Eine Überwindung des Systems ist
nur durch eine ausdrücklich untersagte Umgehungshandlung von Minderjährigen
möglich, die zudem strafrechtlich relevant ist. In Betracht kommen u.a. Betrug
(§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263 a), Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281
StGB) bzw. von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b StGB). Dagegen spricht: Um die
Verlässlichkeit eines Systems zu beurteilen, müssen auch nahe liegende einfache
Umgehungsmöglichkeiten mit berücksichtigt werden (Döring/Günter, MMR 2004, 231,
234). Personalausweiskennziffer können leicht von Erwachsenen, z.B. den Eltern,
besorgt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sich Kennziffern über eine
einfache Suchmaschinenanfrage zu beschaffen (Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233;
KG Berlin, MMR 2004, 231, 233) bzw. eine syntaktisch richtige
Personalausweisnummer zu generieren. Auch andere flankierende Maßnahmen wie eine
zusätzliche Abfrage der Postleitzahl (sog. Regionencheck) genügen nicht
(Liesching, AfP 2004, 496, 497). Auch diese Daten sind leicht aus dem Netz zu
besorgen. Auch eine Kostenpflichtigkeit schließt eine Nutzung durch
Minderjährige nicht aus. Die gegenteilige Ansicht bewegt sich im Bereich
unzulässiger Spekulation (Erdemir, CR 2005, 275, 278). Der Vertrag eines
Minderjährigen ist zudem ohnehin nach dem BGB schwebend unwirksam.
Nach Ansicht des KG Berlin, Urteil
vom 26.4.2004, Az. 1 Ss 436/03 liegt auch keine Strafbarkeit bei einer falschen
Altersangabe vor: "Eine Strafbarkeit des Minderjährigen, der eine
fremde oder nicht existente „Personalausweisnummer“ zur Überwindung des AVS
verwendet, scheidet in der Regel aus.
Der Tatbestand des Betruges ist schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der
Minderjährige keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will und auch
kein Vermögensschaden eintritt.
Ebensowenig sind die Voraussetzungen der §§ 269, 270 StGB gegeben.
Voraussetzung wäre, dass im Falle der Wahrnehmung der eingegebenen Daten eine
unechte oder verfälschte Urkunde vorläge. Daran fehlt es hier, da nur ein
tatsächlich vorhandenes Merkmal eines echten Personaldokuments oder ein
vollständig erfundenes Merkmal, das keiner Urkunde zugeordnet ist, genutzt wird.
Es kommt hinzu, dass der als „Personalausweisnummer“ zusammengefassten Ziffern-
und Buchstabenfolge im privaten Rechtsverkehr kein Beweiswert zukommt; denn sie
dient ausschließlich den im Gesetz über Personalausweise genannten
öffentlich-rechtlichen Zwecken.
Eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
scheitert daran, dass der Nutzer der „Personalausweisnummer“ nicht im
Rechtsverkehr über seine Identität (vgl. BGHSt 16, 33, 34) täuscht. Denn das AVS
überprüft anhand der eingegebenen Ausweisnummer nur das Alter und die
Plausibilität der Seriennummern sowie der Prüfziffern, nicht aber die Identität,
da die Seriennummer und die Prüfziffern nach § 3 Abs. 1 PersAuswG keine Daten
über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten
dürfen. Sie sind reine Ordnungsmerkmale, die der behördlichen Organisation des
Ausweiswesens dienen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 PersAuswG scheidet
jedenfalls auf Seiten des Nutzers aus.
Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob sich derjenige, der die
Alterskontrolle überwindet, strafbar macht. Denn stellte man allein darauf ab,
liefe der vom GjSM bezweckte Jugendschutz leer, wenn strafunmündige Kinder die
Alterskontrolle umgehen."