Dieser
Beitrag soll einen Überblick darüber bieten, welche
Inhalte im Internet unter Jugendschutzgesichtspunkten
nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen.
Der
Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) unterscheidet hier
drei Kategorien: „Absolut unzulässigen Angebote“, die
überhaupt nicht über das Internet verbreitet werden dürfen,
Angebote, die zwar grundsätzlich unzulässig sind, jedoch
Erwachsenen im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe
angeboten werden dürfen, und entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote. Bei diesen muss der Anbieter dafür Sorge tragen,
dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen können, ohne dass es
allerdings eines lückenlosen Schutzes bedarf.