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Relevante
Urteile für Internetcafebetreiber
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BVerwG, Urteil vom
9.3.2005, Az 6 C 11.04
Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu
Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er
der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt
des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.
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OVG Berlin, Urteil vom 12.5.2004, Az 1 B
20.03
Bei einem multifunktionalen Gerät wie einem Computer handelt es sich um ein
Unterhaltungsspielgerät i.S.d § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er neben
anderen Anwendungsmöglichkeiten (Internetnutzung, E-Mail) zumindest auch zu
dem Zweck aufgestellt ist, als Unterhaltungsspiel eingesetzt und genutzt zu
werden. Dabei ist unerheblich, ob die Software der Spiele auf den
Festplatten der PC bereits vorinstalliert worden ist oder die Spiele durch
Einlegen einer CD-ROM mit geringem Aufwand auf den PC „überspielt" oder
direkt „online" über das Internet ermöglicht werden. Dies nimmt dem
Betreiber nicht die Möglichkeit, genehmigungsfrei ein Internet-Café zu
führen. Er hat es in der Hand, durch technische Vorkehrungen oder durch
Anweisungen des Aufsichtspersonals gegenüber den Besuchern des Betriebes
eine Nutzung der Computer zum Spielen zu unterbinden.
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OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2003, Az 7
ME 148/03, GewArch 2004, 125-126
Zur Darlegungslast bei der Behauptung, die Computer eines Internet-Cafes
würden allenfalls in geringem Umfang für Spiele genutzt.
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OVG Berlin, Beschluss vom
17.12.2002, Az. OVG 1 S 67.02
Ein multifunktionales Gerät wie ein Computer wird schon dann von § 33 i Abs.
1 Satz 1 der Gewerbeordnung erfasst, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt
ist, als „Unterhaltungsspiel“ genutzt zu werden. Dem steht nicht entgegen,
dass es unter Umständen möglich ist, mit den aufgestellten Computern nicht
auf der Festplatte installierte Spiele über das Internet oder durch Einlegen
einer (mitgebrachten) CD-ROM zu spielen.
Schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen
offen stehen, führt bei normzweckorientierter Betrachtung zu der Annahme
eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes im Sinne von § 33 i Abs. 1
Satz 1 GewO.
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OVG Berlin, Beschluss vom 16.12.2002, Az:
OVG 1 S 55.02, entspricht inhaltlich dem Beschluss vom 17.12.2002, Volltext
unter
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030028.htm
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VG Berlin, Beschluss vom
21.8.2002 – VG 4 A 253.02; MMR 11/02, 767
Hat ein Gerät verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, ist es dann als Spielgerät
anzusehen, wenn es zu dem Zweck aufgestellt ist, das Spielen von
Unterhaltungsspielen i.S.d. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO zu ermöglichen.
Stellt ein Unternehmer gewerbsmäßig Computer auf, betreibt er eine
Spielhalle, wenn der Schwerpunkt des Betriebes in dem Bereitstellen der
Computer zu Spielzwecken liegt.
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Staatsanwaltschaft beim
Landgericht München I, Einstellungsbescheid vom 16. Januar 1997, 467 Js
319998/96
Der Betreiber eines Internetcafes kann
grundsätzlich davon ausgehen, der durchschnittliche Benutzer der von ihm zur
Verfügung gestellten Geräte werde diese nicht für Straftaten benutzen.
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