so weit wie möglich sichergestellt sein, dass die
Decodiereinrichtungen tatsächlich nur an die volljährigen Kunden
gelangen. |
|
|
Auch wenn nach den
aufgezeigten Grundsätzen gewährleistet ist, dass die technischen Mittel
zur Aufhebung der allgemeinen Verschlüsselung der Filme nur Erwachsenen
zugänglich gemacht werden, liegt die Ausstrahlung codierter
pornographischer Filme nicht schon um dieser Vorkehrungen willen
außerhalb des Straftatbestandes. Das ist nur dann der Fall, wenn
zusätzlich zumindest eine weitere im System angelegte effektive
Vorkehrung getroffen wird, die es Minderjährigen regelmäßig unmöglich
macht, die in Rede stehenden Filme wahrnehmen zu können. Soweit es - wie
hier - um die Strafbarkeit des Ausstrahlens auch im häuslichen Bereich
empfangener pornographischer Fernsehfilme nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB
geht, kann nämlich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"Zugänglichmachen" nicht vernachlässigt werden, dass der Jugendschutz im
Fernsehen auch dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass es soziale
Bindungen gibt, in denen erzieherisches Handeln nicht oder nur
unzureichend stattfindet (vgl. Urteil vom 11. März 1998, a. a. O., S.
222). Insbesondere in solchen Fällen kann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, dass sich Minderjährige trotz vielfältiger
Wahrnehmungshindernisse selbst visuellen Zugang zu dem Inhalt der Filme
verschaffen. Erfordert die Wahrnehmung pornographischer Filme über den
Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus die Überwindung
zumindest eines weiteren im System angelegten wirkungsvollen
Hindernisses und ist sichergestellt, dass die dafür notwendigen
Voraussetzungen ebenfalls nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, ist
jedoch wegen des Zusammenwirkens der Wahrnehmungshindernisse die Annahme
einer "effektiven Barriere" zwischen dem pornographischen Film und dem
Minderjährigen gerechtfertigt. Die erforderlichen
Wahrnehmungshindernisse tragen nicht nur Defiziten im häuslichen
Fernseherziehungsverhalten Rechnung. Sie erhöhen auch in gebotenem
Umfang die Wahrscheinlichkeit, dass Minderjährige nur mit Erlaubnis
ihrer verantwortungsbewussten Eltern bestimmte verschlüsselte Filme
ansehen und dass es sich dabei nicht um Filme pornographischen
Charakters handelt. Der pornographische Fernsehfilme ausstrahlende
Veranstalter hat diese Hindernisse zu errichten, weil er die von § 184
Abs. 1 Nr. 2 StGB missbilligte Gefahrenquelle setzt und deshalb die
Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, dass der Minderjährige durch eine
"effektive Barriere" gehindert wird, die pornographischen Fernsehfilme
wahrzunehmen. |
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Das Verwaltungsgericht hat
keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob zum Zeitpunkt des
Ausstrahlens der Filme Minderjährige nur nach Überwinden einer
"effektiven Barriere", die den aufgezeigten Anforderungen entsprach, in
der Lage waren, die Filme wahrzunehmen. Dies kann wegen der
verschlüsselten Ausstrahlung der Filme nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, ist aber mangels vollständiger Kenntnis aller
weiteren Empfangsmodalitäten auch nicht ohne weiteres anzunehmen. Der
Senat ist wegen § 137 Abs. 2 VwGO gehindert, insoweit selbst Tatsachen
festzustellen und zu würdigen. |
|
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b) Die Voraussetzungen eines
anderen objektiven Straftatbestandes des § 184 Abs. 1 StGB liegen nicht
vor. Insbesondere kann eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 7 StGB nicht festgestellt werden. |
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Ein Verstoß gegen § 184 Abs.
1 Nr. 1 StGB scheidet schon deshalb aus, weil aus den zu § 184 Abs. 1
Nr. 2 StGB dargestellten Gründen nicht angenommen werden kann, die
Klägerin habe pornographische Darstellungen einer Person unter achtzehn
Jahren tatsächlich unmittelbar "zugänglich gemacht". § 184 Abs. 1 Nr. 7
StGB, kommt deshalb nicht in Betracht, weil im Fall des Ausstrahlens
einzelner pornographischer Filme im Abonnentenfernsehen, bei dem der
Kunde die Nutzungsmöglichkeit des überwiegend nicht-pornographischen
Gesamtprogramms bezahlt, ein Entgelt nicht ganz oder überwiegend für
diese Filme entrichtet wird (vgl. Lenckner/ Perron, a. a. O., § 184 Rn.
41 d; Schreibauer, a. a. O., S. 274). |
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5. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts leidet nicht an einem sonstigen Mangel, der geeignet
wäre, der Revision der Klägerin über die nach dem Gesagten erforderliche
Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hinaus zu einem
weitergehenden Erfolg im Sinne einer abschließenden Sachentscheidung zu
ihren Gunsten zu verhelfen. |
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a) Entgegen dem
Revisionsvorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht
dadurch gegen die mit § 37 Abs. 1 VwVfG im Wortlaut übereinstimmende und
daher revisible (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) Vorschrift des § 37 Abs. 1 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) verstoßen, dass
es den angefochtenen Bescheid trotz des darin verwendeten Begriffs der
Pornographie als hinreichend bestimmt angesehen hat. Die Klägerin meint,
der Pornographiebegriff sei zu vage, um dem Bescheid die nötige
Bestimmtheit zu verleihen. Diese Annahme ist schon deswegen verfehlt,
weil sich das Gebot hinreichender Bestimmtheit des Verwaltungsakts auf
dessen Regelungsausspruch, nicht hingegen auf die Begründung bezieht.
Gegen die Bestimmtheit der im Tenor des angefochtenen Bescheids
ausgesprochenen Beanstandung einzelner, namentlich benannter Filme und
des darüber hinaus verhängten Verbots der erneuten Ausstrahlung dieser
Filme bestehen keine Bedenken. |
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b) Das Verwaltungsgericht
hat auch den Inhalt des Pornographiebegriffs nicht verkannt. |
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Für die Unzulässigkeit einer
Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV kommt es wegen der Bezugnahme auf
die objektiven Tatbestände des § 184 StGB auch darauf an, ob die
Voraussetzungen des strafrechtlichen Pornographiebegriffs erfüllt sind.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des
Tatbestandsmerkmals "pornographisch" entspricht in ihren wesentlichen
Elementen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sind
Darstellungen pornographisch, wenn sie unter Hintansetzung sonstiger
menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher,
anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder
überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen (vgl. BGH, Urteil
vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/ 89 - BGHSt 37, 55). Soweit das
Verwaltungsgericht auch verlangt, dass die Darstellung die mit
allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des
sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet, bringt es zum Ausdruck,
dass die im Einzelfall vorzunehmende Bewertung, ob Pornographie vorliegt
oder nicht, stets auch von den sich wandelnden zeitgebundenen
gesellschaftlichen Anschauungen abhängt. Mit dieser zutreffenden
Erkenntnis setzt sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu der
Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs. |
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Die Angriffe, die die
Klägerin gegen das vom Bundesgerichtshof zu § 184 StGB entwickelte und
vom Verwaltungsgericht übernommene Verständnis des Begriffs
"pornographisch" richtet, sind nicht begründet. Das angefochtene Urteil
ist zu Recht nicht der von der Klägerin unter Hinweis auf mehrere
Beiträge in der jüngeren Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, nach
der es für das Vorliegen von Pornographie allein oder jedenfalls bei den
dem Jugendschutz dienenden Tatbeständen des § 184 StGB darauf ankommen
soll, ob durch die Darstellung die Gefahr einer Entwicklung sexueller
Fehlhaltungen bei Jugendlichen bewirkt werde (vgl. Samson,
Rechtswissenschaftliches Gutachten zum Pornographiebegriff sowie zum
Verbot des Verbreitens von Pornographie durch Rundfunk, S. 102 ff.;
Schumann, in: Eser/ Schittenhelm/ Schumann, Festschrift für Theodor
Lenckner, 1998, S. 565; Schreibauer, a. a. O., S. 126 ff.; Horn, in:
SK-StGB, § 184 Rn. 4; vgl. auch Mahrenholz, a. a. O., 526 ff.). Diese
ausschließlich durch den Gedanken des Jugendschutzes geprägte Auslegung
des Pornographiebegriffs in § 184 StGB wird dem Inhalt dieser Vorschrift
nicht gerecht. Da die Vorschrift - von der Klägerin unbestritten - neben
dem vorherrschenden Strafzweck des Jugendschutzes zugleich auch dem
Schutz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie dienen
soll, ist sie mit dem Bundesgerichtshof und dem Verwaltungsgericht für
alle Tatbestände einheitlich in dem zuvor dargelegten, beiden
Strafzwecken gleichermaßen entsprechenden Sinn auszulegen. |
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aa) Eine am Wortsinn
ausgerichtete Auslegung des Tatbestandsmerkmals "pornographisch"
verschafft über die näheren Einzelheiten des Begriffs keine wesentliche
Klarheit. Aufschlussreicher ist die grammatikalische Auslegung für die
Beantwortung der Frage, ob § 184 Abs. 1 StGB von einem einheitlichen
oder relativen Pornographiebegriff ausgeht. Die Bestimmung bezeichnet in
ihrem auf alle nachfolgenden Tatbestände sich gleichermaßen beziehenden
Eingangssatz die Gefahrenquelle übereinstimmend als "pornographisch".
Dies spricht für einen identischen Begriffsinhalt. Ein etwa gewolltes
unterschiedliches Verständnis des Begriffs hätte im Gesetzeswortlaut
seinen Ausdruck gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1978 - 2 StR
739/ 77 - UFITA 1980, 202). |
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bb) Die an der
Entstehungsgeschichte des § 184 StGB ausgerichtete Auslegung weist in
die Richtung der vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffsbestimmung. |
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Der Begriff "pornographisch" wurde im Zuge der
Neufassung des § 184 StGB durch das 4. StrRG in das Gesetz aufgenommen.
Dabei ist der Gesetzgeber von einem einheitlichen Verständnis
ausgegangen. Weder in der Begründung des Gesetzentwurfs (Entwurf eines
Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BTDrucks VI/ 1552, S. 9
ff.) noch in dem Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform (a. a. O.) wird dem Tatbestandsmerkmal entgegen seinem
Wortlaut eine relative Bedeutung beigemessen. Aus der historischen
Auslegung ergibt sich darüber hinaus, dass der Gesetzgeber mit §
184 StGB sowohl
dem Jugendschutz als auch dem Schutz Erwachsener vor unerwünschter
Konfrontation mit Pornographie Rechnung tragen wollte (vgl. Entwurf
eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, a. a. O., S. 33;
Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,
a. a. O., S. 58 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 1
BvL 13/ 76 - BVerfGE 47, 109). Mit Blick auf die beabsichtigte
Verwendung eines einheitlichen Pornographiebegriffs spricht dies gegen
eine ganz oder im Wesentlichen jugendschutzorientierte Auslegung. |
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|
Die historische Auslegung
offenbart zugleich, dass der Gesetzgeber mit dem hier in Rede stehenden
Tatbestandsmerkmal nicht wesentlich von der Definition abweichen wollte,
die in der Rechtsprechung zu dem Tatbestandsmerkmal "unzüchtig" in § 184
a. F. StGB entwickelt worden war (vgl. Begründung eines Vierten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts, a. a. O., S. 33). Der Revision ist daher
nicht darin zu folgen, dass die Übernahme von
Begriffsbestimmungselementen, die zur früheren Rechtslage entwickelt
worden waren, bedenklich sei. |
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|
Das dem angefochtenen Urteil
zugrunde liegende Verständnis von Pornographie entspricht im Kern der
Begriffsbestimmung, die sich in dem Schriftlichen Bericht des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform findet (a. a. O., S. 60).
Soweit das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 21. Juni 1990, a. a. O., S. 59 f.)
jene Definition um die Merkmale der Vernachlässigung sonstiger
menschlicher Bezüge und der Aufdringlichkeit der Darstellung ergänzt,
liegt darin kein Widerspruch zur Entstehungsgeschichte, sondern eine
zutreffende Weiterentwicklung der Definition des Sonderausschusses. |
|
|
cc) Gesetzessystematische
Überlegungen bestätigen den aus der grammatikalischen und der
historischen Auslegung gewonnenen Befund, dass § 184 Abs. 1 StGB von
einem einheitlichen, nicht allein auf den Jugendschutz bezogenen
Pornographiebegriff ausgeht. Dies ergibt sich daraus, dass bei den
einzelnen Tatbeständen der Tatgegenstand jeweils übereinstimmend als
"pornographisch" bezeichnet und anschließend die unterschiedlichen
Tathandlungen formuliert werden. Die Unterschiede zwischen den
Tatbeständen liegen mithin in den Tathandlungen, nicht in dem
Tatgegenstand. Aus der systematischen Auslegung folgt auch, dass sich
der Pornographiebegriff nicht auf den Jugendschutz verengen lässt. Die
unterschiedlichen Zwecke der Strafdrohungen, zu denen auch der
Jugendschutz gehört, kommen in den Beschreibungen der Tathandlungen zum
Ausdruck und nicht in der Bezeichnung des Tatgegenstandes als
"pornographisch". |
|
|
Ob die Auslegung des § 184
StGB auf Begrifflichkeiten in anderen Normzusammenhängen Rücksicht
nehmen muss, kann auf sich beruhen. Denn auch eine Berücksichtigung des
§ 6 GjSM führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus, dass sich § 6 Nr. 2
GjSM auf "pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches)"
bezieht, und § 6 Nr. 3 GjSM "sonstige Schriften", deren Eignung zur
sittlich schweren Kinder- oder Jugendgefährdung offensichtlich ist, zum
Gegenstand hat, folgt nicht, dass der Begriff "pornographisch" im
strafrechtlichen Sinn nur Medien einbezieht, die zur schweren
Jugendgefährdung offensichtlich geeignet sind. In § 6 GjSM werden
Schriften aufgeführt, die der Gesetzgeber aufgrund einer nach
derzeitigem Erkenntnisstand zumindest vertretbaren Wertung als
offensichtlich geeignet ansieht, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden. Die Aufzählung solcher Schriften in § 6 Nr. 1 bis Nr. 3
GjSM bewirkt, dass diese hinsichtlich der Rechtsfolge der Bestimmung,
also der Ausnahme von dem Prinzip der Listenaufnahme, gleich zu
behandeln sind. Der Begriff "sonstige Schriften" in § 6 Nr. 3 GjSM
bedeutet, dass es sich um andere Schriften als diejenigen in den
vorangestellten Nummern handeln muss. Für das Verhältnis von
Jugendschutz und Pornographie ist § 6 GjSM lediglich zu entnehmen, dass
der Gesetzgeber pornographische Schriften als potentiell
jugendgefährdend ansieht, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen
Pornographie anzunehmen ist. |
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dd) Eine an Sinn und Zweck
ausgerichtete Auslegung weist ebenfalls in die Richtung der vom
Verwaltungsgericht verwendeten Begriffsbestimmung. |
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Den Intentionen des
Gesetzgebers ist - wie dargelegt - zu entnehmen, dass keine Beschränkung
auf den Jugendschutz gewollt war und dass die in dem angefochtenen
Urteil vorgenommene Definition in den wesentlichen Elementen dem
gesetzgeberischen Willen entspricht. |
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c) Das Verwaltungsgericht
war nicht gehindert, dem hiernach im Strafrecht maßgeblichen
Pornographiebegriff auch im Bereich des Rundfunkrechts Geltung
beizumessen. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der
Rundfunkstaatsvertrag auch den Zweck verfolgt, die Richtlinie 89/ 552/
EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit - EG-Fernsehrichtlinie - (ABl EG Nr. L 298 S. 23) in
nationales Recht umzusetzen. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1
EG-Fernsehrichtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern
keine Programme enthalten, die die Entwicklung von Minderjährigen schwer
beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder
grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Daraus kann aber nicht geschlossen
werden, dass im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
der strafrechtliche Pornographiebegriff eine offensichtliche und schwere
Jugendgefährdung voraussetzt. Eine solche Auslegung verbietet sich schon
deshalb, weil sich der Bestimmung nur die gemeinschaftsrechtliche
Wertung entnehmen lässt, dass Pornographie die Entwicklung
Minderjähriger schwer beeinträchtigen kann, nicht aber, dass der
Pornographiebegriff auf die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu
beschränken ist. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EG-Fernsehrichtlinie belässt es
für die Definition des Begriffs "Pornographie" bei den Definitionen der
Sendestaaten (vgl. Weigend, ZUM 1994, 133). |
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d) Die vorstehende Auslegung
des § 184 StGB und des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV, derzufolge den
Rundfunkunternehmen die Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme unter
den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB
generell verboten ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. |
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aa) Ein Verstoß gegen die
verfassungsrechtlich verbürgte Rundfunkfreiheit liegt nicht vor. |
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Das in Rede stehende Verbot
greift in das von der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch
gewährleistete Recht des Verbreitens von Sendungen ein (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/ 95, 622/ 99 - BVerfGE 103,
44). Ein Fernsehveranstalter kann sich grundsätzlich für jede Sendung
auf den Schutz des Grundrechts berufen. Die Rundfunkfreiheit deckt auch
die Auswahl des dargebotenen Stoffes ab und umfasst deshalb Sendungen
jeglichen Inhalts (vgl. Urteil vom 11. März 1998, a. a. O., S. 225). |
|
|
Liegen die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV vor, ist der Eingriff in den Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV dient
auch dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Minderjähriger und
ist deshalb eine Vorschrift zum Schutze der Jugend im Sinne von Art. 5
Abs. 2 GG. Insoweit deckt sich seine Schutzrichtung mit derjenigen des §
184 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Feststellung, dass es sich um eine Bestimmung
zum Schutze der Jugend handelt, reicht indes für sich allein zur
Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs nicht aus. Es bedarf weiterhin
der materiellen Prüfung, ob die Regelung der Bedeutung der
Rundfunkfreiheit ausreichend Rechnung trägt und den rechtsstaatlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Auswahl des Mittels, mit dem Gefahren für
Jugendliche abzuwenden sind, zunächst dem Gesetzgeber obliegt. Diesem
steht auch hinsichtlich der Einschätzung und der Prognose der drohenden
Gefahren, denen mit der Regelung begegnet werden soll, ein
Beurteilungsvorrecht zu, das nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle
zugänglich ist. Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung der Eignung
und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten
Ziels und der Angemessenheit der Maßnahme. |
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|
Der Gesetzgeber war
grundsätzlich berechtigt, ein Ausstrahlungsverbot für pornographische
Filme vorzusehen. Das in Art. 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende
verfassungsrechtliche Interesse berechtigt ihn zu Regelungen, durch
welche der Jugend drohende Gefahren abgewendet werden. Derartige
Gefahren drohen auf sittlichem Gebiet u. a. von allen Druck-, Bild- und
Tonerzeugnissen, die sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise
darstellen und deshalb zu erheblichen, schwer oder gar nicht
korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können. Der Gesetzgeber kann
deshalb Maßnahmen treffen, durch die der freie Zugang Minderjähriger zu
solchen Erzeugnissen unterbunden wird (vgl. Urteil vom 11. März 1998, a.
a. O., S. 226). Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich nicht daraus
herleiten, dass die Wirkungszusammenhänge von Pornographie in Bezug auf
die Entwicklung Jugendlicher wissenschaftlich nicht voll geklärt sind
(vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, a. a.
O., S. 10; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform, a. a. O., S. 58 f.). Wenn der Gesetzgeber in einer
solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation einschlägige
Schutzvorschriften für notwendig erachtet, ist dies in Anbetracht der
hohen Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/
87 - BVerfGE 83, 130). Die dem Gesetzgeber insoweit zustehende
Einschätzungsprärogative wäre nur überschritten, wenn die von ihm
getroffene Wertung widerlegt wäre. Das ist hier nicht der Fall. |
|
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Das Sendeverbot für
Pornographie in dem dargelegten, aus der Auslegung des § 184 Abs. 1 Nr.
2 StGB folgenden Verständnis ist im verfassungsrechtlichen Sinn
geeignet, weil mit seiner Hilfe der von ihm erstrebte Jugendschutz
gefördert werden kann. Die Untersagung des Ausstrahlens pornographischer
Sendungen verhindert, dass sich solche Sendungen negativ auf die
Entwicklung von Jugendlichen auswirken. |
|
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Das Verbot ist auch in
verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Der Gesetzgeber war nicht
gehalten, ein anderes Mittel zu wählen, das das Grundrecht nicht oder
weniger stark einschränkt. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, das
Ausstrahlen pornographischer Sendungen nur in der Zeit zwischen 6. 00
Uhr und 23. 00 Uhr zu untersagen. § 3 Abs. 1 RfStV verbietet das
Ausstrahlen einer pornographischen Sendung - ebenso wie das Ausstrahlen
der anderen aufgeführten Programme - generell. Anders als die in den
Absätzen 2 und 3 aufgeführten Sendungen sind diejenigen des Absatzes 1
nicht zu bestimmten Sendezeiten zulässig. In der Unterscheidung von
Sendungen, die generell unzulässig sind, und solchen, die (lediglich)
Sendezeitbeschränkungen unterliegen, kommt die Einschätzung des
Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Sendungen des Absatzes 1 wegen der
von ihnen ausgehenden besonderen Gefährdung überhaupt nicht zu
verantworten sind. Diese Bewertung hält sich im Rahmen der dem
Gesetzgeber zukommenden Beurteilungsfreiheit. Indem er für
pornographische Sendungen nicht das mildere Mittel einer
Sendezeitbeschränkung gewählt hat, schließt er das Risiko aus, dass
Minderjährige während der vom Sendeverbot ausgenommenen Sendezeiten auf
pornographische Sendungen Zugriff haben. Die dem zugrunde liegende
Annahme, dass die Gefahr der Wahrnehmung pornographischer Sendungen
durch Minderjährige auch bei einer Sendezeit zwischen 23. 00 Uhr und 6.
00 Uhr besteht, kann nicht beanstandet werden. |
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Die gesetzgeberische
Entscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie für
verschlüsselte Sendungen ohne zusätzliche im System angelegte effektive
Zugangssperren keine Ausnahme von dem Sendeverbot vorsieht. Auch bei
einer Codierung ist nicht ausgeschlossen, dass Minderjährige
pornographische Sendungen wahrnehmen. Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko
nicht hinnehmen will, überschreitet er nicht die Grenzen des ihm
zustehenden Wertungsrahmens. |
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Die Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit und dem Gewicht sowie
der Dringlichkeit des ihn rechtfertigenden Grundes ergibt, dass die
Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Das uneingeschränkte Sendeverbot
beeinträchtigt die Rundfunkfreiheit zwar nicht unerheblich, da eine
gesamte Gattung von Filmen der grundsätzlich freien Programmgestaltung
ausnahmslos entzogen ist. Den Interessen der Veranstalter stehen aber
gewichtige Belange des Jugendschutzes gegenüber. Der Gesetzgeber hat die
Gefahren von Pornographie für Minderjährige in Ausübung der ihm
zustehenden Beurteilungsfreiheit für so gravierend angesehen, dass er
ein generelles Sendeverbot ausgesprochen hat. Mit Blick darauf und
angesichts des besonderen Gewichts des Jugendschutzes erweist sich das
hier in Rede stehende Verbot als angemessen. Das Gebot der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt insbesondere nicht, dass
das Verbot pornographischer Sendungen nur bei schwerer Jugendgefährdung
und in den Fällen so genannter "harter" Pornographie zulässig ist. |
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bb) Auch die
Informationsfreiheit ist nicht verletzt. |
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Die verfassungsrechtlich
verbürgte Informationsfreiheit der Rundfunkunternehmen ist nicht
berührt. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet nur
das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine
Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten (BVerfG, Beschluss vom
24. Januar 2001, a. a. O., S. 60). Zwar handelt es sich bei den Filmen,
deren Ausstrahlung verboten ist, um Informationsquellen. Den die
Ausstrahlung beabsichtigenden Rundfunkunternehmen geht es hingegen nicht
um die Unterrichtung aus diesen Quellen, sondern um die Verbreitung der
Informationen durch Rundfunk. Dies ist Gegenstand der insoweit
spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. |
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Es kann hier dahingestellt
bleiben, ob das Sendeverbot in die Informationsfreiheit der
Fernsehzuschauer eingreift und ob die Klägerin sich auf einen solchen
Eingriff im vorliegenden Zusammenhang berufen könnte. Ein etwaiger
Eingriff in die Informationsfreiheit wäre aus den gleichen Gründen
gerechtfertigt wie der Eingriff in die Rundfunkfreiheit. |
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cc) Eine Verletzung der
Berufsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. |
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Das Sendeverbot greift in
die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit
ein. Die Berufswahlfreiheit ist nicht betroffen. Die Rundfunkunternehmen
werden nicht gehindert, Fernsehen in Gestalt von Pay-TV zu veranstalten.
Zwar kann eine Berufsausübungsregelung auf das Recht zur freien
Berufswahl zurückwirken, wenn das Verbot einzelner Tätigkeiten die
sinnvolle Ausübung des Berufs faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfG,
Urteil vom 3. November 1982 - 1 BvL 4/ 78 - BVerfGE 61, 291 m. w. N.).
Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. |
|
|
Der Eingriff in die freie
Berufsausübung ist nicht zu beanstanden. Regelungen der Berufsausübung
sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie durch hinreichende
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch
erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere
des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze
der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.
Oktober 1984 - 1 BvL 18/ 82 u. a. - BVerfGE 68, 155 m. w. N.). Der
Schutz der Jugend vor Pornographie berechtigt den Gesetzgeber zur
Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.
Januar 1978, a. a. O., S. 117). Das Sendeverbot ist auch zum Schutze der
Jugend geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit gilt nichts
anderes als im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rundfunkfreiheit. |
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e) Das Verwaltungsgericht
ist auf der Grundlage des von ihm verwendeten Prüfungsmaßstabs ohne
Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dem Bescheid vom 31.
Oktober 1997 genannten Filme pornographisch sind und daher von der
Beklagten durch eine Aufsichtsverfügung beanstandet und vom Programm der
Klägerin ausgeschlossen werden durften. Weitere Ausführungen hierzu
erübrigen sich, weil die Klägerin die Rechtsanwendung des
Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nach Maßgabe der von ihm für
richtig gehaltenen Kriterien nicht beanstandet, sondern ausdrücklich als
fehlerfrei bezeichnet hat. |
|
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6. In dem Verfahren nach
Zurückverweisung wird das Verwaltungsgericht mit Blick auf die
Rechtmäßigkeit der Beanstandung aufzuklären haben, ob zum Zeitpunkt des
Sendens der in Rede stehenden Filme von der Klägerin Vorkehrungen
getroffen worden waren, die nach den aufgezeigten Grundsätzen als
ausreichende Wahrnehmungshindernisse angesehen werden können. Für den
Fall, dass solche Hindernisse bestanden, wären sowohl die Beanstandung
als auch die in Nr. 2 des Bescheides enthaltene Aufforderung, die Filme
nicht mehr zu senden, aufzuheben. |
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Sollten ausreichende
Hindernisse nicht vorgelegen und die Klägerin den objektiven Tatbestand
des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB verletzt haben, wäre die Beanstandung
rechtmäßig. Die dann gebotene Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gebots, die
Ausstrahlung der Filme zu unterlassen, hat nach der Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erfolgen, weil
es sich bei der Aufforderung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
handelt (vgl. Urteil vom 11. März 1998, a. a. O., S. 218 f.).
Abzustellen ist auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 RfStV in der geltenden Fassung,
nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 RfStV in der für die Beurteilung der
Beanstandung maßgebenden Fassung. Die Änderung der Rechtslage bewirkte
hier jedoch keine sachliche Änderung, weil auch das geltende Recht
voraussetzt, dass ein Verstoß gegen einen objektiven Tatbestand des §
184 StGB vorliegt. Das Verwaltungsgericht wird aufzuklären und zu
bewerten haben, ob nach der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung
gemessen an den dargestellten Grundsätzen ausreichende
Wahrnehmungshindernisse getroffen sind. Sollte dies der Fall sein, wäre
die Aufforderung aufzuheben. |
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Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 564 EURO
(entspricht 50 000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). |
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Urteil des
BVerfG zu Pornographie
im
Rundfunk |
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