Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11.2.2003
Az.: 20 U 7/03
Gründe:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt
und befasst sich vor allem mit Internet- und Multimediarecht. Er betätigt sich
auch als Jugendschutzbeauftragter nach § 7a GJSM und § 12 Abs. 5 MDStV. Der
Antragsgegner, Nichtanwalt, bietet gleichfalls eine Tätigkeit als
Jugendschutzbeauftragter an, wobei es im Mustervertrag u.a. heißt: "Eine
Rechtsberatung beinhaltet dieses Angebot nicht."
Der Antragsteller beanstandet dies
als die Ankündigung einer unzulässigen Rechtsberatung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Das Landgericht hat - unter Aufhebung einer
Beschlussverfügung - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen, weil der Jugendschutzbeauftragte im Allgemeinen keine
Rechtsberatung erbringe.
Die Berufung des Antragstellers hat
keinen Erfolg.
I.
Bedenken gegen die Dringlichkeit (§ 25 UWG) des verfolgten Anspruchs bestehen
allerdings letztlich nicht.
Zwar hat der Antragsteller mit
Schreiben vom 10. Juli 2002 (Bl. 46 GA) erklärt, er verzichte "bis zur
Entscheidung über den Widerspruch vorläufig auf die Befolgung des im Beschluss
verfügten Unterlassungsgebots", weil ihm daran liege, "eine grundsätzliche
Entscheidung herbeizuführen". Dies könnte Zweifel daran erwecken, ob dem
Antragsteller die Verfolgung des Anspruchs wirklich dringlich erschien, nachdem
er in der Antragsschrift die Sache als "eilbedürftig" bezeichnet und dies näher
erläutert hat (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen,
Rdnr. 89). Da sich jedoch im Verfahren auf einstweilige Verfügung der
Antragsteller von vornherein mit einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung
(§ 937 Abs. 2 ZPO) einverstanden erklären kann, ohne dass dies der Dringlichkeit
entgegensteht, reicht in diesem Fall der Verzicht auf eine Vollstreckung bis zu
einem Urteil in erster Instanz zur Widerlegung der Vermutung des § 25 UWG nicht
aus
II.
Jedoch steht dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch nicht zu.
1. Unstreitig ist allerdings der Antragsteller unmittelbarer
Wettbewerber des Antragsgegners, soweit es um die Tätigkeit als - externer -
Jugendschutzbeauftragter im Sinne des § 7a des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) und des § 12 Abs. 5
Mediendienst-Staatsvertrag (MDStV) bzw. voraussichtlich am 01. April 2003 des an
ihre Stelle tretenden § 7 Abs. Abs. 3, 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV).
Der Antragsteller ist zwar möglicherweise Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Dies ist aber unerheblich. Der Antragsteller ist
ersichtlich selbst als Jugendschutzbeauftragter tätig. Im Hinblick auf die
Regelung des § 7 Abs. 4 des JMStV, der ersichtlich auf natürliche Personen
zugeschnitten ist, ist die Bestellung einer juristischen Person oder einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Jugendschutzbeauftragter zudem fraglich
(zum jetzigen Recht s. Altenhain in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht,
Kap. 20 Rdnr. 265).
2. In der Sache
ist dem Landgericht dahin beizutreten, dass der Antragsgegner keine
Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG angeboten hat.
a) Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von
erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird von der Rechtsprechung (BVerfG NJW
2002, 3531; BGH WRP 2002, 956 - Wir Schuldenmacher) auf den Kern und den
Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher
Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist
maßgeblich, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und
die Wahrnehmung wirtschaftlicher - oder sonstiger Belange bezweckt oder ob die
rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die
Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (teilweise weitergehender allerdings noch
BGH NJW 1995, 3122 - Energieberatung, wonach auch die Wahrung rechtlicher
Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zur Anwendung des RBerG führt). Für
die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der
Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum
eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf
die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es
bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens, ob es
sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht,
welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität
der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer
Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden.
Vor dem Hintergrund des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer bloßen Teiltätigkeit
entscheidend, ob sie als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, vom dem
sonstigen Berufsinhalt eines Rechtsberaters geschiedenen charakteristischen
Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines
besonders strengen Maßstabs nur Rechtsanwälten vorbehalten werden muss, vor
allem wenn es um kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte anderer
Tätigkeiten mit festgelegtem Berufsbild geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481 unter
C.I.5.d)). Ähnliches gilt, wenn es bloß um die Ermittlung des Sachverhalts, die
Einholung von Auskünften und die Stellvertretung in einem bestimmten Bereich
geht. Allein deshalb, weil ohne Kenntnis des maßgeblichen Rechts jede
sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich ist, wird eine
Dienstleistung noch nicht zur Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Den
Erfordernissen einer verfassungskonformen Auslegung des RBerG kann auch durch
eine dementsprechende Auslegung des Art. 1 § 5 RBerG Rechnung getragen werden
(vgl. zuletzt Schönberger NJW 2003, 249).
Eine Rolle für die Beurteilung kann schließlich auch spielen, ob in der Praxis
Rechtsanwälte diese Aufgaben selbst übernehmen oder ob sie dies Dritten
überlassen. Werden Rechtsanwälte vielfach in derartigen Sachen nicht tätig, ist
dies ein Anzeichen dafür, dass der durch das RBerG bezweckte Schutz nicht
notwendig ist.
b) Danach übt der Jugendschutzbeauftragte keine Rechtsbesorgung aus (vgl. zur
Beschreibung der Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten s. Liesching CR 2001,
845; Antragsteller, K & R 2002, 643; Altenhain, a.a.O, Kap. 20, Rdnr. 263 ff.).
Die Erörterung im Termin vom 21. Januar 2003 hat keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür erbracht, dass zum Schutze des Publikums oder des
Medienanbieters die Tätigkeit eines externen Jugendschutzbeauftragten
Rechtsanwälten vorbehalten sein muss.
aa) Soweit er Ansprechpartner für
Nutzer ist (§ 7a S. 2, 1. Alt. GjSM; zukünftig § 7 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. JMStV),
hat er Beschwerden und Anfragen von Nutzern entgegenzunehmen und gegebenenfalls
weiterzuleiten. Auch wenn nach den Angaben der Parteien im Termin vom 21. Januar
2003 derartige Anfragen selten zu sein scheinen, sieht das Gesetz sie als
Aufgabe des Beauftragten vor. Seine Tätigkeit bezieht sich dabei gegebenenfalls
auf eine Information der Nutzer über technische Sicherungsmöglichkeiten und die
Entgegennahme von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte (Altenhain, a.a.O,
Rdnr. 282; Loschelder, a.a.O.) Als denkbares Beispiel für eine Tätigkeit ist im
Termin auch die eher pädagogisch ausgerichtete Beratung von Jugendlichen und
ihren Eltern in dem Falle angesprochen worden, dass Jugendlichen
jugendgefährdende Inhalte zur Kenntnis gelangt sind. Eine juristische
Überprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen Anbieter und Nutzer soll der
Jugendschutzbeauftragte auch nach Auffassung des Antragstellers nicht vornehmen;
Gebührenstreitigkeiten oder Ähnliches fallen nicht in sein Aufgabengebiet.
bb) Im Mittelpunkt der Tätigkeit
steht die Beratung des Anbieters (§ 7a S. 2, 2. Alt. GjSM; zukünftig § 7 Abs. 3
S. 1, 2. Alt. JMStV). Davon umfasst sind die weiteren angesprochenen Tätigkeiten
(Mitwirkung bei der Angebotsplanung und Gestaltung der Angebotsbedingungen).
Ziel der Beratung ist es, die Belange des Jugendschutzes zur Geltung zu bringen.
Inwieweit dabei die juristische Beratung des Anbieters tatsächlich im
Vordergrund steht, war Gegenstand gegensätzlicher Erörterung im Termin vom 21.
Januar 2003. Der Antragsteller hat darauf abgestellt, der Beauftragte habe den
Anbieter vor allem darüber zu beraten, welche Inhalte überhaupt nicht, welche
Inhalte nur an Erwachsene und welche Inhalte auch an Jugendliche verbreitet
werden dürften, sowie darüber, welche Anforderungen aus rechtlicher Sicht an die
technischen Möglichkeiten zur Überprüfung des Alters des Anfragers sowie von
Altersbegrenzungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen gestellt würden; dazu
müsse er die dazu ergangene Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen und auswerten.
Nach der Darstellung des Antragsgegners befasst sich in der Praxis der
Jugendschutzbeauftragte - soweit er nicht lediglich als vom Gesetz erzwungenes
"Feigenblatt" angesehen werde - vor allem mit der Beurteilung der Angebote. Er
soll danach auf die jugendfreundliche Gestaltung der Inhalte Einfluss nehmen und
für die Einplanung von Altersverifikationssystemen Sorge tragen. Im Mittelpunkt
stehe dabei aber nicht die Frage, ob etwas Pornographie sei, da dies im
Allgemeinen "klar" sei, vielmehr solle er schon möglichst im Vorfeld des
"Pornographischen" die Verbreitung "nur" jugendgefährdender Inhalte verhindern.
cc) Unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Aufgabenumschreibung, der dazu ergangenen Literatur sowie der
Erklärungen im Termin muss zwar davon ausgegangen werden, dass eine rechtliche
Beratung des Anbieters in gewissem Umfange auch zu den Aufgaben des
Jugendschutzbeauftragten gehört. Diese Beratung dient dann auch dem Schutze des
Anbieters (vgl. Altenhain, a.a.O., Rdnr. 275). Die Beratung wird zweifelsohne
durch gewisse juristische Kenntnisse zumindestens erleichtert, wenn nicht gar
erst ermöglicht. So dürften z.B. Grundkenntnisse über den Inhalt des (zukünftig
geltenden) § 15 Abs. 2 Jugendschutzgesetz sowie über sonstige Pflichten des
Anbieters im Hinblick auf den Jugendschutz unerlässlich sein.
dd) Dies steht aber nicht derart im
Mittelpunkt der Aufgabenbeschreibung, dass die Anwendung des RBerG -
insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Berufsfreiheit - gerechtfertigt wäre; eine
Monopolisierung wäre vielmehr unverhältnismäßig. Dazu sind folgende Überlegungen
maßgeblich:
(1) Nähere Abgrenzungen (z.B. die
vom Antragsteller angesprochene Abgrenzung zwischen einfacher Pornographie und
schwerer Pornographie im Sinne des § 184 Abs. 3 StGB) spielen bei der Beratung
durch den Jugendschutzbeauftragten im Allgemeinen keine Rolle, weil auch die
Zurverfügungstellung einfacher Pornographie an Jugendliche untersagt ist.
Vielfach dürfte die Antwort auf die Frage, ob ein bestimmter Inhalt
pornographischen Charakter hat oder nicht, auf der Hand liegen. Zudem ist der
Begriff "Pornographie", den das Gesetz selbst nicht definiert, nur in begrenztem
Umfange durch eine juristische Subsumtion feststellbar; er verweist weitgehend
auf außergesetzliche Wertungsmaßstäbe (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnrn. 4 ff.). Soweit es um Nutzungsbedingungen geht,
bezieht sich dies nur auf die mit dem Jugendschutz zusammenhängenden Fragen
(insbesondere Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen). Soweit der
Antragsteller, wie er geschildert hat, in weitergehendem Umfange zu rechtlichen
Fragestellungen konsultiert worden ist, bleibt unklar, ob dies nicht nur wegen
seiner anwaltlichen Qualifikation sowie seiner Schwerpunktsetzung im Medienrecht
erfolgt.
(2) Der Schutz des Auftraggebers
vor Strafverfolgung steht nicht im Mittelpunkt der Aufgabenbeschreibung des
Jugendschutzbeauftragten. Er soll vor allem auf eine jugendfreundliche
Ausrichtung des Angebots Einfluss nehmen ("zur Wahrung des Jugendschutzes", § 7
Abs. 3 S. 2 JMStV) und ist daher vom Anbieter - unabhängig von dessen
Beratungsbedarf - bei bestimmten Maßnahmen zu beteiligen.
(3) Das Gesetz hat die Stellung des
Jugendschutzbeauftragten "schwach" ausgebildet. Er ist vom Anbieter bei
bestimmten Maßnahmen zu beteiligen und von ihm zu informieren, nach § 7 Abs. 4
S. 2 JMStV zukünftig insoweit auch an Weisungen nicht gebunden. Ihm steht jedoch
ein "Vetorecht", und sei es auch nur in aufschiebender Form, nicht zu. Er ist
für seine Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gegenüber nicht verantwortlich.
Ob und inwieweit er dem
Auftraggeber für etwaige Beratungsfehler haftet, hängt von der Ausgestaltung des
Vertragverhältnisses ab. Eine Haftung kommt in den Fällen, in denen ein
Arbeitnehmer des Anbieters zum Jugendschutzbeauftragten ernannt ist - was der
JMStV ausweislich des § 7 Abs. 4 S. 4 zulässt und häufig der Fall sein wird -,
praktisch nicht in Betracht. Soweit der Anbieter einen externen Nichtanwalt
beauftragt, ist er nur bedingt schutzwürdig (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531 unter
II.2.c)bb)(5)).
(4) Entscheidend ist die Wertung
des Gesetzgebers, der bewusst von besonderen Anforderungen an den
Jugendschutzbeauftragten abgesehen hat. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 JMStV muss er
lediglich "die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen."
Weitergehende Anforderungen (Befähigung zum Richteramt oder Ähnliches) werden
nicht verlangt.
Der Gesetzgeber hat durch § 7a GjSM
(zukünftig: § 7 Abs. 3, 4 JMStV) einen eigenständigen Beruf geschaffen und
dessen Aufgaben und Voraussetzungen selbst gestaltet. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 3481) ist bei der Entwicklung von
Spezialberufen besonders zu prüfen, ob diese dem RBerG unterfallen, insbesondere
ob ein Verbot im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung
eines besonders strengen Maßstabs erforderlich ist. In dem dort zur Beurteilung
anstehenden Fall hatte sich in der Praxis ein Spezialberuf entwickelt. Hier hat
der Gesetzgeber selbst durch seine gesetzliche Aufgabenbeschreibung eine sozial
abgrenzbare Aktivität mit besonderem charakteristischem Gepräge entwickelt.
Gerade bei der nachträglichen Herausbildung neuer Berufsbilder ist bei der
Anwendung des RBerG Vorsicht geboten und genauer zu prüfen, ob die vom RBerG
geschützten Gemeinwohlbelange ein Verbot der Tätigkeit durch Nichtanwälte
erfordern. Hält der Gesetzgeber selbst für eine von ihm definierte Aufgabe die
Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsanwälten nicht für erforderlich,
ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531 unter
II.2.c)bb)(5)).
Der Gesetzgeber hält die
Qualifikation eines Rechtsanwalts für unnötig, wenn er im betreffenden
Fachgesetz die Anforderungen selbst, nämlich anders als im RBerG, regelt. Was
den Streitfall angeht, so war dem Gesetzgeber bekannt, dass als
Jugendschutzbeauftragte - neben einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle - sowohl eigene Angestellte als auch Außenstehende tätig werden
konnten (vgl. Altenhain a.a.O.). Ihm war des Weiteren bekannt, dass
Außenstehende nur geschäftsmäßig tätig werden konnten. Dennoch hat er sich bei
der Neuregelung durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auf das bloße
Verlangen nach "Fachkunde" beschränkt. Auch im Übrigen hat er in diesem Bereich
davon abgesehen, lediglich Juristen als sach- und fachkundig anzusehen. Das
Gesetz sieht sogar bei den Mitgliedern der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (§§ 17 ff. Jugendschutzgesetz) von dem Erfordernis
juristischer Examina ab.
Es wäre widersprüchlich, trotz der
gesetzlichen Einschätzung, auch "Rechtslaien" seien grundsätzlich geeignet, nach
dem RBerG ein Verbot der Betätigung von Nichtanwälten zum Schutze des
Auftraggebers oder der Allgemeinheit für notwendig zu halten.
Hinzu kommt, dass es kaum
einsichtig ist, dass an einen "Externen" höhere Anforderungen als an einen
Arbeitnehmer des Anbieters gestellt werden sollen. Die Heranziehung des
Jugendschutzbeauftragten dient vor allem dem Jugendschutz. Dabei ist
unerheblich, ob die Aufgabe von einem Arbeitnehmer oder einem Dritten übernommen
wird. Der Schutz des Auftraggebers vor Beratungsfehlern kann eine
unterschiedliche Behandlung bereits deswegen nicht rechtfertigen, weil der
Anbieter, der einen Nichtanwalt auswählt, nur bedingt schutzwürdig ist. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1
RBerG (wie sie von beiden Parteien - zumindestens hilfsweise - befürwortet wird)
insoweit nicht ganz unproblematisch ist, als die Rechtsprechung bisher die
Weisungsgebundenheit der Tätigkeit des "Angestellten" verlangte (vgl. BGH NJW
1999, 497 unter II.2.b)), während nach § 7 Abs. 4 S. 2 JMStV der
Jugendschutzbeauftragte weisungsfrei handelt.
(5) Die Tätigkeit entspricht auch
nicht der üblichen Tätigkeit von Rechtsanwälten (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531
unter II.2.c)bb)(4)). Nach den Erklärungen des Antragsgegners im Termin vom 21.
Januar 2003, denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland nur 10 Rechtsanwälte, die sich an der Übernahme der
Aufgaben eines externen Jugendschutzbeauftragten interessiert zeigen. Unter
diesen Umständen kann von einer "fühlbare(n) Beeinträchtigung der für eine
ordnungsgemäße Rechtspflege benötigten Anwaltschaft" (BVerfG NJW 1998, 3481
unter C.I.5.c)dd)) keine Rede sein. Die Anwendung des RBerG wäre in diesem Falle
auch deswegen unverhältnismäßig, weil andernfalls für die Anbieter von
Medieninhalten nur eine sehr geringe Auswahlmöglichkeit unter den Rechtsanwälten
bestünde.
c) Der Vergleich mit Datenschutzbeauftragten, den der Antragsteller zieht, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nämlich ungeklärt, ob die Tätigkeit dem RBerG
überhaupt unterfällt. Soweit auf das Problem in der Literatur überhaupt
eingegangen wird (eine Diskussion dazu bei Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 4f Rdnrn.
47 ff.; Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl., § 36 unter 3.1 ff. fehlt), finden sich
lediglich kursorisch angeführte Thesen wie das Hauptgewicht liege auf der
Rechtsanwendung (Beder CR 1990, 618), die Wahrnehmung der Funktion des externen
Datenschutzbeauftragten sei als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit
anzusehen (Schneider CR 1993, 35, 38), das Problem sei strittig (Schneider,
Handbuch des EDV-Rechts, 2. Aufl., B Rdnrn. 386) ein erheblicher Teil sei als
Rechtsberatung einzustufen (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr.
67). Die Thesen setzen sich zudem nicht mit der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinander.
III.
Die Frage, ob der Antragsgegner sich dadurch wettbewerbswidrig verhält, dass er
sich zwar zum Jugendschutzbeauftragten bestellen lässt, möglicherweise jedoch im
Einvernehmen mit dem Anbieter eine Tätigkeit nicht oder nur in völlig
unzureichendem Maße entfaltet, eine Bestellung mithin in einem derartigen Falle
nur "pro forma" erfolgt, damit die Anbieter formal der gesetzlichen Pflicht zur
Bestellung Genüge tun, ist nach dem Antrag, der lediglich auf den Verstoß gegen
das RBerG abzielt, nicht Gegenstand des Verfahrens.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 7.500,00 Euro