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Rechtsauffassung
der OLJB zur jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen mit und ohne Internetzugang in Jugendeinrichtungen oder Schulen, sowie zur Veranstaltung sog. LAN-Parties durch Schulen1 bzw.
Einrichtungen im nicht gewerblichen Bereich (Beschluss der AGOLJB vom 24./25.02.2005)
Grundsätzlich
gehen die OLJB davon aus, dass die Förderung der Medienkompetenz eine zentrale
Aufgabe der Jugendhilfe ist. Der Erwerb von Medienkompetenz stellt eine
Schlüsselqualifikation der modernen Informations- und Wissensgesellschaft dar,
die sowohl für die gesellschaftliche als auch für die berufliche Integration
unerlässlich ist. Sie ist daher integraler Bestandteil der in § 1 SGB VIII
normierten Rechte junger Menschen. Die Vermittlung dieser Medienkompetenz in
Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe schließt kommunikative
Elemente, wie beim Email-Versand oder Chat, ebenso wie spielerisch-kulturelle,
wie bei Computerspielen und Spielkonsolen oder Homepage-Erstellung ein.
Vor diesem
Hintergrund ist es nach Auffassung der OLJB erforderlich, die Auswirkungen der
Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes(JuSchG) und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) auf mit der Förderung von jungen
Menschen befassten Einrichtungen zu erläutern. Die mit der Durchführung des
Jugendschutzes betrauten Behörden werden gebeten, diese Auffassung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen.
(1)
Die Aufstellung von Computern und Spielkonsolen in
öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Schulen, Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe, Bibliotheken, Bürgerhäusern, Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in gemeinnütziger oder
öffentlicher Trägerschaft oder vergleichbare Einrichtungen/Träger sowie deren
Vernetzung bzw. deren Anschluss an das Internet, unterliegen grundsätzlich den
Beschränkungen des JuSchG sowie des JMStV. Die einschlägigen Regelungen (§§ 4,
6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15 JuSchG sowie §§ 4, 5 JMStV) sind zu beachten.
(2)
Soweit die Aufstellung nach Nr. 1 nicht
ausschließlich oder überwiegend Unterhaltungszwecken dient, sondern auch die
Entwicklung von Medienkompetenz fördert oder arbeits- bzw. bildungspolitischen
Zwecken dient, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine
Spielhalle i.S.d. § 6 JuSchG handelt.
(3)
Die Anwendbarkeit der §§ 7 und 8 JuSchG hängt vom
Einzelfall ab. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass Computerräume nach
Nr. 1 nicht die Voraussetzungen jugendgefährdender Betriebe, Veranstaltungen
oder Orte erfüllen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ordnungsrechtliches
Handeln vor Ort durch Auflagen, die beispielsweise die zeitliche Dauer der
Veranstaltung einschränken, oder unmittelbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr
erforderlich werden.
(4)
Die Bestimmungen über den Aufenthalt in Gaststätten
(§ 4 JuSchG) gelten nicht bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe. Dort ist auch Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die
Anwesenheit ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw.
erziehungsbeauftragten Person gestattet (§ 4 Abs. 2 JuSchG). Sog.
Ausschankstellen, z. B. Automaten, Kühlschränke oder sonstige kleine
Verkaufsstände, die nur Tee, Kaffee, Kakao und keine alkoholischen Getränken
anbieten, fallen ebenfalls nicht unter § 4 JuSchG, sofern nicht ein
eigenständiger Gastbereich (z. B. Tresen) vorhanden ist.
(5)
Auf Einzelrechnern und Spielkonsolen fest
installierte oder über Server in Netzwerken verfügbar gemachte Spielprogramme
i.S. des § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen nur
zugänglich gemacht werden, wenn es sich um Informations- und Lehrprogramme
handelt oder wenn sie nach § 14 JuSchG freigegeben sind und über geeignete
Maßnahmen wie Alterskontrollen, bauliche Maßnahmen und Aufsicht sichergestellt
ist, dass nur junge Menschen des entsprechenden Alters die Spiele nutzen bzw.
einsehen können. Die Aufstellung einer geeigneten und verbindlichen
Nutzerordnung wird empfohlen.
(6)
Online verfügbare Inhalte dürfen nur zugänglich
gemacht werden, wenn unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 JMStV sichergestellt
ist, dass eine Jugendbeeinträchtigung oder -gefährdung ausgeschlossen ist. Dies
ist sicherzustellen über
* die
Installierung einer geeigneten Filtersoftware
* gelegentliche,
stichprobenartige Kontrolle der aufgerufenen Seiten
* durch Kontroll- oder Servicepersonal
* gelegentliche
Kontrolle des Internetprotokolls
* einsehbare
Aufstellung der Bildschirme
(7)
Zeitlich befristete örtliche Veranstaltungen an
lokal vernetzten Computern und Spielkonsolen (LAN-Parties), die durch in (1)
näher bezeichnete Einrichtungen oder Institutionen durchgeführt werden,
unterliegen den Regelungen der §§ 12 - 15 JuSchG soweit diese öffentlich
zugänglich sind. Die Veranstalter haben über Alterskontrollen und die
Ausgestaltung der räumlichen Gegebenheiten dafür Sorge zu tragen, dass nur
altersgerechter Zugang und Einsicht erfolgt. Aufgrund der beschränkten Dauer der
Veranstaltung ist § 6 JuSchG nicht einschlägig. LAN-Parties stellen in der Regel
für die Teilnehmer eine erhebliche körperliche und psychische Belastung dar. Im
Einzelfall kommt der Erlass einer Auflage gemäß § 7 JuSchG, beispielsweise in
Form einer zeitlichen Befristung, in Betracht.
Indizierte Medien dürfen Minderjährigen nicht überlassen, vorgeführt,
ausgestellt oder sonst zugänglich gemacht werden (§ 15 Abs. 1 und 2 JuSchG),
dies hat der Veranstalter sicherzustellen; hier sind Einverständniserklärungen
von Erziehungsberechtigten unbeachtlich.
(8)
Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen oben näher
bezeichneter Einrichtungen und Institutionen, die der gezielten Förderung der
Medienkompetenz dienen, sind § 12 Abs.1 JuSchG und § 5 JMStV nicht einschlägig.
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