Erwachsene haben einen
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu jugendgefährdenden
Inhalten (Berger, MMR 2003, 773, 774; OLG Karlsruhe, NJW 1992, 1184, 1185).
Dieser dürfe nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Das Verfahren der KJM
entspreche nicht den Bedürfnissen der Internetnutzer nach der Möglichkeit des
schnellen Aufrufens von Informationen und wirke abschreckend (Vassilaki, K&R
2006, 211, 214).
Dagegen spricht: Auch bei den von
der KJM gestellten Anforderungen wird kein faktisches Zugangshindernis für
Erwachsene geschaffen. Es handelt sich lediglich um eine vertretbare
Zugangserschwerung zu jugendgefährdenden Angeboten (Erdemir, CR 2005, 275, 278).
Alleine, dass keine vollständige Anonymität gewährleistet wird, führt noch nicht
zur Unverhältnismäßigkeit. Auch beim Erwerb von Trägermedien besteht beim
Einkauf z.B. in einem Sexshop nur eine begrenzte Anonymität (Döring/Günter, MMR
2004, 231, 235)
Dazu das OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2005, Az.: 12 O 19/04
: "Die Ansicht, eine Zugangsbeschränkung durch persönliche Kontrolle etwa im
Post-Ident-Verfahren sei bereits nicht geeignet, um Jugendliche von
Internet-Auftritten mit pornografischem Inhalt fernzuhalten, weil diese ohne
weiteres auf ausländische Angebote ohne jede Zugangsbeschränkung zugreifen
könnten, hält der Senat nicht für überzeugend. Dass über das Internet
jugendgefährdende Angebote vom Ausland aus betriebener Websites zugänglich sind,
die der deutsche Gesetzgeber nicht verhindern kann, ändert nichts an seiner
Befugnis, dem deutschen Recht unterworfenen Anbietern aufzulegen, den Zugang
Minderjähriger zu pornografischen Darstellungen im Internet durch eine
"effektive Barriere" zu verhindern. Wie Döring, MMR 2004, 235 f. zutreffend
ausgeführt hat, ist deshalb der Umstand, dass ausländische Internetangebote mit
jugendgefährdendem Inhalt für Jugendliche zugänglich sind, nicht geeignet, eine
Freizeichnung von Anbietern im Geltungsbereich der deutschen
Jugendschutzbestimmungen zu rechtfertigen. Geeignet für eine zuverlässige
Alterskontrolle, die den Zugang Jugendlicher zu Internetseiten mit
pornografischem Inhalt, die von deutschen Anbietern betrieben werden, im
Regelfall verhindert, ist etwa die im Rahmen eines persönlichen Kontakts
erfolgende Überprüfung des Alters des Nutzers im Wege des Post-Ident-Verfahrens.
Dass hierdurch die Grundrechte Erwachsener aus Art. 5 Abs. 1 GG auf Wahrnehmung
pornografischer Inhalte im Internet in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt
werden, ist nicht ersichtlich. Auch der Zugang zu Pornografiedarstellungen in
anderen Medien wird erst nach einer Altersüberprüfung im Rahmen eines
persönlichen Kontakts gewährt. Die Einschränkung, die hiermit für Erwachsene
verbunden ist, ist wegen der überwiegenden Belange des Jugendschutzes
hinzunehmen."