Pornographie und Kunst
BVerfGE
83, 130 - Josephine Mutzenbacher Beschluß vom 27.11.1990 AZ.: 1 BvR 402/87
1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG sein.
2. Die Indizierung einer als
Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der
Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder
Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -).
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS
ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die
Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.
A.
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufnahme des von ihr verlegten Romans
"Josefine Mutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr
selbst erzählt" in die Liste jugendgefährdender Schriften.
I.
Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden, sind
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502)
- GjS - in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend
wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den
Krieg verherrlichende Schriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS). Eine Schrift darf gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS jedoch unter anderem dann nicht in die Liste aufgenommen
werden, wenn sie der Kunst dient. Mit der Bekanntmachung der Aufnahme (§ 1 Abs.
1 Satz 3 GjS) greifen die Regelungen der §§ 3 bis 5 GjS ein, die nach Maßgabe
des § 21 GjS strafbewehrt sind. Hiernach dürfen indizierte Schriften nur in
Geschäftsräumen, die Kindern und Jugendlichen weder zugänglich sind noch von
ihnen eingesehen werden können, und ausschließlich an Erwachsene abgegeben
werden. Außerdem besteht ein Werbeverbot (§ 5 GjS).
Die
beschriebenen Rechtsfolgen treten ohne Listenaufnahme ein, wenn einer der in § 6
GjS bezeichneten Fälle vorliegt. Dessen Nummern 1 und 2 erfassen Schriften, die
den §§ 131 und 184 StGB unterfallen, seine Nummer 3 betrifft solche, die
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu
gefährden.
Zur
Durchführung des Gesetzes ist die Bundesprüfstelle berufen (§ 8 Abs. 1 GjS). Sie
besteht aus einem vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
ernannten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden
Beisitzer sowie weiteren Beisitzern, die der Bundesminister ernennt (§ 9 Abs. 1
GjS). Diese weiteren (sogenannten Gruppen-)Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels,
4. der Verlegerschaft,
5. der Jugendverbände,
6. der Jugendwohlfahrt,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf
Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen (§ 9 Abs. 2 GjS).
Die
Bundesprüfstelle entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag der in § 2 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften (neu gefaßt am 23. August 1962, BGBl. I S. 597, zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 5. Mai 1978, BGBl. I S. 607 - DVO -) genannten Behörden und
Ämter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GjS). Das Gesetz sieht drei verschiedene Besetzungen
vor. Der Vorsitzende entscheidet allein in den Fällen des § 18 Abs. 1 und des §
18 a Abs. 1 GjS (Aufnahme nach gerichtlicher Entscheidung sowie inhaltsgleicher
Schriften). Ein aus ihm und zwei weiteren Mitgliedern der Bundesprüfstelle
bestehendes Dreier-Gremium ist in den Fällen des § 15 (vorläufige Aufnahme) und
des § 15 a GjS (vereinfachtes Verfahren in Offensichtlichkeitsfällen) zur
Entscheidung berufen. Im übrigen entscheidet das sogenannte Zwölfer-Gremium, das
aus dem Vorsitzenden, drei Länder- und acht Gruppenbeisitzern besteht. Das
Gremium ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Zur
Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
aber von sieben Stimmen (§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 GjS).
II.
1. Die
Beschwerdeführerin verlegt seit November 1978 den im Eingangssatz genannten
Roman als Taschenbuch. Es enthält eine Vorbemerkung von K. H. Kramberg sowie
"Beiträge zur Ädöologie des Wienerischen" von Oswald Wiener. Das Werk erschien
ohne Autorenangabe etwa um die Jahrhundertwende in Wien; als Urheber wird Felix
Salten vermutet. Eine vom Kopenhagener Dehli-Verlag 1965 in deutscher Sprache
herausgebrachte zweibändige Ausgabe des Romans wurde 1968 gemäß § 18 Abs. 1 GjS
indiziert, nachdem sie in zwei Urteilen deutscher Strafgerichte für unzüchtig
erklärt worden war. Eine 1969 vom deutschen Verlag Rogner und Bernhard verlegte
Ausgabe wurde 1970 wegen Inhaltsgleichheit in die Liste aufgenommen.
2. a)
Anfang Januar 1979 beantragte die Beschwerdeführerin, diese beiden früheren
Romanausgaben aus der Liste zu streichen, weil die Schrift nach heutiger
Auffassung ein Kunstwerk sei. Mit der angegriffenen Entscheidung lehnte die
Bundesprüfstelle den Streichungsantrag ab und nahm auch das Taschenbuch in die
Liste auf. Sie führte aus, der Roman sei offensichtlich schwer jugendgefährdend
im Sinne des § 6 Nr. 2 und 3 GjS, weil er unter Ausklammerung aller sonstigen
menschlichen Bezüge die sexuellen Vorgänge um die Titelheldin in grob
aufdringlicher Weise in den Vordergrund stelle. Kinderprostitution und
Promiskuität würden positiv beurteilt und darüber hinaus sogar verharmlost und
verherrlicht. Als Kunstwerk könne die Schrift nach dem Ergebnis der von den
Professoren M. und G. erstatteten Gutachten nicht angesehen werden. Der Roman
sei nichts weiter als eine "pornographische Stellensammlung" und "Strichliste"
über die sexuellen Aktivitäten der Titelheldin. Probleme von Pornographie und
Inzest würden nicht künstlerisch verarbeitet, sondern allein zur Verschärfung
des Reizes eingesetzt.
b) Die
hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus:
Es sei nicht zu beanstanden, daß die Bundesprüfstelle zur Klärung möglicherweise
gewandelter sozialethischer Begriffe ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt
und den Roman in Zwölferbesetzung indiziert habe; es wäre widersinnig gewesen,
die Entscheidung nach Ablehnung der Streichung gemäß § 18 a Abs. 1 GjS in die
alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden zu verweisen. In der Sache sei die
Entscheidung ebenfalls zu billigen. Nur eine im Meinungsspektrum der
pluralistischen Gesellschaft gewichtige Äußerung lasse Belange des
Jugendschutzes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS zurücktreten.
Das
Oberverwaltungsgericht führte aus: § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS könne den durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Kunstschutz nur wiederholen oder erweitern,
nicht jedoch einschränken. Die Schrift müsse als Kunstwerk angesehen werden. Die
Kunstfreiheit finde ihre Grenze jedoch in den Belangen des Jugendschutzes,
welche gemäß Art. 6 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG gleichfalls Verfassungsrang
genössen. Diese würden durch den Roman zweifelsfrei schwerwiegend
beeinträchtigt. Die geschilderten Verhaltensweisen, namentlich die sexuellen
Kontakte von Kindern zu ihren Geschwistern und Eltern, liefen den auch heute
noch allgemein gültigen Wertmaßstäben zuwider. Eine Rechtfertigung durch die
Kunstfreiheit scheide danach aus.
Das
Bundesverwaltungsgericht führte im wesentlichen aus: Die Regelung über die
Zusammensetzung des Zwölfer-Gremiums der Bundesprüfstelle sei nicht wegen
Unbestimmtheit nichtig. Das Rechtsstaatsprinzip verbiete auch im Bereich
grundrechtsrelevanter Vorschriften nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu
verwenden und dem Bundesminister bei der Berufung der Gruppenbeisitzer einen
Bereich pflichtgemäß auszuübenden Ermessens einzuräumen. Die in Betracht
kommenden Organisationen sowie die Zahl der von ihnen zu benennenden Beisitzer
habe unter anderem deshalb nicht im einzelnen durch Rechtssatz festgelegt werden
müssen, weil sich deren Bestand und Gewicht verändern könnten.
Nach
den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sei die
Wertung der Bundesprüfstelle zwingend, daß der Roman zu den schwer
jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 6 GjS gehöre. Unabhängig davon, ob
er ein Kunstwerk darstelle, sei dessen Indizierung auch mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS
zu vereinbaren. Diese Bestimmung habe dieselbe Reichweite wie Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG. Die Kunstfreiheit habe hier jedoch den Belangen des Schutzes von Kindern
und Jugendlichen vor sittlicher Gefährdung zu weichen. Dieser beruhe auf
Grundwerten der Verfassung, namentlich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG.
Der Staat sei nicht von Verfassungs wegen gehalten, jeder möglichen sittlichen
Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS vorzubeugen. Anders verhalte es sich
indes bei den § 6 GjS unterfallenden Schriften. Selbst wenn diese als Kunst
einzustufen sein sollten, stehe Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der Anwendung der §§ 3
bis 5 GjS nicht entgegen. Während diese nur den Wirkbereich des Kunstwerks
einschränkten und damit dem künstlerischen Kommunikationsinteresse Raum ließen,
würde ihre Nichtanwendung bei unter § 6 GjS fallenden Schriften den Jugendschutz
gerade in den gravierenden Fällen völlig beseitigen. Dies liefe der Wertordnung
des Grundgesetzes mehr zuwider als der mit einer Indizierung verbundene Eingriff
in die Kunstfreiheit. Dem entspreche im übrigen, daß die Vorschrift des § 6 GjS
- anders als § 1 Abs. 1 GjS - nicht mit einem Kunstvorbehalt versehen worden sei
(vgl. im einzelnen NJW 1987, S. 1435 [1436] unter Bezugnahme auf S. 1429 [1430
f.]).
III.
1. Mit
ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die angegriffenen
Entscheidungen verletzten Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Dessen Schutz könne der
indizierten Schrift nicht deshalb versagt werden, weil sie sexuelle Erlebnisse
der Titelheldin schildere. Auch Werke der Weltliteratur hätten solche
Schilderungen zum Gegenstand. Kunst und Pornographie schlössen einander nicht
aus. Zu Unrecht werde angenommen, daß der Kunstschutz im Falle offensichtlich
schwer jugendgefährdender Schriften im Sinne des § 6 GjS stets zurückzutreten
habe. Dem konkurrierenden Rechtsgut (Kinder- und Jugendschutz) fehle es schon an
dem erforderlichen Verfassungsrang; dieser lasse sich weder aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herleiten.
Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, hätten die Rechtsmittelgerichte die
Kunsteigenschaft des Werkes nicht offenlassen dürfen und gegebenenfalls in eine
Abwägung der widerstreitenden Belange eintreten müssen. Belange des Kinder- und
Jugendschutzes würden durch den Roman nicht zweifelsfrei schwerwiegend
beeinträchtigt. Die Auffassung, ein bestimmter Text könne Jugendliche konkret
gefährden, sei wissenschaftlich unhaltbar.
Der
Gesetzgeber habe die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle, namentlich die
Berufung der sogenannten Gruppenbeisitzer, in verfassungsrechtlich
unzureichender Weise geregelt; die angegriffenen Entscheidungen verletzten daher
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG. Die Vorschrift des § 9
Abs. 2 GjS sei schon für sich genommen zu unbestimmt und daher nichtig. Gegen
das Rechtsstaatsprinzip verstoße sie aber vor allem deshalb, weil der
Gesetzgeber darin die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen nicht
ausreichend selbst geregelt habe. Es fehlten Kriterien, welche die Auswahl
zwischen mehreren in Betracht kommenden Bewerbern und Gruppen regelten und an
deren Sachkunde besondere, durch ein Prüfungsverfahren nachzuweisende
Anforderungen stellten. Außerdem schließe die Regelung mit den Weltanschauungs-
sowie den Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen
Rechts seien, unter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates bestimmte
Organisationen aus. Insgesamt lasse das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften der Exekutive bei der Berufung der Gruppenbeisitzer
unter Verstoß gegen das Gebot, wesentliche Dinge gesetzlich zu regeln, freie
Hand und öffne damit der auch tatsächlich willkürlichen Ernennungspraxis Tür und
Tor.
Das
Gesetz verstoße darüber hinaus gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
und das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG).
Die
angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 (Rechtsstaatsprinzip), Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG,
indem sie der Bundesprüfstelle sowohl hinsichtlich der Frage der
Jugendgefährdung als auch der Einordnung als Kunst einen gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumten.
Unter
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 1 GG habe es die
Bundesprüfstelle schließlich abgelehnt, ein jugendpsychologisches Gutachten zu
der nur behaupteten, nicht jedoch nachgewiesenen Jugendgefährdung einzuholen.
Der Sachverständige Prof. M. habe eine vorgefaßte Meinung gehabt. Sein Gutachten
hätte daher nicht zur Grundlage der Entscheidungen gemacht werden dürfen.
2. Der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit beschränkt sich in
seiner namens der Bundesregierung abgegebenen Stellungnahme auf die Frage der
Besetzung der Bundesprüfstelle. Deren gesetzliche Regelung sei von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften regele unter Berücksichtigung der Eigenarten der Materie alle
wesentlichen Besetzungsfragen. Die Fassung seines § 9 Abs. 2 biete die
Möglichkeit, auf Veränderungen des Organisationsgefüges innerhalb der einzelnen
Gruppen angemessen zu reagieren. Die gesetzliche Festlegung der
beteiligungsfähigen Institutionen würde unausweichlich zu unerwünschten Vakanzen
führen, wenn diese Gruppen zur Mitarbeit nicht bereit seien. Den auf
gesetzlicher Grundlage vorgenommenen Berufungen sei der Vorwurf der Willkür
nicht zu machen.
Die Bundesprüfstelle verteidigt das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die widerstreitenden Belange seien darin
zur Konkordanz gebracht worden. Es liege in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers zu wählen, ob er die Besetzung der Bundesprüfstelle wie geschehen
bestimme oder weitergehend konkretisiere. Es sei unmöglich, alle nur denkbaren
Organisationen zu beteiligen; gewisse Dispositionsmöglichkeiten des
Bundesministers seien von Verfassungs wegen hinzunehmen.
B.
Die
zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (I.). Durchgreifenden Bedenken unterliegt die
Regelung über die Bestimmung der Gruppenbeisitzer (§ 9 Abs. 2 GjS). Diese ist
aber für eine Übergangszeit hinzunehmen (II.). Die übrigen Rügen sind
unbegründet (III.).
I.
1. a)
Die indizierte Schrift fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Dabei mag es zweifelhaft sein, ob dies schon deshalb zu bejahen ist, weil sich
das Werk als Roman bezeichnet und das Ergebnis einer anerkannten künstlerischen
Tätigkeit - der eines Schriftstellers - darstellt. Das Werk weist aber die der
Kunst eigenen Strukturmerkmale auf: Es ist Ergebnis freier schöpferischer
Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in der
literarischen Form des Romans zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 30, 173 [188
f.]; 67, 213 [226]). Elemente schöpferischer Gestaltung können in der
milieubezogenen Schilderung sowie in der Verwendung der wienerischen
Vulgärsprache als Stilmittel gesehen werden. Der Roman läßt außerdem eine Reihe
von Interpretationen zu, die auf eine künstlerische Absicht schließen lassen. So
könnte er etwa als eine Persiflage auf den Entwicklungsroman aufgefaßt werden.
Ferner ließe sich die Titelheldin als Verkörperung männlicher Sexualphantasien
deuten, die als Reaktion auf eine Erziehung gesehen werden, deren Ziel die
Unterdrückung des Geschlechtlichen war. Auch parodistische Elemente sind
vielfach erkennbar.
b) Daß
der Roman möglicherweise zugleich als Pornographie anzusehen ist, nimmt ihm
nicht die Kunsteigenschaft. Die insoweit in BVerfGE 30, 336 (350) anklingenden
und in der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (S. 14 des
Urteilsabdrucks) aufgenommenen Zweifel greifen nicht durch. Kunst und
Pornographie schließen sich - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
zu Henry Millers Opus Pistorum zutreffend erkannt hat (BGH, NJW 1990, S. 3026
[3027]) - nicht aus. Die Kunsteigenschaft beurteilt sich vielmehr nach den in
BVerfGE 67, 213 (226 f.) aufgeführten Kriterien. Ihre Anerkennung darf nicht von
einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung
der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369
[377]; 81, 278 [291]). Solche Gesichtspunkte können allenfalls bei der Prüfung
der Frage eine Rolle spielen, ob die Kunstfreiheit konkurrierenden Rechtsgütern
von Verfassungsrang zu weichen hat.
2. Die
vorbehaltlose Gewährleistung der Kunstfreiheit schließt eine Indizierung aus
Gründen des Jugendschutzes nicht grundsätzlich aus. Der Kunstfreiheit werden
zwar weder durch die Trias des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch durch die in Art.
5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken Grenzen gezogen. Diese finden sich jedoch in
den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch in sonstigen Rechtsgütern,
sofern diese gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (BVerfGE 30, 173
[193]; st. Rspr.). Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sittlicher
Gefährdung dient der Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Güter.
a)
Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht
angenommen, daß der Schutz der Jugend nach einer vom Grundgesetz selbst
getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges
Gemeinschaftsanliegen ist (vgl. BVerfGE 30, 336 [347 und 348]; 77, 346 [356]).
Der
Jugendschutz, der in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnt ist, genießt vor
allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen
Erziehungsrechtes Verfassungsrang. Dieses umfaßt unter anderem die Befugnis, die
Lektüre der Kinder zu bestimmen (BVerfGE 7, 320 [323 f.]). Das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften ordnet die Indizierungsfolgen seiner §§
3 bis 5 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ziel an, in
Ausübung des staatlichen Wächteramtes den Bereich des elterlichen
Erziehungsrechtes zu schmälern. Sein Ziel ist vielmehr, Störungen des
grundrechtlich gewährleisteten Erziehungsrechts der Eltern vorzubeugen. Die §§ 3
bis 5 GjS sollen sicherstellen, daß Kindern und Jugendlichen Schriften, die sich
auf ihre Entwicklung schädlich auswirken können, nur mit Zustimmung ihrer Eltern
zugänglich gemacht werden. § 21 Abs. 4 GjS in der Fassung, welche diese
Vorschrift durch Art. 5 Nr. 8 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S.
1725) erhalten hat, gewährleistet dabei, daß Eltern ihre Entscheidung frei von
jeder Strafandrohung treffen und ihren Erziehungsbefohlenen daher grundsätzlich
auch Schriften im Sinne des § 6 GjS überlassen dürfen (vgl. zum Vorstehenden:
Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und
Gesundheit zum Gesetzentwurf BTDrucks. 10/722, BTDrucks. 10/2546, S. 16 rechte
Spalte).
Verfassungsrang kommt dem Kinder- und Jugendschutz daneben aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf
Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne dieser Grundrechtsnormen. Sie bedürfen
des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten
innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 79, 51 [63]).
Das gilt gerade auch für ihre Bewahrung vor sexuellen Gefahren und die
Ermöglichung einer das Persönlichkeitsrecht achtenden Sexualerziehung (vgl.
BVerfGE 47, 46 [72 f.]). Dieser Gesichtspunkt berechtigt den Staat, von Kindern
und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich auf ihre Einstellung zum
Geschlechtlichen und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig
auswirken können.
b) Der
Gesetzgeber durfte ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, daß Schriften (§ 1
Abs. 1 GjS) jugendgefährdende Wirkung haben können. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin brauchte er seine legislatorischen Maßnahmen nicht vom
wissenschaftlich-empirischen Nachweis abhängig zu machen, daß literarische Werke
überhaupt einen schädigenden Einfluß auf Kinder und Jugendliche ausüben können.
Diese Annahme liegt vielmehr im Bereich der ihm einzuräumenden
Einschätzungsprärogative. Deren Anlaß und Ausmaß hängen von verschiedenen
Faktoren ab. Maßgebend sind insbesondere die Eigenart des in Rede stehenden
Sachbereichs, die Möglichkeit, sich ein hinreichend sicheres, empirisch
abgestütztes Urteil zu bilden, sowie die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter.
Die zur
Vorbereitung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23.
November 1973 (BGBl. I S. 1725) durchgeführte ausführliche
wissenschaftlich-empirische Bestandsaufnahme hat gezeigt, daß die Möglichkeit
einer Jugendgefährdung durch Schriften zwar nicht erhärtet, trotz überwiegend in
die Gegenrichtung weisender Stellungnahmen aber auch nicht ausgeschlossen werden
kann. Die maßgeblichen Vorarbeiten zu diesem Gesetz waren schon in der 6.
Wahlperiode geleistet worden (vgl. BTDrucks. 7/80, S. 14). Die Beibehaltung des
§ 6 GjS damaliger Fassung wurde seinerzeit im wesentlichen im Zusammenhang mit
der Novellierung des § 184 StGB (Verbreitung von Pornographie) diskutiert. Trotz
umfangreicher Anhörung von Sachverständigen aus den Gebieten der Soziologie,
Sexualwissenschaften, Psychiatrie, Psychologie, Pädagogik, Gerichtsmedizin,
Kriminologie, Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaft sowie von Praktikern
der Kriminalpolizei, Fürsorge, Jugendhilfe und des Erziehungswesens konnte der
Sonderausschuß für die Strafrechtsreform die Frage der Jugendgefährdung nicht
einwandfrei klären. Bei aller Uneinigkeit im übrigen herrschte Einmütigkeit in
der Einschätzung, daß die Beurteilung der eingeholten wissenschaftlichen
Stellungnahmen über mögliche Wirkungszusammenhänge von Lektüre und psychischer
Entwicklung durch das Fehlen von systematischen Untersuchungen und
Langzeitstudien erschwert werde (vgl. zum Vorstehenden: Schriftlicher Bericht
des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521, S. 1, 3, 58
ff. sowie 65 f.; zum Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens siehe insbesondere
Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks.
7/514, S. 10 f. und 12 f.).
In
einer solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation ist der Gesetzgeber befugt,
die Gefahrenlagen und Risiken abzuschätzen und zu entscheiden, ob er Maßnahmen
ergreifen will oder nicht (vgl. BVerfGE 49, 89 [131 f.]). Zusätzliche
Rechtfertigung erfährt seine Entscheidung dadurch, daß das mit der Kunstfreiheit
konkurrierende Rechtsgut hauptsächlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1, aber auch in
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist und einen
dementsprechend hohen Rang einnimmt. Den ihm zustehenden Entscheidungsraum hätte
der Gesetzgeber daher nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach
dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre. Davon kann
nach dem Ergebnis der Beratungen zum Vierten Strafrechtsreformgesetz nicht die
Rede sein.
3.
Entscheidet sich der Gesetzgeber dafür, der vorbehaltlos gewährleisteten
Kunstfreiheit Belange des Kinder- und Jugendschutzes gegenüberzustellen, so
ergeben sich aus dem Verfassungsrecht Anforderungen, denen das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften bei verfassungskonformer Auslegung
genügt.
a)
Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für
die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im wesentlichen selbst zu
treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu
überlassen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]; 34, 52 [60]; 34, 165 [192 f.]; 45, 400
[417]; 47, 46 [78 f.]; 49, 89 [127]). Wie weit der Gesetzgeber die für den
fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst bestimmen muß, richtet
sich maßgeblich nach dessen Grundrechtsbezug. Eine Pflicht dazu besteht, wenn
miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinandertreffen
und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Dies gilt
vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der
Verfassung vorbehaltlos gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen
Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten
Schranken bestimmen und konkretisieren muß. Hier ist der Gesetzgeber
verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls
so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung dieser Freiheitsrechte
wesentlich sind (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [42]; 20, 150 [157 f.]; 80, 137 [161]).
b) Nach
diesen Grundsätzen mußte der Gesetzgeber den Ausgleich von Kunstfreiheit und
Jugendschutz im Bereich jugendgefährdender Schriften selbst regeln. Das hat er
in Gestalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS getan. Aus dessen Wortlaut und
systematischer Stellung könnte zwar geschlossen werden, daß der Kunstvorbehalt
nur für Indizierungen gilt, welche auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2
GjS vorgenommen werden, und nicht die Fälle des § 6 GjS ergreift, wonach die
Folgen der §§ 3 bis 5 GjS ohne Aufnahme in die Liste eintreten. Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gebietet jedoch eine verfassungskonforme Auslegung dahin, daß der
Kunstvorbehalt auch im Falle des § 6 GjS eingreift (vgl. BVerfGE 30, 336 [350]).
Der
Gesetzgeber darf sich zwar im Widerstreit der wissenschaftlichen Meinungen für
die Auffassung entscheiden, daß Schriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS
grundsätzlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Er
darf mit Rücksicht auf die Kunstfreiheit jedoch nicht anordnen, bei einer
bestimmten Art besonders gefährdender Schriften genieße der Jugendschutz stets
und ausnahmslos Vorrang. Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen Recht von
Verfassungsrang in Widerstreit, müssen vielmehr beide mit dem Ziel der
Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei kommt dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (BVerfGE 30, 173
[199]). Außerdem ist zu beachten, daß die Kunstfreiheit das Menschenbild des
Grundgesetzes ebenso mitprägt, wie sie selbst von den Wertvorstellungen des Art.
1 Abs. 1 GG beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 30, 177 [193 und 195]). Bei
Herstellung der geforderten Konkordanz ist daher zu beachten, daß die
Kunstfreiheit Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden
Verfassungsrechtsgutes ihrerseits Schranken zieht (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]).
All dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es,
einem davon generell - und sei es auch nur für eine bestimmte Art von Schriften
- Vorrang einzuräumen.
c)
Diesem Erfordernis ist nicht schon dadurch Rechnung getragen, daß die §§ 3 bis 5
GjS die Verbreitung von Kunstwerken, die als schwer jugendgefährdend einzustufen
sind, nicht völlig verhindern, sondern nur Werbe- und Verbreitungsbeschränkungen
unterwerfen. Die Verweisung auf die danach noch zulässigen Formen des Handels
schränkt die Verbreitung der Schrift auch an Erwachsene erheblich ein und macht
eine Berücksichtigung der Kunstfreiheit bei der Indizierung nicht entbehrlich.
Dem Gesetz darf daher von Verfassungs wegen, insbesondere wegen der
vorbehaltlosen Verbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, nicht der Inhalt gegeben
werden, daß das Kunstprivileg seines § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich für
Indizierungen reserviert ist, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 GjS
vorgenommen werden. Es läßt eine Auslegung auch in die andere, vom Grundgesetz
gebotene Richtung zu. Wortlaut und Systematik streiten nicht so eindeutig in die
nach dem Grundgesetz abzulehnende Richtung, daß der Wille des Gesetzgebers durch
diese verfassungskonforme Auslegung in sein Gegenteil verkehrt und die Grenzen
der Auslegung damit überschritten würden (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34];
8, 210 [221]).
Den
Materialien (siehe insbesondere Regierungsentwurf zum GjS, BTDrucks. I/1101, S.
11) ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber mit der sogenannten Kunstklausel (§ 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RegE) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen wollte. In der
Konsequenz dieses Willens liegt es, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS auch auf § 6 GjS
anzuwenden, wenn diese Bestimmung andernfalls der Verfassung widerspräche. Die §
6 GjS erfassende Geltung der Kunstklausel läßt sich auch mit dem Wortlaut der
letztgenannten Bestimmung vereinbaren. Hiernach gelten die Beschränkungen der §§
3 bis 5 GjS für die in ihren Nummern 1 bis 3 genannten Schriften, "ohne daß es
einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf". Damit ist die
Deutung zu vereinbaren, eine Anwendung des § 6 GjS setze voraus, daß die Schrift
überhaupt gestützt auf § 1 Abs. 1 GjS in die Liste aufgenommen werden dürfte,
also kein Hinderungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS gegeben ist. Die
systematische Stellung der Kunstklausel spricht wegen dieser sinngemäßen
Verweisung daher nicht zwingend gegen die von Verfassungs wegen gebotene
Auslegung des § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS. Danach ist die
gesetzliche Regelung so zu verstehen, daß der Kunstvorbehalt auch bei den in § 6
GjS genannten Schriften eingreift, jedoch in diesen Fällen nicht zu einem
generellen Vorrang der Kunst führt, sondern zu einer Abwägung im Einzelfall
verpflichtet.
d) § 6
GjS, namentlich seine Nummer 3, unterliegt auch im übrigen keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich
insbesondere nicht aus dem Bestimmtheitsgebot.
Gesetzliche Regelungen müssen so gefaßt sein, daß der Betroffene seine
Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, daß er sein
Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 [420]; 58, 257 [278];
62, 169 [183]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der
Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in
grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch
nicht zur Folge, daß die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen
darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit
herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67
[82]).
§ 6 GjS
hält diesen Anforderungen stand (vgl. schon BVerfGE 11, 234 [238]). Seine
Tatbestandsmerkmale, namentlich die seiner Nummer 3, lassen sich - wie die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt (siehe insbesondere BGHSt 8, 80 [83
ff.]) - durch Auslegung so weit konkretisieren, daß sie selbst dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen würde.
4. Bei
der Anwendung von § 6 GjS haben Bundesprüfstelle und Fachgerichte jedoch
Verfassungsrecht verletzt.
a) Die
angegriffenen Entscheidungen sind nicht allein daraufhin zu überprüfen, ob sie
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der
Kunstfreiheit beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Der verfassungsrechtliche
Prüfungsauftrag erstreckt sich hier vielmehr bis in die Einzelheiten der
behördlichen und fachgerichtlichen Rechtsanwendung. Denn sein Umfang bestimmt
sich insbesondere nach der Intensität, mit der die angegriffenen Entscheidungen
das betroffene Grundrecht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 42, 143 [147 ff.]; 66,
116 [131]). Ein nachhaltiger Eingriff, der zu einer intensiveren
verfassungsrechtlichen Prüfung führt, liegt nicht allein bei einer
strafgerichtlichen Ahndung von Verhalten vor, das unter dem Schutze des Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG steht. Ein solcher Eingriff ist vielmehr auch bei anderen
Entscheidungen von Staatsorganen anzunehmen, wenn diese geeignet sind, über den
konkreten Fall hinaus präventive Wirkungen zu entfalten, das heißt in künftigen
Fällen die Bereitschaft mindern können, von dem betroffenen Grundrecht Gebrauch
zu machen (vgl. u.a. BVerfGE 43, 130 [135 f.]; 67, 213 [222 f.]; 75, 369 [376];
77, 240 [250 f.]).
Ein
solcher Fall ist hier gegeben. Da Kunstwerke auch sonst durchaus sexuelle Bezüge
aufweisen können, sind die angegriffenen Entscheidungen geeignet, die
Bereitschaft zu künstlerischer Äußerung zu mindern oder zumindest den
Wirkbereich gleichwohl hergestellter Kunstwerke merklich einzuengen. Sie haben
daher eine erhebliche Tragweite, welche über den konkreten Fall hinausgeht.
b) Wie
oben dargelegt, müssen die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit sowie die
ihrer Ausübung widerstreitenden Belange des Kinder- und Jugendschutzes im
Einzelfall zur Konkordanz gebracht werden. Keinem der Rechtsgüter kommt von
vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Das gilt auch für Schriften, die
von § 6 GjS erfaßt werden. Auch diese dürfen nur nach einer umfassenden Abwägung
mit den widerstreitenden Belangen der Kunstfreiheit in die Liste
jugendgefährdender Schriften aufgenommen oder den Beschränkungen der §§ 3 bis 5
GjS unterworfen werden. Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts auch nicht aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Anachronistischen Zug (BVerfGE 67, 213 [228])
herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende
Beeinträchtigungen des konkurrierenden Rechtsgutes (dort: des
Persönlichkeitsrechts) könnten durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt
werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende
Beeinträchtigung festzustellen ist, isoliert, das heißt ohne Berücksichtigung
des Charakters des Werks, vorgenommen werden dürfte (vgl. dazu auch BVerfGE 75,
369 [378 ff.]). Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten
Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn allein der
widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts ausschließlich
von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das Kunstwerk
beeinträchtigt werden könnte.
Bei der
Kollision der Kunstfreiheit mit den Interessen des Kinder- und Jugendschutzes
kann die von der Verfassung geforderte Konkordanz indes nicht allein auf der
Basis vorheriger werkgerechter Interpretation (vgl. BGH, NJW 1983, S. 1194
[1195]) erreicht werden. Kunstwerke können nicht nur auf der ästhetischen,
sondern auch auf der realen Ebene Wirkungen entfalten. Gerade Kinder und
Jugendliche werden häufig, wenn nicht sogar in der Regel, den vollen Gehalt
eines Kunstwerks nicht ermessen können. Dies gilt nicht nur für den labilen,
gefährdungsgeneigten Jugendlichen, sondern auch für diejenigen Kinder und
Jugendlichen, die kraft Veranlagung oder Erziehung gegen schädigende Einflüsse
ohnehin weitgehend geschützt sind. In der Konsequenz dieser Erkenntnis liegt es
jedoch nicht, dem Belang des Jugendschutzes stets Vorrang einzuräumen. Es bleibt
vielmehr bei dem Gebot der Abwägung.
Auf
seiten des Kinder- und Jugendschutzes werden sich Bundesprüfstelle und
Fachgerichte im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewißheit darüber zu
verschaffen haben, welchen schädigenden Einfluß die konkrete Schrift ausüben
kann. Dies schließt nicht nur eine Betrachtung der Frage ein, in welchem Maße
die Akzeptanz erotischer Darstellungen im Zuge "sich ganz allgemein
ausbreitender Sexographie" gestiegen ist (so zutreffend BGH, NJW 1990, S. 3026
[3028]). Das erfordert unter Umständen auch eine sachverständig-gutachterliche
Ermittlung dieser Folgen. Dabei haben Bundesprüfstelle und Fachgerichte die
gesetzgeberische Entscheidung zu akzeptieren, daß Schriften im Sinne des § 1
Abs. 1 GjS überhaupt geeignet sein können, Kinder und Jugendliche in ihrer
charakterlich-sittlichen Entwicklung, das heißt in der Herausbildung ihrer
Persönlichkeit, zu beeinträchtigen.
Für die
Gewichtung der Kunstfreiheit kann von Bedeutung sein, in welchem Maße
gefährdende Schilderungen in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind. Die
Kunstfreiheit umfaßt auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt
und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach
der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang
beanspruchen können, je mehr die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen
künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet
sind (vgl. BVerfGE 30, 173 [195]). Die Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen
eines Werkes nicht oder nur lose in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind,
erfordert eine werkgerechte Interpretation.
Weiterhin kann für die Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der
Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, auch
dem Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung zukommen.
Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, können
Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang
einzuräumen ist.
Diese
aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleitenden Prüfungsanforderungen binden nicht nur
die Bundesprüfstelle, sondern auch die Gerichte. Eine Nachprüfung der dafür
maßgebenden Wertungen ist möglich und geboten. Die Gerichte dürfen den Umfang
ihrer Prüfung, ob die Indizierung mit der Kunstfreiheit vereinbar ist, nicht
dadurch schmälern, daß sie der Bundesprüfstelle insoweit einen nur eingeschränkt
nachprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen. Dies wäre mit dem unmittelbar aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Gebot nicht zu vereinbaren, die
widerstreitenden Güter von Verfassungsrang zur Konkordanz zu bringen.
Damit
ist nicht gesagt, daß der Bundesprüfstelle überhaupt kein Beurteilungsspielraum
verbleiben könnte. Diese Frage steht - entgegen der Auffassung der
Verfassungsbeschwerde - hier nicht zur Entscheidung. Denn
Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben in den angegriffenen
Entscheidungen weder hinsichtlich der Jugendgefährdung noch bei der Frage, ob
die Schrift der Kunst dient, auf einen Beurteilungsspielraum der
Bundesprüfstelle abgestellt.
c) Die
angegriffenen Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 6 GjS geprüft und bejaht, ohne die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene
Gesamtabwägung vorzunehmen. Es hat sich auf die Gegenüberstellung der Folgen
beschränkt, welche eine auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und § 6 GjS
vorgenommene oder unterlassene Indizierung für das Kunstwerk oder den Kinder-
und Jugendschutz hätte. Von Verfassungs wegen geschuldet ist jedoch eine
Abwägung, welche anhand der oben skizzierten, von den Fachgerichten im einzelnen
auszufüllenden und zu ergänzenden Gesichtspunkte die widerstreitenden Belange
gewichtet und die maßgebliche Frage beantwortet, ob das Werk überhaupt die mit
den §§ 3 bis 5 GjS verbundenen Beschränkungen des Wirkbereiches hinzunehmen hat.
Das
Oberverwaltungsgericht hat gleichfalls die Tatbestandsmerkmale des § 6 GjS
geprüft, ohne dabei die widerstreitenden Belange der Kunstfreiheit in der
gebotenen Weise zu berücksichtigen.
Die
Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Bundesprüfstelle verletzen schon
deshalb Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil sie die Anerkennung seines Schutzbereichs
von kunstfremden Merkmalen abhängig gemacht haben.
5.
Sämtliche Entscheidungen sind danach aufzuheben. Welches Ergebnis eine Abwägung
nach den dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen haben wird, ist offen
und bleibt der Entscheidung der Bundesprüfstelle vorbehalten.
II.
Begründet ist auch die Rüge, die gesetzliche Regelung über die Besetzung der
Bundesprüfstelle genüge nicht den von Verfassungs wegen zu stellenden
Anforderungen.
1. Die
Besetzung der Bundesprüfstelle ist allerdings nicht schon unter dem
Gesichtspunkt zu beanstanden, daß "Private" an der Entscheidung beteiligt
werden.
a) Die
Beisitzer aus den in § 9 Abs. 2 GjS genannten Bereichen handeln bei ihrer
Tätigkeit nicht als Private, sondern als Träger eines Amtes, das ihnen mit der
Ernennung durch den Bundesminister übertragen worden ist. Die Ernennung durch
den Minister als Mitglied einer dem Parlament verantwortlichen Regierung
vermittelt ihnen zugleich die demokratische Legitimation.
Das
Demokratieprinzip wird auch nicht deshalb verletzt, weil die Mitglieder der
Bundesprüfstelle nach § 10 GjS nicht an Weisungen gebunden sind. Die der
Bundesprüfstelle übertragenen Aufgaben sind nach Art und Umfang nicht von einer
solchen politischen Tragweite, daß unter dem Gesichtspunkt eines
"ministerialfreien Raums" (vgl. BVerfGE 9, 268 [281 f.]) Bedenken bestünden.
b) Die
Betrauung von Personen, die nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, mit Entscheidungsbefugnissen verstößt auch nicht gegen
Art. 33 Abs. 4 GG. Zum einen geht es hier nicht um die ständige Ausübung
hoheitlicher Befugnisse, sondern um die zeitlich begrenzte Wahrnehmung einer
öffentlichen Aufgabe. Zum anderen ist die Beteiligung von Vertretern
gesellschaftlicher Gruppen hier unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß
Entscheidungen, die die Presse- und Kunstfreiheit betreffen, möglichst in einer
gewissen Staatsferne und aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung ergehen
sollen. Dieser Gedanke hat in § 9 Abs. 2 GjS eine adäquate verfahrensrechtliche
Ausgestaltung gefunden.
Die
staatliche Verwaltung nimmt danach nicht in Anspruch, die Wertmaßstäbe für die
Indizierungsentscheidung mit dem eigenen, monokratisch strukturierten
Beamtenapparat zu bestimmen. Sie stellt vielmehr ein Forum zur Verfügung, auf
dem die widerstreitenden Wertvorstellungen ermittelt und die Entscheidung im
Hinblick auf ein ganz bestimmtes Werk aufgrund einer Erörterung gefällt wird.
Die Beteiligung von Gruppenvertretern soll dabei gerade im Interesse der
Kunstfreiheit sicherstellen, daß alle für die Indizierungsentscheidung
maßgeblichen Gesichtspunkte gesammelt, die hierbei tragenden Werte ermittelt und
zu einem Ausgleich gebracht werden.
c) Die
in § 9 Abs. 2 GjS getroffene Auswahl der Bereiche, aus denen Gruppenvertreter
zur Mitwirkung an den Entscheidungen der Bundesprüfstelle berufen werden,
begegnet keinen Bedenken.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß im Gegensatz zu
Religionsgemeinschaften (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 GjS) weltanschauliche Gruppen keine
Berücksichtigung finden. Das verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Richtig
ist zwar, daß die Arbeit der Kirchen in der Jugendpflege ihrem jeweiligen
religiösen Hintergrund verpflichtet ist. Kirchen werden jedoch vor allem deshalb
an der Tätigkeit der Bundesprüfstelle beteiligt, weil sie sich seit jeher in
besonderem Maße mit der Kinder- und Jugendbetreuung befaßt haben. Das gilt für
weltanschauliche Gemeinschaften im Hinblick auf den Jugendschutz nicht in
gleicher Weise.
Nicht
zu beanstanden ist ferner, daß Parteien und Gewerkschaften keine
Gruppenbeisitzer entsenden können. Bei der Bundesprüfstelle geht es, anders als
etwa bei den Rundfunkräten, nicht um eine Kontrolle durch die relevanten
gesellschaftlichen Kräfte, sondern um die Beteiligung derjenigen Kreise, die für
die Beurteilung des jugendgefährdenden Charakters oder der künstlerischen
Bedeutung von Schriften besonders qualifiziert sind.
Der
Gesetzgeber hat auch keine sonstigen Sachbereiche, aus denen zur Entscheidung
voraussichtlich wesentliche Gesichtspunkte beigesteuert werden könnten, in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise außer acht gelassen. Bei der
Schaffung des § 9 Abs. 2 GjS stand ihm ein Gestaltungsraum offen. Dabei durfte
er auch beachten, daß mit zunehmender Größe die Leistungsfähigkeit des Gremiums
leidet. Anzeichen dafür, er habe diesen Gestaltungsraum überschritten und
bedeutsame Gruppierungen unberücksichtigt gelassen, sind nicht zu erkennen.
d) Die
zu beteiligenden Kreise sind auch in § 9 Abs. 2 GjS hinreichend bestimmt
abgegrenzt.
Wie
oben (I.3.d) ausgeführt, ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn
Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden
können. Dies wird durch die Aufzählung in § 9 Abs. 2 GjS gewährleistet. Es mag
zwar sein, daß es zwischen den Bereichen Kunst und Literatur gewisse
Überschneidungen gibt; die sich hieraus ergebenden Abgrenzungsfragen sind aber
lösbar, wie die bisherige Praxis zeigt.
2. Der
parlamentarische Gesetzgeber hat jedoch wesentliche Fragen der Zusammensetzung
der Bundesprüfstelle nicht selbst geregelt, auch nicht durch eine den
Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Verordnungsermächtigung.
a) Die
Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben I.3.a) beantwortet nicht nur die Frage, ob
überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt sein muß. Sie ist
vielmehr auch dafür maßgeblich, wie weit diese Regelungen im einzelnen gehen
müssen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192]; 49, 89 [127 u. 129]; 57, 295 [327]). Das
ergibt sich aus der Pflicht, mit der Abgrenzung der konkurrierenden
Freiheitsrechte der gesetzesanwendenden Verwaltung im einzelnen inhaltlich
vorzugeben, bis zu welchem Grade sie den durch die Indizierungsentscheidung
betroffenen Freiheitsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beschränken darf (vgl.
auch BVerfGE 6, 32 [42]; 20, 150 [157]; 80, 137 [161]). Zu der danach vom
Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt auch die
Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, in welchem die Grenzen der
konkurrierenden Freiheitsrechte abgesteckt werden sollen. Hier ist es
erforderlich, eine Verfahrensordnung bereitzustellen, die an dieser Aufgabe
orientiert und zugleich geeignet ist zu bewirken, was Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewährleisten will (vgl. BVerfGE 53, 30 (65); 65, 76 (94), jeweils m.w.N.). Das
Gebot, Grundrechte durch entsprechende Verfahrensvorschriften zu verwirklichen,
richtet sich dabei zunächst an den Gesetzgeber (BVerfGE 73, 280 [296]). Wirkt
sich das Verwaltungsverfahren unmittelbar auf grundrechtlich geschützte
Positionen aus, müssen die Verfahrensvorschriften in deren Interesse
rechtssatzförmig festgelegt sein. Das ist hier nicht ausreichend geschehen.
b)
Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß der Gesetzgeber den Gruppenbeisitzern
keine Qualifikationsprüfung abverlangt. Ziel ihres Mitwirkens ist es, die
Anschauungen der sachkundigen Kreise einzubringen. Es fehlt damit jeder
durchgreifende Grund, den einzelnen Gruppenbeisitzern einen über die
Verbandszugehörigkeit hinausgehenden Qualifikationsnachweis abzuverlangen.
Der
Zwang zum Austausch der aufeinanderprallenden Auffassungen mit dem Ziel, eine
möglichst umfassende Zusammenschau aller Belange herzustellen, wird vom Gesetz
in einer Weise gesichert, welche den Freiheitsanspruch des von der Indizierung
bedrohten Werkes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hinreichend wahrt. Das Erfordernis
einer qualifizierten Mehrheit (§ 13 GjS) gewährleistet, daß
Minderheitsauffassungen nicht ohne weiteres überstimmt werden können und bei
Meinungsverschiedenheiten eine Indizierung nur möglich ist, wenn eine deutliche
Mehrheit von deren Notwendigkeit überzeugt ist.
Dieses
Prinzip wird durch das in § 9 Abs. 3 GjS verankerte Quorum wirkungsvoll ergänzt.
Es stellt den Minderheitenschutz sicher und garantiert zugleich, daß keiner der
konkurrierenden Belange einseitig hintangestellt wird. Wollte man - wie es der
Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint - die Tätigkeit der Bundesprüfstelle
schon wegen beständigen Fernbleibens von ein oder zwei Gruppenbeisitzern in
Frage stellen, so wäre es in die Hand einiger weniger Gruppenbeisitzer gegeben,
den in der Verfassung verankerten Schutz von Kindern und Jugendlichen, dem das
Gesetz dient, zu verhindern. Andererseits ist durch die Regelungen des § 9 Abs.
3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 GjS im Interesse des bedrohten Freiheitsrechtes
aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichergestellt, daß mit schwindender Mitgliederzahl
das den dann verbliebenen Stimmen zukommende Gewicht abgeschwächt wird. Wenn nur
neun Mitglieder anwesend sind, müssen nicht zwei Drittel, sondern sieben für die
Indizierung stimmen; andernfalls hat sie zu unterbleiben.
c) Das
Verfahren zur Auswahl der Gruppenbeisitzer ist gesetzlich jedoch nur
unzureichend geregelt.
Das
rechtssatzförmig festzulegende Verfahren muß dem Interesse an einer möglichst
umfassenden Ermittlung aller bei der Indizierungsentscheidung zu beachtenden
Gesichtspunkte Rechnung tragen. Der Gesetzgeber muß daher die Personengruppen
und Verbände näher bestimmen, die aus den Kreisen des § 9 Abs. 2 GjS für die
Entsendung von Beisitzern in Betracht kommen. Darüber hinaus hat er zu regeln,
wie die einzelnen Beisitzer auszuwählen sind. Dabei muß angestrebt werden, daß
die in den beteiligten Kreisen vertretenen Auffassungen zumindest tendenziell
vollständig erfaßt werden.
Das
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthält solche
Regelungen nicht, auch nicht in Form einer hinreichend bestimmten
Verordnungsermächtigung. Die dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigungen
betreffen nicht das Auswahlverfahren. Dies gilt insbesondere auch für § 23 GjS,
der sich nur auf das Verfahren der Bundesprüfstelle bezieht, aber keine Vorgaben
für die Auswahl der Beisitzer enthält.
3. Bis
zu einer Neuregelung, längstens bis zum Jahresende 1994, sind diese Mängel
jedoch hinzunehmen.
Es
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, durch seine
Entscheidungen keinen Zustand herbeizuführen, der mit der Verfassung noch
weniger vereinbar wäre als der gegenwärtige. Dies schließt es aus, die
gegenwärtige Regelung nicht nur als mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern
sogar als nichtig anzusehen. Denn dies hätte zur Folge, daß die Bundesprüfstelle
zum Schutze von Kindern und Jugendlichen überhaupt nicht mehr tätig werden
könnte. Der grundrechtlich verankerte Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
einer Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung erfordert eine vorübergehende
Fortgeltung des gegenwärtigen Rechtszustandes trotz seiner Mängel. Andererseits
ist es mit den durch die Indizierung betroffenen Freiheitsrechten, namentlich
mit der Verbürgung aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, nicht zu vereinbaren, daß dieser
Zustand über eine unabsehbar lange Zeit fortdauert.
Vier
Jahre sind als angemessener Zeitraum anzusehen. Zwar ist in Rechnung zu stellen,
daß der Gesetzgeber durch die mit der Einigung der beiden deutschen Staaten
zusammenhängenden Fragen in besonders starkem Maße beansprucht wird. Hier
handelt es sich jedoch um Organisationsentscheidungen in einem überschaubaren
Bereich, die keine allzu langen Vorbereitungsarbeiten erfordern.
III.
Die
übrigen Rügen sind unbegründet.
1. Das
Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) wird nicht verletzt. Es findet nur
Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom
Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21, 92 [93]; 24, 367 [396
f.]; 64, 72 [79 f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG nicht.
2. Die
Rüge, der Bundesprüfstelle sei unter anderem unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden, geht ins Leere. Bundes- und
Oberverwaltungsgericht haben in den hier angegriffenen Entscheidungen weder
bezüglich der Beurteilung der Jugendgefährdung noch hinsichtlich der Absteckung
des Freiheitsbereiches aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf eine
Einschätzungsprärogative der Bundesprüfstelle abgestellt.
3. Die
Indizierung des Taschenbuchs verstößt auch nicht gegen das Zensurverbot aus Art.
5 Abs. 1 Satz 3 GG. Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur. Darunter ist die
präventive Vorschaltung eines behördlichen Verfahrens zu verstehen, vor dessen
Abschluß das Werk nicht publiziert werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 [71 ff.]).
Ein solches Verfahren sieht das Gesetz nicht vor. Es enthält allein
Ermächtigungsgrundlagen für repressive Maßnahmen. In der Tat wurde das
Taschenbuch erst vier Jahre nach seiner Veröffentlichung indiziert. Daß wegen §
18 a GjS die Möglichkeit dieser Maßnahme bereits bei Herausgabe des Romans im
Jahre 1978 abzusehen war, führt nur zur gesteigerten Vorhersehbarkeit des
drohenden repressiven staatlichen Handelns, verleiht ihm jedoch nicht gleichsam
vorwirkend präventive Züge (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 73).
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