Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass war
zurückzuweisen, weil nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger
glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller gegen den
Antragsgegner ein Anspruch aus § 1 UWG zusteht. Der Antragsteller hat nicht
glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht (Erstbegehungsgefahr), dass der
Antragsgegner gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verbietet das geschäftsmäßige Besorgen
fremder Rechtsangelegenheiten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis. Unter
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist dabei jede auf die unmittelbare
Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtete Tätigkeit anzusehen
(vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1991, 588, 589; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz,
Artikel 1 § 1, Rn. 24). Ohne Erlaubnis verboten ist aber nicht nur die Tätigkeit
an sich, sondern schon bereits die Ankündigung einer solchen Rechtsbesorgung
(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). In dem Verstoß gegen Artikel 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten des
Wettbewerbs (§ 1 UWG), ohne dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen
müssen (OLG Köln, NJW-RR 1996, 634, 635; allg.M.).
Der Antragsteller ist indes nicht befugt, den Unterlassungsanspruch gemäß § 1
UWG gegen den Antragsgegner geltend zu machen, da ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien nicht besteht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft
gemacht, dass die Gefahr besteht (Erstbegehungsgefahr), dass der Antragsgegner
eine Tätigkeit angekündigt hat, die zum Kernbereich der beruflichen Tätigkeit
des Antragstellers gehört (Rechtsberatung); es besteht auch keine
Erstbegehungsgefahr dafür, dass - wie der Antragsteller behauptet - der
Jugendschutzbeauftragte schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers Leistungen
erbringt, die als Rechtsberatung zu qualifizieren sind.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Unterlassungsantrag allgemein dagegen,
dass der Antragsgegner seinen Kunden geschäftsmäßig anbietet, die Aufgaben eines
Jugendschutzbeauftragten gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
wahrzunehmen. In § 8 Abs. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste (MDStV;
nunmehr: § 12 Abs. 4) ist festgelegt, dass derjenige, der gewerbsmäßig
Mediendienste zur Nutzung bereithält, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen
muss, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Zur Stellung des
Jugendschutzbeauftragten heißt es sodann in dieser Bestimmung wie folgt:
„Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der
Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu
beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen.".
Eine vergleichbare Regelung enthält § 7 a des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GJSM). Die Regelung der Stellung
des Jugendschutzbeauftragten in beiden Gesetzen macht deutlich, dass es um
Belange des Jugendschutzes geht, der mit der Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten wirksam gewährleistet werden soll. Beide Regelungen
stellen dabei am Anfang das Erfordernis auf, dass der Jugendschutzbeauftragte
bestellt werden soll, „wenn diese (die Mediendienste; die elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste) jugendgefährdende Inhalte enthalten
können". Es geht demnach von Gesetzes wegen offensichtlich um die Abwehr
jugendgefährdender Inhalte vom jugendlichen Nutzer. Es heißt demnach auch in den
Erläuterungen „Das deutsche Bundesrecht - 881. Lieferung - November 2001" Seite
29:
„Kommt bei objektiver Betrachtung der Angebotsinhalte eine Eignung zur Kinder-
oder Jugendgefährdung offensichtlich nicht in Betracht, ist § 7 a Satz 1 nicht
einschlägig.".
Es geht den gesetzlichen Regelungen zur Bestellung des Jugendschutzbeauftragten
offensichtlich darum, dem Diensteanbieter eine Person beizugeben, die - wenn
eine Eignung zur Kinder- und Jugendgefährdung in Betracht kommt - den
Diensteanbieter dahin berät, dass eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen
ausgeschlossen werden kann. Von daher ist schon die Aufgabe des
Jugendschutzbeauftragten nicht eigentlich auf die Leistung von Rechtsberatung
gerichtet. Dies kommt auch in den Kommentierungen der Literatur im Einzelnen zum
Ausdruck. Bezüglich der in den gesetzlichen Regelungen angesprochenen
Doppelfunktion des Jugendschutzbeauftragten erläutert Liesching in CR 2001,
Seite 845 wie folgt:
„Zunächst soll er den Nutzern des Angebotes als Ansprechpartner zur Verfügung
stehen. Dies umfasst sowohl die Beratung von Erziehungsberechtigten im Hinblick
auf bestehende technische Sicherungsmöglichkeiten als auch die Entgegennahme
von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte und deren Weiterleitung an den
Diensteanbieter sowie ferner an die Jugendbehörden und die
Strafverfolgungsbehörden.".
In den Erläuterungen „Das deutsche Bundesrecht" Seite 30 heißt es zu dieser
ersten Funktion des Jugendschutzbeauftragten:
„Er ist zunächst von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung zu beteiligen.
In diesem frühen Stadium besteht in besonderem Maße die Möglichkeit, von
vornherein auf eine jugendfreundliche Gestaltung der Angebote oder einer
frühzeitigen Einplanung von Maßnahmen, die den Zugang auf Volljährige
beschränken, Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 13/7385 Seite 38).".
In seiner ersten Funktion steht bei dem Jugendschutzbeauftragten demnach
offensichtlich die Beratung im Hinblick auf die Gestaltung der Angebote mit dem
Zweck, eine jugendfreundliche Gestaltung oder eine Abwehr einer Gefährdung des
Jugendlichen zu bewirken im Vordergrund. Ähnlich formulieren [...]
(Mediengesetze, München 1999), wenn sie in Bezug auf die Möglichkeit des Diensteanbieters, statt einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zu beauftragen, formulieren:
„Um dem Schutzzweck des § 8 gerecht zu werden, muss es sich bei der
Selbstkontrollorganisation um einen Zusammenschluss von Unternehmen bzw.
Personen handeln, deren primäres Ziel darin besteht, Mediendiensteangebote als
neutrales Organ im Hinblick auf jugendgefährdende Inhalte zu kontrollieren und
die Anbieter von Mediendiensten in ihrer Angebotszusammenstellung zu beraten.".
Es ist demnach vom Gesetz nicht daran gedacht, dass es im Rahmen der
Kontrollfunktion zu einer irgendwie gearteten Rechtsberatung der Kontrollperson
kommt. Dies gilt auch für die zweite Funktion der von den gesetzlichen
Regelungen angesprochenen Doppelfunktion des Jugendschutzbeauftragten, wenn es
in den Regelungen heißt:
„Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen.".
In diesem frühen Stadium besteht in besonderem Maße die Möglichkeit, frühzeitig
für die Einplanung sogenannter Altersverifikationssysteme Sorge zu tragen
(Liesching, a.a.O.). Auch was „die Gestaltung Allgemeiner Nutzungsbedingungen"
anbelangt, kommt für den Jugendschutzbeauftragten offensichtlich nicht die
Leistung von Rechtsberatung in Betracht:
„Gleiches gilt im Übrigen für den zweiten Aufgabenbereich, namentlich die
Gestaltung Allgemeiner Nutzungsbedingungen einschließlich der Verwendung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge, welche der Diensteanbieter bei
Abreden mit den Inhaltszulieferern verwendet. Hier kann etwa durch
ausdrückliches Untersagen der Weiterverbreitung angebotener jugendgefährdender
Inhalte an Minderjährige die Grundlage für den Ausschluss zuwiderhandelnder
Nutzer geschaffen werden.". (Vgl. Liesching, a.a.O.).
Auch in dieser Funktion geht es bei der Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten nicht darum, rechtlichen Beistand bei der Gestaltung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erbringen (eine klassische Leistung von
Rechtsberatung); der Jugendschutzbeauftragte hat insoweit vielmehr die Aufgabe
zu verhindern, dass die vom Diensteanbieter gewählten Nutzungsbedingungen es
ermöglichen, dass jugendgefährdende Inhalte an den Nutzer gelangen.
Als dritter Aufgabenbereich des Jugendschutzbeauftragten wird
in beiden gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit genannt, dem Diensteanbieter
eine Beschränkung von Angeboten vorzuschlagen. Dies kann insbesondere in Form
einer Sperrung oder einer Altersbegrenzung erfolgen (vgl. BT-Drs. 13/7385 Seite
38). Insgesamt lassen die Kommentierungen den Eindruck entstehen, dass die
Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten darin besteht, durch eine Beratung des
Diensteanbieters in unterschiedlichen Bereichen darauf hinzuwirken, dass eine
Gefährdung des jugendlichen Nutzers verhindert wird. Die Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten hat zum Inhalt, die Angebote im Hinblick auf
jugendgefährdende Inhalte zu kontrollieren und die Diensteanbieter in dieser
Hinsicht zu beraten. Es ist nach allem, was die Beratungsfunktion des
Jugendschutzbeauftragten in dieser Hinsicht ausmacht, nicht damit zu rechnen,
dass hierzu auch die Förderung fremder Rechtsangelegenheiten, also eigentliche
Rechtsberatung, gehört. Hierfür spricht auch die typische Tätigkeit von
Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, und die nach dem Gesetz
bestehende Möglichkeit, auch solche Organisationen zur Wahrnehmung der Aufgaben
eines Jugendschutzbeauftragten zu verpflichten.
Der Antragsteller hat nach allem nicht glaubhaft gemacht,
dass eine Erstbegehungsgefahr dafür besteht, dass der Jugendschutzbeauftragte
schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers Leistungen erbringt, die als
Rechtsberatung zu qualifizieren sind. Sollte ein Jugendschutzbeauftragter im
Einzelfall Rechtsberatungsleistungen erbringen, stellt dies einen Verstoß gegen
das Rechtsberatungsgesetz dar. Die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten ist
indes per se nicht auf solche Leistungen gerichtet.
Ein Anspruch aus § 3 UWG scheidet schließlich auch aus, da
der Antragsgegner nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, er leiste
Rechtsberatung. Der Antragsgegner erweckt alleine den Eindruck, er führe gegen
Entgelt die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen eines Jugendschutzbeauftragten
durch.
Die prozessualen Nebenkosten beruhen auf den §§ 91 Abs. 1,
708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO.