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Urteil
zu Internetcafes
OVG
Lüneburg
Beschluss
vom 25.11.2003
Az 7 ME
148/03
Aus den Entscheidungsgründen
(...)Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts findet sich nur im Hinblick auf die Annahme des
Verwaltungsgerichts zu § 33i GewO, dass die von der Antragstellerin betriebenen
Computer überwiegend, zumindest aber hälftig, zum Spielen genutzt würden. Die
Antragstellerin ist dem aber nicht substantiiert entgegengetreten. Anders als
sie mit ihrem Antrag und der Beschwerde glauben machen will, ist es technisch
ohne weiteres möglich, sowohl das Spielen zu unterbinden (a) als auch ein
Protokoll über die aufgerufenen Internet-Seiten zu erstellen (b).
a) Dass die Nutzung des Computers als Spielgerät zunächst
einmal dadurch unterbunden werden kann, dass die auf der jeweiligen Festplatte
gespeicherte Spiel-Software gelöscht wird, bestreitet die Antragstellerin nicht.
Der Senat teilt die Würdigung des angefochtenen Beschlusses, dass die
entsprechende Weigerung der Antragstellerin einen wesentlichen Anhalt dafür
bietet, dass es sich bei dem Spiel-Angebot nicht nur um eine "Abrundung",
sondern um einen wesentlichen Teil des Angebots handelt. Hierfür spricht nicht
zuletzt der Internet-Auftritt der Antragstellerin (B.). Auf der Eingangsseite
wird das Angebot u.a. mit "Surfen, Chatten, Spielen im Internet" beschrieben.
Auf einer weiteren Seite "cs-stats" finden sich Statistiken zum Spiel Counter
Strike. Zu diesem Spiel sind (Stand 24.11.2003) allein im November 2003 1555
Spieler-Verbindungen mit 8684 Runden in 21 Spielumgebungen verzeichnet. Die
Statistik weist außerdem die 150 besten von 566 Spielern im November 2003 aus.
Die Zugriffsspitzen liegen zwischen 17 und 24 Uhr, so dass Kontrollen während
der üblichen Dienstzeiten des Jugendschutzbeauftragten der Antragsgegnerin
ohnehin nur eingeschränkte Aussagekraft zukommt, soweit die Antragstellerin sie
als Nachweis einer geringfügigen Spiel-Nutzung verstanden wissen will. Auf der
Homepage wird zwar nicht zwischen den Standorten (C.) und (D.) unterschieden,
aber es handelt sich nur um eines von mehreren Spielangeboten der
Antragstellerin. Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, das
Spielen im Netz könne nicht verhindert werden. Selbst das Nds.OVG arbeitet mit
umfänglichen Sperrlisten (sog. Black- and White-Lists), die ständig aktualisiert
werden. Sperrlisten können über die Entwicklergemeinde der Webfilter oder über
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften bezogen und zeitnah
aktualisiert werden. Weiterhin können die direkte Eingabe von IP-Adressen
verhindert und auch Adressen abgewiesen werden, die bestimmte, in einer zu
aktualisierenden Liste enthaltenen Ausdrücke enthalten. Ein zentraler
Proxyserver erlaubt zudem die Kontrolle der aufgerufenen Seiten in Echtzeit, so
dass auch Versuche, Sperren zu umgehen, verhindert werden können. Ebenso wenig
ist zu bestreiten, dass die Antragstellerin durch die Vernetzung der Computer
mit dem zentralen Server ein LAN (local area network) vorhält, das es mehreren
Personen ermöglicht, mit- und gegeneinander in den Geschäftsräumen der
Antragstellerin zu spielen. Eines "Extrakabels zwischen den PC" bedarf es nicht.
b) Der Antragstellerin wäre es entgegen ihrer Behauptung
in der Beschwerdebegründung ohne weiteres möglich, durch Protokolle der
Internet-Nutzung zu belegen, ob und in welchem Umfang die von der
Antragstellerin vorgehaltenen Computer zum Spielen genutzt werden. Es gibt eine
Fülle von (auch open source-)Software auf dem Markt, die es - mit
unterschiedlichem Grad an Komfort für den Anwender - ermöglicht, nach Seiten,
Zugriffshäufigkeit und Nutzern zu filtern und sich für beliebige Zeiträume
Protokolle ausgeben zu lassen. Da diese Tatsachen nur in der Sphäre der
Antragstellerin zu ermitteln sind, obliegt es ihr, substantiiert Art und Maß der
Internet-Nutzung in ihren Geschäftsräumen darzulegen.
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